ECLI:DE:BGH:2018:180718BXIIZB167.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 167/18 vom 18. Juli 2018 in der Betreuungs - und Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1903 Abs. 1, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 a) Zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung zum Sc hutz vor Selbstgefährdung bei einem alkoholkranken Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 317/15 FamRZ 2016, 807). b) Zur Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts bei laufendem Verbraucher - insolvenzverfahren (Fortführu ng von Senatsbeschluss vom 13. September 2017 XII ZB 157/17 FamRZ 2017, 1963). BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - XII ZB 167/18 - LG Bielefeld AG Lübbecke - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2018 durch den Vo r- sitzenden Richt er Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. März 2018 wird zurückgewi e- sen. Das Verfa hren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. W ert: 5 .000 Gründe: I. Der 55 jährige Betroffene leidet seit vielen Jahren unter einer schweren Alkoholkrankheit, wegen der er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erled i- gen kann . Im Mai 2017 wurde f ür ihn eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Regelung des P o stverkehrs, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Sozia l- versicherungsträgern eingerichtet. Durch Beschlüsse vom 15. Februar 2 018 hat das Amtsgericht einen Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten angeordnet und die g e- schlossene Unterbringung des Be troffenen längstens bis zum 15. Februar 2019 genehmigt. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die Beschwerde n des Betroffenen zurückgewiese n ; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Bei dem Betroffenen liege eine langjährige und schwerste Alkoholabhängigkeit vor, die mit einem fortgeschrittenen Persönlichkeitsabbau einhergehe. In den Jahren 2016 und 2017 habe er sich ca. 20 - bis 30 - mal in einer Klinik befunden, wobei im Jahre 2017 eine deutliche Zunahme der Aufenthalte festzustellen g e- wesen sei. Es bestehe der dringen de Verdacht auf eine beginnende Alkohol - demenz in Form eines Korsako w - Sy ndroms. Hinzu komme , dass der Betroffene in den letzten Jahren immer wieder prolongierte, epileptische Krampfanfälle im Zusammenhang mit Alkoholkonsum bzw. einer Entzugssymptomatik erl itten habe, bei denen er teils so schwer verletzt worden sei, dass er habe operiert werden müssen. Bei einem seiner schweren Stürze habe sich das Ge hirn so verschoben, dass eine Punktion habe erfolgen müssen , und es zu einem teilweisen Abbau bzw. einer Auf lösung von Gehirnmasse gekommen sei. Dies habe zu massiven Denkstörungen und dem Verlust des Kurzzeitgedächtnisses geführt. Selbst wenn der Betroffene sich davon wieder regeneriert habe, sei es bereits zu irreversiblen Schäden gekommen. Im Falle seiner Ent lassung in die häusliche Umgebung sei wie in der Vergangenheit mit Rückfällen und schwersten Verletzungen zu rechnen. Der Betroffene bagatellisiere seine E r- krankung und sei in Bezug darauf zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage. Sein e eigenen Vor stellungen über eine ambulante Therapie reichten ke i- nesfalls aus, um ihn vor Rückfällen bzw. einem gegebenenfalls tödlichen weit e- 3 4 5 - 4 - ren Sturz zu bewahren. Mildere Maßnahmen als die geschlossene Unterbri n- gung kämen nicht in Betracht. Die Unterbringungsdauer vo n einem Jahr sei e r- forderlich, um den Betroffenen durch eine längerfristige Abstinenz und ausre i- chende Versorgung insoweit zu stabilisieren, dass er dann gegebenenfalls in ein offenes betreutes Wohnen wechseln könne. Auch der Einwilligungsvorbehalt in Ve rmögensangelegenheiten sei u n- bedingt erforderlich , da der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage sei , seinen Willen hinsichtlich der notwendigen Kontrolle über die zur Verfügung stehenden Mittel frei zu bestimmen. Weil er die Übersicht über seine Z ahlung s- verpflichtungen krankheitsbedingt verloren habe, sei es z u einem Verbraucher - insolvenzverfahren gekom men. Durch eigenständige Vermögensverfügungen gefährde er den Erfolg des Verfahrens . An Absprachen mit dem Betreuer halte er sich krankheitsbedingt ebenfalls nicht. 2 . Die s hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Beschwerdeentscheidung zur Unterbringungsgenehmigung wird von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB getragen. Nach dieser Vorschrift ist eine Unte r- bringung des Betreuten durch den Betreuer, di e mit Freiheitsentziehung ve r- bunden ist, zulässig, so lange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behind e- rung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder er hebl i- chen gesundheitlichen Schaden zufügt. aa) Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seeli sche Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, so dass allein darauf die Genehmigung der Unterbringung nicht gestü tzt werden darf. Ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivi l- rechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen. Etwas anderes gilt, wenn der Alk o- 6 7 8 9 - 5 - holismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen G e- brechen, insbesondere ei ner psychischen Erkrankung, steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat. Die Grundrechte eines psychisch Kranken schließen einen staatlichen Eingriff nicht aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, ihn vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem e i- genen Wohl in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen. Die zivilrechtliche Unterbringung ist wie das Betreuungsrecht insgesamt ein Institut des E r- wach senenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren A n- lass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzb e- dürftigen Einzelnen ist. Zwar steht es nach der Verfassung in der Regel jede r- mann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden. Das Gewicht, das dem Freiheitsanspruch gegenüber dem Gemeinwohl zukommt, darf aber nicht losg e- löst von den tatsächlichen Möglichkeiten des Betroffenen bestim mt werden, sich frei zu entschließen. Mithin setzt eine Unterbringung zur Verhinderung e i- ner Selbstschädigung infolge einer psychischen Erkrankung voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (S e- natsbe schluss v om 3. Februar 2016 XII ZB 317/15 FamRZ 2016, 807 Rn. 3 mwN) . bb) Das Beschwerdegericht hat in Anwendung dieser Grundsätze recht s- fehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzun gen einer Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bejaht. Die Angriffe der R echtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. Der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbesti m- mung als B etreuer bestellte Beteiligte zu 1 hat die Genehmigung der Unterbri n- gung de s Betroffenen beantragt. Das Beschwerdegericht hat auf der Grundl age 10 11 - 6 - des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens sowie der vom Beschwerdegericht durchgeführten persönlichen Anhörung festgestellt, dass der Betroffene an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen Behinderung le i- det. Diese besteht bei einer hochgradigen Alkoholabhängigkeit in gravierenden Folgeschäden aufgrund epileptischer Krampfanfälle im Zusammenhang mit A l- koholkonsum, die unter anderem zu einem teilweisen Abbau bzw. einer Aufl ö- sung von Gehirnmasse geführt haben. Ferner hat das Beschwerdeg ericht g e- stützt auf das Sachverständigengutachten festgestellt, dass bei dem Betroff e- nen ohne eine Unterbringung krankheitsbedingt ein alsbaldiger Rückfall zu e r- warten ist, durch den sich die Erkrankung weiter demenziell im Sinne eines Korsakow - Syndroms en twickeln und damit ein erheblicher Ge sundheitsschaden im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB eintreten würde. Das Beschwerde gericht hat zudem festgestellt, dass außerhalb der geschlossenen Station mit weiteren schweren Stürzen und erheblichen Folgeschäden bi s hin zur Todesgefahr zu rechnen ist. Das Vorliegen eines freien Willens hat das Beschwerdegericht sach - verständig beraten ausdrücklich verneint, weil es dem Betroffenen an ausre i- chender Krankheitseinsicht zumindest hinsichtlich der Schwere seiner Erkra n- kung fehlt. Ohne eine solche ist aber eine freie Willensbestimmung mit Blick auf die Unterbringung nicht möglich (Senatsb eschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 317/15 FamRZ 2016, 807 Rn. 3 mwN). b) Ebenfalls erfüllt sind die Voraussetzungen der Anordn ung eines Ei n- wi l ligungsvorbehalts. aa) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsg e- richt nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärun g, 12 13 14 - 7 - die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Ei n- wi l ligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtser mittlungspflicht festzustellen. Eine Gefahr für das Vermögen des Betreuten kann sich auch daraus e r- geben, dass er sein Vermögen nicht überblicken und verwalten kann. Allerdings kann ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz d er Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvo r- behalt je nach den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann ( vgl. Senatsbeschluss vom 13. Sep - tember 2017 XII ZB 157/17 FamRZ 2017 , 1963 Rn. 17 mwN) . bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung noch g e- recht. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage, seine Zahlungsverpflichtungen zu überblicken und seine zur Verfü gung stehenden Mittel zu kontrollieren. Dies hat bereits zu Vermögen s- schädigung en geführt, die letztlich in ein Verbraucherinsolvenzverfahren mü n- dete n . Aus der fehlenden Fähigkeit des Betroffenen zur Kontrolle über seine eigenen Finanzen und daraus, dass e r sich nicht an Absprachen mit dem B e- treuer hält, erwachsen erhebliche Gefahren für die zum Wohle des Betroffenen anzustrebende Restschuldbefreiung. Diese erfordert die Einhaltung der in § 295 InsO normierten Obliegenheiten, insbesondere Zahlungen zur Befr iedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolven z- gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen ( § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Um die s nicht durch krankheitsbedingt unbedachte Verfügungen des Betroffenen zu g e- fährden, bedarf e s des Einwilligungsvorbehalts, der in dem Fall auch nicht auf 15 16 17 - 8 - ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt we r- den kann . 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Lübbecke, Entscheidung vom 15. 02.2018 - 15 XVII 18/17 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.03.2018 - 23 T 96/18 und 23 T 106/18 - 18
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