BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 167 /1 1 v om 23. Januar 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 5; ZPO §§ 233 Fd a) Wird dem Rechtsanwalt die Handakte zur Wahrung der Beschwerdefrist vo r- gelegt, hat er ste ts auch die korrekte Notierung der Begründungsfrist zu pr ü- fen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. November 2011 XII ZB 317/11 FamRZ 2012, 108). b) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Übe r- lässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen z u- verlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung e i- ner Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen genügt es, wenn die A r- beitsanweisung vorschreibt, dass die Fristen zunächst im Fristenkalender zu notieren sind und erst dann in der Akte. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - OLG Nürnberg AG Fürth - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilli ng und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 1 1 . Zivilsenats und Senats für Familiens achen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21 . Februar 201 1 aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird gegen die Vers äumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsg e- richts Familiengericht Fürth vom 7. September 2010 Wiederei n- setzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 10.143 Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Urteils, nach dem der Antragsteller nachehelichen Ehegattenunterhalt an die Antragsgegnerin zu za h- len hat . Der dem Abänderungsantrag teilweise stattgebende Endbeschluss des Amtsgerichts ist d er Antra gsgegnerin am 15. September 2010 zugestellt wo r- den . Am 1 2 . Oktober 2010 hat sie hiergegen Beschwerde ein gelegt . Mit Schrif t- 1 - 3 - satz vom 16. November 2010 (einem Dienstag), der am selben Tag beim Obe r- landesgericht eingegangen ist , hat die Antragsgegneri n die Beschwerde b e- gründet und g leichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt . Z ur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat sie a us geführt, die sonst stets zuverlässige Kanzleiangestellt e ihres Verfahrensbevollmächtigten , eine ausgebildete Recht s- fachwirtin, habe versehentlich die Begründungsfrist nur in der Handakte eing e- tragen, nicht jedoch im elektronischen Fristenkalender. Daher sei die Akte dem Rechtsanwalt nicht zur Bearbeitung vorge legt worden. Der Antrag auf Bewill i- gung von Verfahrenskostenhilfe vom 10. November 2010 , der am 12. November 2010 eingegangen ist, sei routine mäßig nach Eingang der Unte r- lagen ohne Vorlage der Handakte gestellt worden. In diesem Antrag hatte der Antragsgeg nervertreter klargestellt, dass die Beschwerde unabhängig von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe durchgeführt werden solle. Am 7. Januar 2011 hat die Antragsgegnerin den Verfahrenskostenhilfeantrag wieder zurüc k- genommen , nachdem ihr am 29. November 2010 ein größerer Geldbetrag z u- geflossen war . Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewi e- sen und zugleich die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Recht s- beschwerde der Antragsgegnerin . II. Die Rechtsbeschwerde hat Erf olg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung 2 3 4 - 4 - erforder t eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) , denn der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), welche r es den Gerichten verbietet, den Bete iligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutb a- rer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. hie r- zu BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029, 3031 und Senatsbeschl u ss vom 2. April 2008 XII ZB 189/07 FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN ). 2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, die Antragsgegnerin sei nicht ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen, die am 15. November 2010 ablaufende Beschwerdebegründungsfrist einzuh alten. Sie müsse sich das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe spiele keine Rolle, da das Verfahren unabhängig davon betrieben worden sei. Ob dem Verfahrensbevollmächtigten ein Organisationsverschulden bei der Überw a- chung seiner Sekretärin vorzuwerfen sei, könne dahin stehen, da ihm ein eig e- nes Verschulden zur Last falle. Spätestens bei der Unterzeichnung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe am 10. November 2010 hätte für ihn An lass besta n- den, sich selbst über den Fristablauf kundig zu machen. 3. D a s hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. D as Beschwerdegericht hat der Antragsgegnerin die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unr echt versagt. Die Antragsgegnerin hat die Begründungsfrist unverschu l- det versäumt (§ 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 233 ZPO). a) Allerdings ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht auf einem wir t- schaftlichen Unvermögen de r Antragsgegnerin beruht hat und daher nicht de s- halb ohne Verschulden (§ 233 ZPO) eingetreten ist. Versäumt ein mittelloser 5 6 7 - 5 - Beteiligter eine Frist, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist . Dass dies hier nicht der Fall war, hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler dem Umstand en t- nommen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die vol l- ständig e Beschwerdebegründung noch vor der Entscheidung über den Verfa h- renskostenhilfeantrag gefertigt und noch vor dem unerwarteten Zahlungsei n- gang, der zur Rücknahme des Antrags geführt hat, bei Gericht eingereicht hat. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin in ihre m Verfahrenskostenhilfeantrag bereits klargestellt hatte, dass sie das Verfahren unabhängig von der Bewill i- gung von Verfahrenskostenhilfe durchführen wollte . b ) D ie Antragsgegnerin kann sich jedoch mit der Begründung entlasten , die Fristversäumung b eruhe allein auf einem Büroversehen in der Kanzlei ihres Verfahrensbe vollmächtigten . Die Büroangestellte des Verfahrensbevollmächti g- ten hat es nämlich versäumt, die Rechtsmittelbegründungsfrist im elektron i- schen Fristenkalender einzutragen . S ie hat die ent sprechende Frist und eine Vorfrist led iglich in der Handakte vermerkt, so dass die Akte nicht rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt wurde . Auf diesem Büroversehen beruht die Fristversäumnis auch ; dem Antragsgegnervertreter fällt kein eigene s Ve r- schulden zur Last . aa ) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts liegt ein Ve r- schulden des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner in nicht bereits darin, dass er den Verfahrenskostenhilfean trag gestellt hat, oh ne sich zugleich die Handakt e vorlegen zu las sen . Denn der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist kein fristgebundener Antrag. Die an die Sorgfalt des Anwalts zu stellenden A n- forderungen würden überspannt, wenn man von ihm verlangen würde, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristn otierungen stets auch dann selbst zu 8 9 - 6 - prüfen, wenn ihm die Sache ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird oder ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt haben (Senat s- beschlüsse vom 2. November 2011 XII ZB 317/11 FamRZ 2012, 108 Rn. 9; vom 12. Dezember 2007 XII ZB 69/07 FamRZ 2008, 503 Rn. 12 und vom 25. November 1998 XII ZB 204/96 FamRZ 1999, 649, 650 ). bb ) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt vo n einem Rechtsanwalt allerdings alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu g e- währleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertr agen werden. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organis a- torische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden ( vgl. BGH Beschlüsse vom 10. März 2011 VII ZB 37/10 NJW 2011, 1597 Rn. 12 und vom 8. Februar 2010 II ZB 10/09 MDR 2010, 533). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vo r- kehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch en t- sprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH Beschlüsse vom 10. März 2011 VII ZB 37/10 NJW 2011, 1597 Rn. 12; vom 26. Januar 2009 II ZB 6/08 NJW 2009, 1083 Rn. 11 und Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 XII ZB 154/09 MDR 2010, 400). cc) Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwor tlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden (Senatsbeschlüsse vom 2. November 201 1 XII ZB 317/11 10 11 - 7 - FamRZ 2012, 108 Rn. 11; vom 19. Oktober 2011 XII Z B 250/11 FamRZ 2012, 106 Rn. 9; vom 11. Februar 2004 XII ZB 263/03 FamRZ 2004, 696 und vom 1. Dezember 2004 XII ZB 164/03 FamRZ 2005, 435, 436 je weils mwN) . In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einsch ließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen. Für die B e- schwerdebegründungsfrist nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG ist ihm dies schon ab der Zustellung des Beschlusses möglich und zumutbar, weil die zweimonat i- ge Begründungsfrist mit der schriftlichen Beka nntgabe des Beschlusses b e- ginnt. So ist ihm die Fristenüberprüfung insbesondere bei der Fristvorlage zur Wahrung der Beschwerdefrist möglich. Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken ( BGH Beschl üsse vom 10. März 2011 VII Z B 37/10 NJW 2011, 1597 Rn. 12 ; v om 8. Februar 2010 II ZB 10/09 MDR 2010, 533 und vom 22. Januar 2008 VI ZB 46/07 NJW 2008, 1670 Rn. 6). Soweit die Rech t sprechung Erled i- gungsvermerke des Büropersonals zu den jew eils in den Handakten eingetr a- genen Fristen fordert, soll sichergestellt werden, dass die Fristen auch in den Fristenkalender eingetragen sind und dem Anwalt eine entsprechende Kontrolle anhand der Handakten möglich ist (BGH Beschluss vom 10. März 2011 V II ZB 37/10 NJW 2011, 1597 Rn. 13). dd ) Diesen Anforderungen wird die Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gerecht. Nach der vorgelegten schriftlichen Organisationsanweisung zur Fristnoti erung im " Handbuch Organisationsanweisung " hat die Sekretärin die Frist zu er rec h- nen, dann im Kalender als Vor notfrist und als Notfrist und erst dan ach auf dem Frist mitteilenden/ auslösenden Schriftstück mit dem Sachbearbeiter - Handzeichen zu notie ren . Di e Organisati onsanweisung schreibt damit eine Re i- henfolge vor , nach der die Sekretärin vorzu gehen hat . Sie verlangt zwar keinen ausdrücklichen Erledigungsvermerk, jedoch ist sie dadurch, dass sie die Re i- 12 - 8 - henfolge, nach der die Sekretärin bei der Fristenerfas sung vorzugehen hat, vo r- schreibt, geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Fristen in der Akte notiert werden, die zuvor in den elektronischen Fristenkalender eingetragen wurden. Dass die Kanzleiangestellte des Antragsgegnervertreters versehentlich eine Arbeitsanweisung nicht befolgt hat, kann der Antragsgegnerin nicht als Ve r- schulden zugerechnet werden III. Nach alledem war die angefochtene Entscheidung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Ab s. 1 Nr. 1, 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben. Soweit es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anbelangt, konnte der Senat selbst abschließend entscheiden (vgl. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), weil die hierfür erforderlichen Feststellungen getroffen sind u nd die Frage der U r- sächlichkeit des Verschuldens lediglich noch auf einer rechtlichen Bewertung beruht. 13 14 - 9 - In der Sache selbst ist es dem Senat allerdings verwehrt, abschließend zu entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Insoweit war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen. Dos e Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Fürth, Entscheidung vom 07.09.2010 - 203 F 1795/09 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.02.2011 - 11 UF 1452/10 - 15
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