ECLI:DE:BGH:2016:301116BXIIZB167.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 167/15 vom 30. November 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 20 Behandelt eine Entscheidung zum öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein Anrec ht auf betriebliche Altersversorgung zu Unrecht als noch nicht ausgleichsreif, so steht die Rechtskraft der Entscheidung einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung nicht entgegen (For t- führung von Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548) . BGH, Beschluss vom 30. November 2016 - XII ZB 167/15 - KG Berlin AG Berlin - Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 19. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Kammerg e- richts in Berlin vom 30. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Ka m- mergericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: Gründe: I. Die am 21. Mai 1974 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folge n- den: Ehefrau ) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehem ann) wurde auf den am 28. Juni 1997 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 20. Dezember 2006 geschieden. Zugleich wurde unter anderem der Ve r- sorgungsausgleich durchgeführt. Die Scheidung und die Entsc heidung zum Versorgungsausgleich sind seit dem 17. April 2007 rechtskräftig. B eide Ehegatten hatten während der Ehezeit vom 1. Mai 1974 bis zum 31. Mai 1997 ( § 1587 Abs. 2 BGB a.F.) Anrecht e in der gesetzlichen Rente n- versicheru ng erworben. I m Wege des S plittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB 1 2 - 3 - wurden vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenve r- sicherung Bund Anwartschaften in Höhe von monatlich 339,83 bezogen auf das Ende der Ehezeit , auf das Versicherungskonto der Ehefrau ebenfalls bei de r Deutschen Rentenversiche rung Bund übertra gen . Darüber hinaus verfügt der Ehemann über eine betriebliche Altersverso r- gung aufgrund eine r Direktzusage seiner früheren Arbeitgeberin. M it Beschluss vom 31. Januar 2006 wurde über deren Vermögen das Insolven zverfahren e r- öffnet. D er hinsichtlich der betrieblichen Altersvorsorge an deren Stelle getret e- ne Pensions - Sicherungs - Verein lehnte mit B e scheid vom 30 . Oktober 2006 eine Eintrittspflicht ab . Er begründete dies damit, dass die Anwartschaft nach §§ 7 Abs. 2, 1 b Abs. 1, 30 f Abs. 1 BetrAVG nicht unverfallbar sei, weil die Verso r- gungszusage erst am 30. Januar 1989 erteilt und die gemäß § 30 f Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG erforderliche von der Versorgungszusage umfasste Dauer von zehn Jahre n bis zum Ausscheiden des Ehe manns aus dem Betrieb zum 31. De zember 1998 nicht erreicht worden sei. Einen Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung führte das Amtsg e- richt nicht durch und begründete dies unter anderem damit, dass betriebliche . Nach Rechtskraft dieser E ntscheid ung teilte der Pensions - Sicherungs - Verein dem Amtsgericht unter dem 9. November 2007 mit, er habe nach erne u- ter Prüfung seine Rechtsansicht geändert . Er gewähr t dem Ehemann seit dem 1. Se ptember 2007 eine betriebliche Altersrente iHv monatlich 3.181,02 Im vorliegenden Verfahren, das i m April 2014 eingeleite t worden ist, b e- gehrt die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG , hilfsweise hat sie die Abänderung der Ausgangsentscheidung beantragt . Das Amtsgericht hat ihren Antrag zurückgewiesen. Ihre Beschwerde ist erfolglos 3 4 5 6 - 4 - geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sa che an das Beschwe r- degericht. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts stellt die Ausgangsen t- scheidung keine Teilentscheidung dar . Eine solche habe ohnehin nur zu einem ergänzenden Versorgungsausgleich bei der Scheidung führen können und nicht zu de m vo n der Ehefrau beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich oder zu einem Abänderungsverfahren. Eine Teilentscheidung liege nicht de s- wegen vor, weil dem Amtsgericht das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemanns im Ausgangsverfahren bekannt gewesen sei und das Amtsgericht d as Anrecht Das ergebe sich bereits aus der nach damaligem Recht auch für den Fall der schon bei der Ausgangsentscheidung vorliegenden Unverfallbarkeit des Anrechts in § 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG vorgesehenen Abänderungsmöglichkeit. Ein Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG komme nicht in Betracht. Es fehle an einem dem schuldrechtlichen Ausgleich zugänglichen Anrecht, weil das Anrecht bereits in den Wertausgleich bei der Scheidung hätte einbezogen werden müssen . Der schuldrechtliche Ve r- sorgungsausgleich könne nicht die Funktion einer allgemei nen Auffangregelung haben. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s schon ein ve r- gessenes Anrech t nicht im Nachhinein einbezogen werden könne, so gelte das 7 8 9 - 5 - erst recht für solche Anrechte, die zwar ermittelt worden, aber auf der Grundl a- ge des damaligen Erkenntnisstandes unberücksichtigt geblieben seien. Die Anwartschaft sei seinerzeit tatsächlich ausgleichsreif gewesen. Ihrer Einbeziehung habe weder die Regelung des § 1587 a Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 BGB entgegengestanden, noch könne die Aufgabe der Verweigerungshaltung des Pensions - Sicherungs - Vereins auf einem nachträglichen Eintritt der Unverfal l- barkei t beruht haben. Denn die Betriebszugehörigkeit des Ehemanns habe zum 31. Dezember 1998 geendet, wobei es auch geblieben sei. Wäre das A nrecht des Ehemanns mit seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen noch verfallbar gewesen, so wäre dieses selbst dann nicht insolvenzgesichert gewesen, wenn es nach der Insolvenzeröffnung unverfallbar geworden wäre. Ein zu Unrecht als verfallbar behandeltes Anrecht könne mit einem nicht ausgleichsreifen Anrecht nicht gleichgestellt werden, weil der schuldrechtliche Versorgu ngsausgleich dann die Funktion einer Auffangregelung zur nachträgl i- chen Fehlerkorrektur erlangen würde. Den damaligen Verfahrensbeteiligten sei auch klar gewesen, dass die Situation einer Klärung hätte zugeführt werden können. 2. Das hält rechtlicher N achprüfung nicht in jede r Hinsicht stand. D ie Ehefrau kann entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hi n- sichtlich des Anrechts des Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich s nach § 20 Ve r s- AusglG verlangen . a) Gemäß § 20 Abs. 1 VersAusglG hat die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch gegen die ausgleichspflichtige Person auf Zahlung des Au s- gleichswerts als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente), wenn die au s- 10 11 12 13 14 - 6 - gleichspflichtige Per son eine laufende Versorgung aus einem noch nicht au s- geglichenen Anrecht bezieht. Nach § 20 Abs. 2 VersAusglG ist der Anspruch fällig, wenn die ausgleichsberechtigte Person eine Versorgung im Sinne des § 2 VersAusglG bezieht oder die persönlichen Vorausset zungen eines Verso r- gungsbezugs wegen Alters oder Invalidität erfüllt . Diese Erfordernisse sind hinsichtlich der betrieblichen Alters versorgung des Ehemanns erfüllt . Insbesondere ist das Anrecht einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zugänglich . E in solcher wird durch die im vorliegenden Fall getroffene Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich nicht ausg e- schlossen. a a ) Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht im Sinne von § 20 Abs. 1 Ve rsAusglG. Dem steht nicht entgegen, dass das Anrecht schon zum Zeitpunkt der Ausgangsent - scheidung unverfallbar war und seinerzeit zu Unrecht nicht (teilweise) ausgegl i- chen wurde. Denn die Ausgangsentscheidung entfaltet insoweit keine den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausschließende Rechtskraftwirkung. (1 ) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt allerdings , wie das B e- schwerdegericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine generelle Auffangfunktion für im Ausgangsverfa h- ren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte zu (Senatsb e- schlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 23 ff. und vom 25. Juni 2014 XII ZB 410/12 FamRZ 2014, 1614 Rn. 11 ). Denn Gegenstand des Verso r- gungsausgleichsverfahre ns sind alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterfallenden Versorgungsanwartschaften und - anrechte der Ehegatten. Aus der Natur des Versorgungsausgleichsverfa h- rens als Amtsermittlungsverfahren folgt, dass sämtliche v orhandene Anrechte 15 16 17 - 7 - Gegenstand des Verfahrens werden, unabhängig davon, ob sie von den Eh e- gatten mitgeteilt oder verschwiegen werden ( Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 2 6 und vom 25. Juni 2014 XII ZB 410/12 FamRZ 2014, 1614 Rn. 11 ) . (2 ) Etwas anderes gilt dann, wenn es sich bei der Ausgangsentsche i- dung um eine Teilentscheidung handelt und das in Rede stehende Anrecht von der Regelung des Versorgungsausgleich s ausgenommen worden ist . Eine Tei l- entscheidung setzt nach der Rechtsprechu ng des Senats begrifflich voraus, dass sie bewusst ergangen ist ( Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 2 7 f. und vom 25. Juni 2014 XII ZB 410/12 FamRZ 2014, 1614 Rn. 12 ff. ). (3 ) Über den Fall der mit e iner Teilentscheidung verbunden en gege n- ständlichen Beschränkung hinaus kann sich e ine nur eingesc hränk te Recht s- kraftwirkung der Ausgangsentscheidung auch aus weiteren Gesichtspunkten ergeben . Das ist etwa der Fall , wenn hinsichtlich einzelner Anrechte noch keine endgültige Regelung getr offen werden soll te , weil die Anrechte noch nicht au s- gleichsreif im Sinne von § 19 VersAusglG waren . In diesem Fall hat das Gericht die für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleibenden Anrechte nach § 224 Abs. 4 FamFG in der Begründung zu benennen , wobei den die sbezügl i- chen Ausführungen hinsichtlich des konkreten Inhalts eines späteren Au s- gleichs allerdings keine konstitutive Wirkung zu kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 1995 XII ZB 156/92 FamRZ 1995, 1481, 1482 und vom 26. Oktober 1994 XII ZB 114/93 FamRZ 1995, 293, 295; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 56 f.; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 224 Rn. 74; Johan n- sen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 224 FamFG Rn. 8). Im Gege n- satz zu einem solchen wirklich oder vermeintlich noch nich t ausgleichsreifen Anrecht steht ein Versorgungsa nrecht, hinsichtlich dessen ein Versorgung s- 18 19 - 8 - ausgleich nach dem Inhalt der Entscheidung aus anderen Gründen nicht stat t- findet . Das ist etwa bei einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 27 VersAusglG der Fall, welche gemäß § 224 Abs. 3 FamFG in der Beschlussformel festzuste l- len ist . I m Fall des § 224 Abs. 4 FamFG folgt demgegenüber aus de n Entsche i- dung sgründen , dass eine abschließende Ausgleichsregelung insoweit nicht g e- troffen werden soll und diese mithin einem später durchzuführenden schul d- rechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG vorbehalten blei bt . Welchen konkreten Inhalt die Entscheidung insoweit aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die auch die Gründe der Ausgangsentscheidung ei nz u- beziehen hat . Dabei ist insbesondere zu ermitteln, ob hinsichtlich des betreffe n- den Anrechts nach dem Inhalt der Ausgangsentscheidung ein Ausgleich en d- gültig oder nur vorübergehend nicht stattfinden soll. Ergibt sich aus der Ausgangsentscheidung , das s eine abschließende Regelung bezüglich eines Anrechts nicht getroffen werden sollte , so steht die Rechtskraft der E ntscheidung eine m späteren schuldrechtlichen Versorgung s- ausgleich nicht entgegen . Das gilt auch dann , wenn das Anrecht bereits au s- gleichsrei f war und die Ausgangsentscheidung daher fehlerhaft ist. Denn f ür den Umfang der materielle n Rechtskraft kommt es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht auf die Richtigkeit der Entscheidung an. Bei e i- nem betriebliche n Versorgungsanrecht ist i m Hinblick auf die Rechtskraftwi r- kung der Entscheidung folglich nicht ausschlaggebend, ob das Anrecht bereits ausgleichsreif war oder nicht. D enn d ie Rechtskraftwirkung ergibt sich maßge b- lich aus der in der Entscheidung z um Ausdruck gekommenen Regelung, di e in beiden Fällen weder darauf gerichtet ist, das betreffende Anrecht einem Au s- gleich bei der Scheidung zuzuführen noch vom Versorgungsausgleich ausz u- schließen. 20 21 - 9 - Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folgt etwas anderes auch nicht aus der Rech tsprechung des Senats zu in der Ausgangsentsche i- dung übergangene n Anrechte n . Denn i m Gegensatz zu eine m vollständig übe r- gangenen ausgleichsreifen Anrecht ergibt sich im Fall eines bei Scheidung o f- fengehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich s schon aus der Au s- gangsentscheidung selbst, dass diese insoweit nicht auf eine endgültige Reg e- lung des Versorgungsausgleich s gerichtet ist. Dementsprechend führt die sp ä- tere Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch nicht zu einer Fehlerkorrek tur der Ausgangsentscheidung, sondern steht mit deren R e- gelungsinhalt und der sich daraus ergebenden Rechtskraftwirkung im Einklang. (4 ) Diese Grundsätze gelten sowohl für die frühere als auch für die seit 1. September 2009 bestehende Rechtslage . Der S enat hat im Zusammenhang mit übergangenen (übersehene n , vergessene n oder verschwiegene n ) Anrec h- ten bereits ausgeführt, dass insoweit keine entscheidenden Unterschiede b e- stehen ( Senatsbeschl u ss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 27 f. ) . Das gilt auch für d ie vorliegende Fallgestaltung. bb ) I m vorliegenden Fall steht die im Scheidungsverfahren ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich einem Ausgleich des betrieblichen Anrechts nach der Scheidung (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) gemäß § 20 V ersAusglG entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht en t- gegen , auch wenn die heute vom Ehemann bezogene betriebliche Altersve r- sorgung bereits bei Scheidung ausgleichsreif war. D as Beschwerdegericht ist allerdings noch zutreffend davon ausgega n- gen , dass die Ausgangsentscheidung des Amtsgericht s keine bloße Teilen t- scheidung war . Denn s owohl aus de r Beschlussformel als auch aus den Grü n- 22 23 24 25 - 10 - den ergibt sich, dass die Folgesache Versorgungsausgleich abschließend en t- schieden werden sollte. D er Ausgang sentscheidung ist indessen im Hinblick auf das betriebliche Anrecht des Ehemann s dennoch nur eine beschränkte Rechtskraftwirkung be i- zumessen. Denn i n den Gründen der Ausgangsentscheidung vom 20. Dezember 2006 ist ausgeführt, dass betriebliche Anwartschafte n des Eh e- Der Pensions - Sicherungs - Verein habe mitgeteilt, dass eine Eintrittspflicht aus einer Insolvenzsicherung nicht bestehe, da der Ehemann die Voraussetzungen für den Erwerb einer u n- verfallbaren Anwartsch aft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersverso r- gung nicht erfüllt habe. Hiernach seien Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht in den Versorgungsausgleich einzustellen. Der Ehemann habe derzeit keine rechtlichen Schritte gegen d en Pensions - Sicherungs - Verein eingeleitet, so dass die Voraussetzungen des § 628 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vo r- lägen. Daraus ergibt sich nicht , dass die genannten Anwartschaften vom Ve r- sorgungsausgleich ausgeschlossen werden sollten. Zwar hat das Amtsgeric ht auch darauf abgehoben, dass der Pensions - Sicherungs - Verein mitgeteilt habe, eine Eintrittspflicht aus einer Insolvenzsicherung bestehe nicht , was darauf hi n- deuten könnte, dass jedenfalls ein gegen den Pensions - Sicherungs - Verein g e- richtetes Anrecht als e ndgültig nicht entstanden betrachtet wurde . Auch zu di e- ser Frage hat das Amtsgericht aber letztlich nicht abschließend entschieden . Aus seiner weitere n Begründung, der Ehemann habe derzeit keine rechtlichen Schritte gegen den Pensions - Sicherungs - Verein ein geleitet, ergibt sich vie l- mehr , dass das Amtsgericht keine eigenständige Beurteilung der Rechtsfrage vor genommen hat. Es hat sich die Rechtsauffassung des Pensions - Sicherungs - 26 27 - 11 - Vereins auch nicht zu eigen gemacht , sondern hat deren Richtigkeit und mithin die Frage der (Un - )Verfallbarkeit des Anrechts letztlich offen gelassen . Auch wenn das Amtsgericht damit die ihm obliegende rechtliche Prüfung nicht vollständig und damit fehlerhaft durchgeführt hat, folgt daraus k eine über die mit der Entscheidung getroffe nen A ussagen hinausgehende Rechtskraft . Der Entscheidung kommt somit hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemann s nur insoweit Rechtskraftw irkung zu, als dass dieses im öffen t- lich - rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht aus zugleichen war. Da das Bestehen eines auszugleichenden Anrechts hingegen vom Gericht letztlich ungeprüft geblieben ist und dementsprechend auch nicht endgültig ausgeschlossen werden sollte, steht die Entscheidung einem Ausgleich des betrieblichen Anrechts nach der Scheidung gemäß § 20 VersAusglG nicht en t- gegen. b) Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist nach § 74 Abs. 6 FamFG an das Berufungsgericht zurückzuverw eisen, weil s ie noch nicht zur Endentscheidung reif ist. Für den nunmehr durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsau s- gleich liegen i nsbesondere keine aktuellen Auskünfte zu den betrieblichen A n- wartschaften des Ehemanns vor. Inwiefern das auszuglei chende Anrecht be - 28 29 30 - 12 - reits in die Ermittlung des für die gleiche Zeit geschuldeten nachehelichen U n- terhalts einbezogen worden ist, wird gegebenenfalls im Rahmen von § 27 VersAusglG zu berücksichtigen sein. Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhlin g Krüger Vorinstanzen: AG Berlin - Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 10.07.2014 - 144 F 6528/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.03.2015 - 19 UF 108/14 -
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