BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 168/01 vom 17. Januar 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Zur Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs und zur Anwendung der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 letzter Halbs. EGBGB zwischen Ehegatten, die bei Zustellung des Scheidungsantrags die kroa-tische Staatsangeh366rigkeit besa337en und inl344ndische Versorgungsanrechte erworben haben. BGB 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer erst nach Ehezeitende, jedoch vor Durchf374hrung des Ver-BGB 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2; BWVO 247 1 Abs. 3; BetrAVG 247 16 Abs. 1 Zur Leistungsdynamik einer laufenden Betriebsrente, die vom Versorgungstr344ger im Rahmen der 334berpr374fung nach 247 16 Abs. 1 BetrAVG den Ver344nderungen des Verbraucherpreisindexes angepasst wird, wenn diese im Vergleichszeitraum h366her sindTritt der Versorgungsfall erst nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung 374ber den Versorgungs-ausgleich ein, kann eine Umrechnung einer Betriebsrente nach der BWVO unterbleiben und der tat-s344chliche Zahlbetrag zugrunde gelegt werden, wenn das Anrecht im Leistungsstadium volldynamisch BWVO 247 2 Abs. 2 BGB 247247 242 Cc, 1587 c Die H344rteklausel des 247 1587 c BGB geht allgemeinen Verwirkungsgrunds344tzen vor. Deutsch-kroatisches Sozialversicherungsabkommen vom 24. November 1997 (BGBl. II 1998 S. 2034 Kroatische Versicherungszeiten haben keinen Einfluss auf die H366he der deutschen Rente. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - OLG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 2. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Ober-landesgerichts Karlsruhe vom 04. Juli 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 619 200 Gr374nde: I. Die am 5. Dezember 1946 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 10. April 1943 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 13. M344rz 1966 in Vojnovac (Kroatien) die Ehe geschlossen. Am 23. April 1992 ist der Scheidungsantrag der Ehefrau dem Ehemann zugestellt worden. Das Amtsge-richt - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien am 3. September 1992 rechts-kr344ftig nach kroatischem Recht geschieden, da beide Eheleute bei Zustellung des Scheidungsantrags kroatische Staatsangeh366rige waren. Wegen fehlender 1 - 3 - Antragstellung nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB hat es den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund nicht geregelt. Erst mit am 15. Oktober 1998 beim Fami-liengericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin, die seit 1996 deutsche Staatsangeh366rige ist, die isolierte Durchf374hrung des Versorgungsaus-gleichs beantragt. 2 Beide Eheleute haben seit 1968 in Deutschland gelebt und sind sozial-versicherungspflichtigen Besch344ftigungen nachgegangen. Der Antragsgegner ist w344hrend des vorliegenden Verfahrens nach Kroatien zur374ckgekehrt; er be-zieht bereits seit 1. November 1997 eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsun-f344higkeit und ist infolge eines Hirnstamminfarktes auf Vollzeitpflege angewie-sen. Die zwischenzeitlich wiederverheiratete Antragstellerin erh344lt seit 1. Okto-ber 1998 wegen Erwerbsunf344higkeit eine Betriebsrente der Siemens AG. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - haben die Parteien in der Ehezeit (1. M344rz 1966 bis 31. M344rz 1992, 247 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die An-tragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-W374rttemberg (DRV B.-W.; weitere Beteiligte zu 2) in H366he von 757,83 DM (387,47 200), der Antrags-gegner bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern S374d (DRV B.S.; weitere Beteiligte zu 1) in H366he von 989,83 DM (506,09 200), jeweils monatlich und bezo-gen auf das Ende der Ehezeit. Daneben bezieht die Antragstellerin seit 1. Oktober 1998 bei der Siemens AG (weitere Beteiligte zu 3) aufgrund einer Betriebszugeh366rigkeit vom 20. Februar 1969 bis 1. M344rz 1974 sowie vom 14. Mai 1979 bis 30. September 1998 eine Betriebsrente wegen Invalidit344t, de-ren Ehezeitanteil monatlich 116,82 DM (59,73 200) betr344gt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die seiner Ansicht nach statische, der Anpassung nach 247 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegende Betriebsrente unter Anwendung von Tabel-le 1 der Barwert-Verordnung in seiner Ausgleichsbilanz mit einem dynamisier- 3 - 4 - ten Wert von 30,04 DM (15,36 200) ber374cksichtigt. Es hat den Versorgungsaus-gleich dahin durchgef374hrt, dass durch Rentensplitting vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV B.S. auf das Versicherungskonto der Antrag-stellerin bei der DRV B.-W. Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 100,98 DM (51,63 200) 374bertragen werden, bezogen auf den 31. M344rz 1992. 4 Die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zur374ck-gewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde begehrt der Antrags-gegner den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Billigkeitsgesichts-punkten und wegen Verwirkung, zumindest aber eine h366here Bewertung der Betriebsrente der Antragstellerin bei der Siemens AG. II. Das zugelassene Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung an das Oberlandesgericht. 5 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 1633 f. ver366ffentlicht ist, hat den vom Amtsgericht - Familiengericht - durchgef374hrten Versorgungsausgleich nicht beanstandet und hierzu ausgef374hrt: Da beide Par-teien bei Eintritt der Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags die kroatische Staatsangeh366rigkeit gehabt und w344hrend der Ehezeit inl344ndische Versorgungs-anwartschaften erworben h344tten, sei der Wertausgleich auf Antrag der geschie-denen Ehefrau nach deutschem Recht durchzuf374hren. Wegen der grunds344tzli-chen Bindung des Gerichts an die Barwert-Verordnung m374sse bei der Berech-nung des Ausgleichsanspruchs die statische Betriebsrente der Antragstellerin bei der Siemens AG nach Tabelle 1 i.V.m. Anmerkung Nr. 1 der Barwert- 6 - 5 - Verordnung unter "Zugrundelegen des fr374hest m366glichen Beginns der Altersren-te" von 60 Jahren von j344hrlich 1.401,80 DM (= 716,73 200) in ein dynamisches Anrecht von monatlich 30,04 DM (= 15,36 200) umgerechnet werden, obwohl Ta-bellenwerte f374r eine "aufgeschobene Invalidit344tsrente" eigentlich fehlten. Der Versorgungsausgleich sei dabei nicht wegen Unbilligkeit nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift wolle verhin-dern, dass ein Ehegatte inl344ndische Anwartschaften abgeben m374sse, w344hrend der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Verm366genswerte im Ausland besitze, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren k366nne. Ein solcher Sachverhalt liege hier nicht vor. Auch mit 247 1587 c Nr. 1 BGB lasse sich ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht begr374nden. Da der Wertausgleich mit der gleichm344337igen Aufteilung ehezeitlich erworbener Anrechte seine Wurzel im g374terrechtlichen Prinzip der Verm366gens-teilung habe, reiche die blo337e wirtschaftliche Besserstellung des Ausgleichsbe-rechtigten f374r die Annahme einer groben Unbilligkeit nicht aus. Insbesondere k366nne sich der Antragsgegner nicht darauf berufen, wegen Pflegebed374rftigkeit auf seine Rente angewiesen zu sein und bei einer Abgabe von Versorgungs-anwartschaften in weitergehendem Umfange sozialhilfebed374rftig zu werden. Im Rahmen der erforderlichen Abw344gung der wirtschaftlichen Lage der Parteien k366nne zudem nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin durch ihre er-neute Heirat 374ber eine ausreichende Altersversorgung verf374ge. Nicht berufen k366nne sich der Antragsgegner zudem auf die Verj344hrung des Anspruchs auf Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs, dieser sei ein unverj344hrbarer An-spruch aus einem familienrechtlichen Verh344ltnis. Schlie337lich sei der Anspruch auch nicht deshalb nach 247 242 BGB verwirkt, weil die Antragstellerin den Ver-sorgungsausgleich erst ca. sechs Jahre nach Rechtskraft der Scheidung bean-tragt habe. F374r eine Verwirkung fehle es am erforderlichen Umstandsmoment. Hierf374r sei es nicht ausreichend, dass der Antragsgegner mit der Geltendma- - 6 - chung des Versorgungsausgleichs nicht mehr gerechnet habe. Der Antrags-gegner habe nicht vorgetragen, dass und auf welche Weise er sich darauf ein-gerichtet habe, von Versorgungsausgleichsanspr374chen seiner geschiedenen Frau verschont zu bleiben. 7 Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 8 2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Rechtsmittel uneinge-schr344nkt zul344ssig. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde in der Entscheidung ohne Einschr344nkung zugelassen. Soweit es dazu in den Gr374nden ausgef374hrt hat, die weitere Beschwerde werde wegen der grunds344tzlichen Be-deutung der Frage der Verfassungsm344337igkeit des 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung zugelassen, stellt dies keine Einschr344nkung der nicht auf eine Rechtsfrage beschr344nkbaren Zulassung dar. 3. Zu Recht ist das Oberlandesgericht von einer Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB ausgegangen und hat den Versorgungs-ausgleich auf Antrag der geschiedenen Ehefrau "regelwidrig" nach deutschem Recht durchgef374hrt. Zwar waren die Parteien, die beide inl344ndische Versor-gungsanrechte erworben haben, bei Zustellung des Scheidungsantrags kroati-sche Staatsangeh366rige. Der Versorgungsausgleich ist jedoch dem nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. EGBGB als Scheidungsstatut grunds344tzlich anwendbaren kroatischen Recht fremd (Hrabar FamRBint 2006, 65, 70). 9 Keine Bedenken bestehen gegen die vom Oberlandesgericht nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB vorgenommene Billigkeitsabw344-gung, wonach der Versorgungsausgleich unter Ber374cksichtigung der wirtschaft-lichen Verh344ltnisse der Parteien weder herabzusetzen noch auszuschlie337en ist. Die Anwendung einer derartigen Billigkeitsklausel und die W374rdigung eines ge- 10 - 7 - fundenen Ergebnisses unter dem Gesichtspunkt, "ob es der Billigkeit nicht wi-derspricht", ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachpr374fbar, insbesondere dahin, ob der Tatrichter die ma337geblichen Umst344nde ausreichend und umfassend in sei-ne Abw344gung einbezogen hat (Senatsbeschluss vom 10. November 1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418, 419). Nach den Vorstellungen des Gesetz-gebers dient die in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB vorgesehene Billigkeitspr374fung dazu, die wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Eheleute zu be-r374cksichtigen und internationalen Elementen des Eheverlaufs Rechnung zu tra-gen. Gerechtigkeitserw344gungen sollen bereits bei der Weichenstellung zum deutschen Recht hin ausgewogene Ber374cksichtigung finden; vor allem sollen unbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben k366nnten, dass ein Ehegatte inl344ndische Anwartschaften abgeben muss, w344hrend der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Verm366genswerte im Ausland besitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (Se-natsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826; vgl. auch BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.). Selbst bei einem weiten Verst344ndnis der Billigkeitsklausel ist die Auffas-sung des Oberlandesgerichts jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, es sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin schon jetzt ein ausreichendes Verm366-gen besitze, das die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs zu ihren Guns-ten als ungerechtfertigt erscheinen lie337e. Zum einen ist nach den Feststellun-gen des Oberlandesgerichts die Altersversorgung der Antragstellerin zumindest nicht besser als die des Antragsgegners; zum anderen besagt allein der Um-stand der Wiederverheiratung nichts 374ber eine damit verbundene Altersversor-gung. Auch ist der am 2. M344rz 1998 von der Antragstellerin im Alter von 51 Jah-ren aus einer Lebensversicherung vereinnahmte Betrag von 8.431,20 200 nicht ausreichend, diese angemessen zu sichern. Dar374ber hinausgehende besonde- 11 - 8 - re Umst344nde, die eine Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB als ausnahmsweise unbillig erschienen lie337en, sind weder festgestellt, noch ersichtlich. Dies darzulegen, w344re aber - unbeschadet der Geltung des Grundsatzes der Amtsermittlung im Versor-gungsausgleichsverfahren - Sache des Antragsgegners gewesen (Senatsbe-schluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 827). 4. Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, bei der Ermittlung des Ehezeitanteils sei die von der Antragstellerin im Ent-scheidungszeitpunkt wegen Invalidit344t bezogene Betriebsrente unabh344ngig da-von zu ber374cksichtigen, ob konkret feststehe, dass die Rente ohne Unterbre-chung bis zur Altersgrenze weitergezahlt werde (vgl. Senatsbeschl374sse vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 24. Septem-ber 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535, 1536). Bei der betrieblichen Al-tersversorgung sind nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB unverfallbare Leistungen, Anwartschaften und Aussichten auf Leistungen grunds344tzlich auszugleichen. Eine wegen Eintritts des Versicherungsfalls bezogene Invalidenrente ist aber eine Leistung (ein Vollrecht), nicht lediglich ein verfallbares Anrecht nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462). 12 Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente gem344337 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB bestimmt, obwohl die Antragstellerin erst ca. 6 Jahre nach Ehezeitende aus dem Betrieb ausschied. Dagegen beste-hen keine rechtlichen Bedenken, denn nach Ehezeitende, aber vor der Ent-scheidung 374ber den Versorgungsausgleich eintretende Umst344nde, die - wie das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb - einen anderen Ehezeitanteil ergeben, k366nnen entsprechend 247 10 a VAHRG zur Vermeidung eines sp344teren Ab344nde-rungsverfahrens bereits in der Erstentscheidung ber374cksichtigt werden (Se- 13 - 9 - natsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25; Staudinger/Rehme BGB [2004] 247 1587 a Rdn. 303). Das Zeit-Zeit-Verh344ltnis bemisst sich deshalb nach dem Anteil, der dem Verh344ltnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugeh366rigkeit zu der gesamten Dauer der bereits beendeten Betriebszugeh366rigkeit entspricht. Da f374r den Wert des Anrechts auf das Ehezei-tende abzustellen ist (Staudinger/Rehme aaO Rdn. 305), hat das Oberlandes-gericht, das f374r seine Berechnung auf das vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholte Sachverst344ndigengutachten Bezug nimmt, allerdings zu Recht aus der gezahlten Betriebsrente zun344chst die nach dem 31. M344rz 1992 erfolgten Wertsteigerungen des Anrechts herausgerechnet und eine Jahresrente von 1.908 DM (975,54 200) angenommen. Bei einer ehezeitlichen Betriebszugeh366rig-keit von 216 Monaten und einer Gesamtbetriebszugeh366rigkeit von 294 Monaten ergibt sich deshalb ein Ehezeitanteil von 1.401,80 DM (716,73 200). 5. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass die bei der Sie-mens AG begr374ndeten Versorgungsanrechte nicht volldynamisch und deshalb gem. 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. 247 1 Abs. 3 Barwert-Verordnung umzu-rechnen sind. Nach den der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die Be-triebsrente der Siemens AG ein rein statisches Anrecht ist. 14 a) Nach dem vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholten Gutachten des Sachverst344ndigen G., das auch das Oberlandesgericht seiner Entschei-dung zugrunde gelegt hat, unterliegt die Betriebsrente der Siemens AG im Leis-tungsstadium der Anpassung gem344337 247 16 Abs. 1 BetrAVG. Der Senat sowie ein Gro337teil der Rechtsprechung und der Literatur hat bislang die Auffassung ver-treten, die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten zu pr374fen und hier374ber unter Ber374cksichtigung der Belange des Versorgungsempf344ngers und der wirtschaftlichen Lage nach billi- 15 - 10 - gem Ermessen zu entscheiden, f374hre nicht zu einer Leistungsdynamik. Ma337-stab f374r die nur alle drei Jahre vorzunehmende Anpassungs374berpr374fung sei die Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Diese sog. Preisdynamik k366nne mit der f374r die volldynamischen Versorgungen typischen, h366heren Einkommensdyna-mik nicht gleichgesetzt werden, weil die Preisentwicklung in der Vergangenheit regelm344337ig unter der Nettolohnentwicklung gelegen habe und ein Arbeitgeber zudem bei schlechter wirtschaftlicher Lage eine Anpassung auch verweigern k366nne (Senatsbeschl374sse vom 10. September 1997 - XII ZB 133/94 - FamRZ 1998, 420, 421; vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423; vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 20/84 - ver366ffentlicht bei juris; vom 8. Okto-ber 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56 und vom 18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - BGH FamRZ 1985, 1235, 1236; vgl. ebenso OLG N374rnberg FamRZ 2001, 1377, 1378; OLG Hamm FamRZ 1999, 923, 924; OLG Celle FamRZ 1996, 1554; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil VI Rdn. 156; M374nchKomm/R374hmann BGB 4. Aufl. 247 1587 a Rdn. 464). Diese Argumentation kann inzwischen nicht mehr aufrecht erhalten blei-ben. Entscheidend f374r die Annahme einer Leistungsdynamik ist, dass die Ent-wicklung einer laufenden Versorgung mit den Anpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung als den vom Gesetz als voll-dynamisch anerkannten Versorgungen Schritt h344lt (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475). Die wegen des ge344nderten Verh344ltnisses zwischen Beitragszahlern und Rentenempf344ngern vorgenomme-nen 304nderungen des Rentenversicherungsrechts haben dabei zu einer partiel-len Entkopplung der Rentendynamik von der Einkommensentwicklung gef374hrt (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f.). Deshalb kann die Leistungsdynamik eines betrieblichen Anrechts nicht mit dem blo337en Hinweis verneint werden, im Leistungsstadium orientiere sich die Anpassung lediglich an den steigenden Lebenshaltungskosten. Betriebsren- 16 - 11 - ten, die im Leistungsstadium der Anpassung nach 247 16 Abs. 1 BetrAVG unter-liegen, sind daher - unabh344ngig von einem Rechtsanspruch der Versorgungs-berechtigten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475; vom 23. September 1998 - XII ZB 123/94 - FamRZ 1999, 218, 220 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167f.) - dann leistungsdynamisch, wenn die Ermessensentscheidungen des Arbeitge-bers in einem angemessenen Vergleichszeitraum (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475) zu Wertsteigerun-gen gef374hrt haben, die mit der Entwicklung einer der Vergleichsrechte Schritt halten konnten, und dies auch unter Ber374cksichtigung aller hierf374r bedeutenden Umst344nde f374r die Zukunft erwartet werden kann (in diesem Sinne bereits OLG N374rnberg FamRZ 2004, 883; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1568; OLG D374ssel-dorf FamRZ 2000, 829; OLG Zweibr374cken FamRZ 2000, 539 f.; FAFamR/Gutdeutsch 5. Aufl. 7. Kap. Rdn. 83). b) F374r den Zeitraum 1996 bis 2005 ergibt ein Vergleich der prozentualen Anpassungss344tze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamten-versorgung sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes folgendes Bild: (vgl. f374r die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beam-tenversorgung die Tabelle von Gutdeutsch, FuR 2006, 19, zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit 1991 vgl. FamRZ 2005, 1406 f.): 17 ges. Rentenvers. Beamtenvers. Ver344nderung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahr (Inflationsrate) 1996 0,95 % 0,00 % 1,5 % 1997 1,65 % 1,30 % 1,9 % 1998 0,44 % 1,50 % 0,9 % 1999 1,34 % 2,80 % 0,6 % 2000 0,60 % 0,00 % 1,4 % 2001 1,91 % 1,70 % 2,0 % - 12 - 2002 2,16 % 2,10 % 1,4 % 2003 1,04 % 1,74 % 1,1 % 2004 0,00 % 1,25 % 1,6 % 2005 0,00 % 0,00 % 2,0 % 18 Im Vergleichszeitraum betrug die j344hrliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung durchschnittlich 1,01 %, die der Beamtenversorgung 1,24 %. Die j344hrliche Ver344nderung des Verbraucherpreisindexes belief sich auf durchschnittlich 1,44 %. Bereits daraus ergibt sich, dass eine laufende Betriebs-rente, die der Arbeitgeber innerhalb des Vergleichszeitraums den Ver344nderun-gen des Verbraucherpreisindexes angepasst hat, mindestens in gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung oder die Beamtenversorgung anstieg (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26; vgl. auch Senatsbeschl374sse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602 und vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1476, wonach die sich im Leistungsstadium j344hrlich um 1 % erh366hende Be-triebsrente der VBL leistungsdynamisch ist). Auch mittelfristig lassen die politi-schen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse keine wesentlichen Steigerungen der Vergleichsanrechte erwarten, insbesondere sind weitere "Nullrunden" wahr-scheinlich. Die Anpassungen werden allenfalls mit den 304nderungen des Ver-braucherpreisindexes Schritt halten. Hat also die 334berpr374fungspflicht des Ar-beitgebers nach 247 16 Abs. 1 BetrAVG innerhalb eines angemessenen Ver-gleichszeitraums tats344chlich dazu gef374hrt, dass das betriebliche Anrecht mit den genannten Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung Schritt halten konnte, und ist dies auch f374r die Zukunft prognostizierbar, ist das entsprechende Versorgungsanrecht leistungsdyna-misch. c) Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welcher H366he laufende Betriebsrenten der Siemens AG in der Vergan- 19 - 13 - genheit innerhalb eines angemessenen und aktuellen Vergleichszeitraums an-gepasst wurden. Die angegriffene Entscheidung kann deshalb nicht bestehen bleiben. Vielmehr wird das Oberlandesgericht die Dynamik der Betriebsrente anhand einer aktuellen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3 neu zu beurteilen haben (f374r eine Volldynamik der betrieblichen Altersversorgung der Sie-mens AG im Anwartschafts- und Leistungsstadium: OLG N374rnberg OLGR 2004, 87 f.; 2004, 371 f.). III. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 20 1. a) Die Umrechnung eines nicht aus einem Deckungskapital finanzier-ten und nicht volldynamischen Anrechts hat grunds344tzlich gem. 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. 247 1 Abs. 3 Barwert-Verordnung (die nun in der seit 1. Juni 2006 geltenden Fassung der 3. Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verord-nung vom 3. Mai 2006 - BGBl. I 2006, 1144 - anzuwenden ist) zu erfolgen. Dies gilt entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde grunds344tzlich auch dann, wenn eine der Parteien im Entscheidungszeitpunkt Rentenleistungen er-h344lt, die sie bei Ehezeitende noch nicht bezogen hat, oder wenn ein Bezug sol-cher Leistungen kurz bevorsteht (vgl. ausf374hrlich Senatsbeschluss vom 20. Sep-tember 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f., mit abl. Anm. Bergner). 21 Hieran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts zur vorletzten Fassung der Barwert-Verordnung nichts ge344n-dert. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in der zwingenden Anwendbar-keit der Barwert-Verordnung auf "teildynamische" Anrechte einen Versto337 ge-gen den Halbteilungsgrundsatz gesehen (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. 22 - 14 - und 1002, 1003 mit Anm. Borth und Glockner), weil die Barwert-Verordnung 374ber keine Tabellen f374r solche Anrechte verf374gt und deren geringere Steigerung deswegen vollst344ndig unber374cksichtigt l344sst (Gegenstand der Entscheidungen war die Bewertung eines minderdynamischen Anrechts, dessen Dynamik in der Anwartschaftsphase nicht der Dynamik eines der Vergleichsanrechte ent-sprach). In diesen F344llen sei zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse eine individuelle Barwertermittlung durch Sachverst344ndigengutachten geboten (BVerfG FamRZ 2006, 1002). Dies er366ffnet allerdings nicht die M366glichkeit, in Abkehr von 247 1 Abs. 3 Barwert-Verordnung den Barwert eines Anrechts stets individuell zu ermitteln. Vielmehr gebietet es eine verfassungskonforme Auslegung des 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. 247 1 Abs. 3 Barwert-Verordnung, jedenfalls rein statische sowie nur im Anwartschafts- oder Leistungsstadium (voll-)dynamische Anrechte wei-terhin unter Anwendung der pauschalierenden Barwert-Verordnung umzurech-nen (vgl. Borth/Glockner FamRZ 2006, 1004, 1005). Deswegen teilt der Senat auch die Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht, wonach die Um-rechnung der Versorgungsanrechte nach der g374ltigen Fassung der Barwert-Verordnung unterschiedslos in allen F344llen zu einer verfassungswidrigen Un-gleichbehandlung f374hre und deswegen durch andere Umrechnungskriterien zu ersetzen sei (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27; a.A. OLG Oldenburg NJW 2006, 2784 ff.; ferner Rehme FuR 2006, 112 und Bergner FPR 2006, 55). 23 b) Tritt - wie hier bei der Betriebsrente der Siemens AG - der Versor-gungsfall erst nach dem Ehezeitende, aber vor der Entscheidung 374ber den Ver-sorgungsausgleich ein, so ist allerdings eine Umrechnung eines nur im Leis-tungsstadium dynamischen Anrechts anhand der Barwert-Verordnung auch dann nicht erforderlich, wenn mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits 24 - 15 - im Anwartschaftsstadium vorhandene verfallbare (Einkommens-)Dynamik un-verfallbar wird und das Anrecht damit insgesamt ("voll"-)dynamisch ist (Senats-beschl374sse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602). Im vorlie-genden Fall k366nnte deshalb die Betriebsrente der Siemens AG anhand des tat-s344chlichen Zahlbetrages ermittelt werden, wenn sie im Leistungsstadium voll-dynamisch und im Anwartschaftsstadium einkommensdynamisch w344re und sich die f374r den Zahlbetrag dieser Rente ma337gebenden Bemessungsfaktoren seit dem Ehezeitende nicht ge344ndert h344tten. Durch die Zur374ckverweisung wird das Oberlandesgericht Gelegenheit haben, festzustellen, ob diese Konstellation hier gegeben ist. 2. Die Antragstellerin hat zwischenzeitlich das 60. Lebensjahr vollendet. Sollte sie deshalb - wie von ihr beabsichtigt - seit Dezember 2006 und damit seit dem satzungsgem344337 fr374hestm366glichen Zeitpunkt eine betriebliche Alters-rente beziehen, wird im Zeitpunkt der erneuten Entscheidung durch das Ober-landesgericht der vorzeitige Bezug von Altersrente wegen eines nach Ehezei-tende eintretenden Umstandes feststehen. Dieser Umstand ist im Versorgungs-ausgleich - sofern das Anrecht nach den vom Oberlandesgericht zu treffenden Feststellungen einer Umrechnung unter Zugrundelegung der Barwert-Verord-nung bedarf - durch eine Erh366hung des Barwertfaktors entsprechend 247 2 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung zu ber374cksichtigen. Der vorgezogene Beginn der Altersrente beeinflusst die Laufzeit und damit auch den Barwert des Anrechts, f374r dessen Bestimmung ein R374ckgriff auf die H366chstaltersgrenze als fiktiven Rentenbeginn dann nicht mehr erforderlich ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 845 f.; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 10 a VAHRG Rdn. 32 a.E.). Nicht mehr entscheidungserheblich ist in diesem Fall die vom Oberlandesgericht aufgeworfene Frage, ob der sich aus Tabelle 1 ergebende Barwertfaktor schon dann entsprechend 247 2 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung 25 - 16 - zu erh366hen ist, wenn der Inhaber eines betrieblichen Anrechts wegen Alters und Invalidit344t im Entscheidungszeitpunkt eine zeitlich vor dem fr374hest m366gli-chen Bezug von Altersrente liegende Invalidenrente bezieht. 26 3. Soweit der Antragsgegner einwendet, seine Inanspruchnahme als Verpflichteter sei wegen des langen Zeitraums zwischen Scheidungsausspruch und Antrag auf nachtr344gliche Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs "ver-wirkt", kann dies entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht nach den allgemeinen Regeln beurteilt werden. Die allgemeinen Grunds344tze 374ber die Verwirkung von Rechten werden im Bereich des Versorgungsausgleichs durch die H344rteklausel des 247 1587 c BGB verdr344ngt, bei der es sich gleichfalls um eine Auspr344gung des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt. Diese Vor-schrift setzt aber andere und, vor allem durch das Merkmal der groben Unbillig-keit, strengere Ma337st344be als 247 242 BGB (vgl. Senatsbeschl374sse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 188/99 - FamRZ 2003, 1737, 1738 und vom 30. September 1992 - XII ZB 100/89 - FamRZ 1993, 176, 178). 247 1587 c BGB regelt gerade auch F344lle des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs aufgrund des Verhaltens des Ausgleichsberechtigten (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32, 33). Diese Gesetzesvorschrift w374rde unter-laufen, wenn bereits eine "illoyal versp344tete Geltendmachung", wie sie sonst den Verwirkungseinwand begr374ndet, zu einem Ausschluss des Versorgungs-ausgleichs f374hrte (Senatsbeschluss vom 30. September 1992 - XII ZB 100/89 - FamRZ 1993, 176, 178). Deshalb steht 247 1587 c BGB einer Anwendung des Verwirkungseinwandes als eigenst344ndigem Rechtsinstitut entgegen. 4. Das Vorbringen der weiteren Beschwerde rechtfertigt indes auch eine Korrektur des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nicht. Die "re-gelwidrige" Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht schlie337t zwar neben der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter 27 - 17 - Halbs. EGBGB die 334berpr374fung nicht aus, ob der Versorgungsausgleich nach 247 1587 c Nr. 1 BGB auszuschlie337en oder zu beschr344nken ist (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 827). Daf374r m374sste aber nach Abw344gung s344mtlicher Lebensumst344nde der Ehegatten, die f374r ihren gegenw344rtigen oder k374nftigen wirtschaftlichen Stand von Bedeutung sind, eine Herabsetzung oder ein Ausschluss des Wertausgleichs geboten sein, weil des-sen uneingeschr344nkte Durchf374hrung dem Grundgedanken des Versorgungs-ausgleichs in unertr344glicher Weise widerspr344che (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). a) Die entsprechende tatrichterliche Ermessensentscheidung, die im Ver-fahren der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachpr374fbar ist (Senatsbeschluss vom 29. M344rz 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 m.w.N.), ist vorlie-gend nicht zu beanstanden. F374r die Annahme einer groben Unbilligkeit gen374gt der Vortrag des Antragsgegners nicht, er sei wirtschaftlich auf seine Rente an-gewiesen. Dies gilt selbst dann, wenn er nach Durchf374hrung des Versorgungs-ausgleichs verst344rkt auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein sollte. Un-terhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltsgrenzen bestehen beim Versorgungs-ausgleich nicht (vgl. Senatsbeschl374sse vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259 und vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757; Schwab/Hahne aaO VI Rdn. 283; Palandt/Bruderm374ller BGB 66. Aufl. 247 1587 c Rdn. 23; M374nchKomm/D366rr aaO 247 1587 c BGB Rdn. 19). Ein Ausschluss aus wirtschaftlichen Gr374nden ist lediglich dann ge-rechtfertigt, wenn der Wertausgleich die Erh366hung einer bereits ausreichenden Versorgung des Berechtigten zur Folge h344tte und dem Verpflichteten Anrechte entziehen w374rde, auf die dieser dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259). Entspre-chende, ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu seinen Lasten be- 28 - 18 - gr374ndende Umst344nde hat der Antragsgegner aus den unter II. 3. dargestellten Gr374nden nicht vorgetragen. 29 b) Auch die "sp344te" Antragstellung auf Durchf374hrung des Versorgungs-ausgleichs ca. sechs Jahre nach Rechtskraft der Scheidung l344sst den Wertaus-gleich nicht nach der generellen H344rteklausel des 247 1587 c Nr. 1 BGB als grob unbillig erscheinen. Die Antragstellerin hat - im Scheidungsverbund anwaltlich vertreten - lediglich mitgeteilt, keinen Antrag auf Durchf374hrung des Versor-gungsausgleichs zu stellen. Daraus durfte der Antragsgegner ohne Hinzutreten weiterer Umst344nde objektiv nicht schlie337en, die Antragstellerin werde auch in Zukunft keinen Wertausgleich begehren. Der Antrag auf die sog. "regelwidrige" Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht (Art. 17 Abs. 3 EGBGB) hat gerade nicht zwingend im Verbundverfahren zu erfolgen; er kann auch sp344ter im isolierten Verfahren nachgeholt werden (Palandt/Heldrich aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 22; vgl. OLG M374nchen FamRZ 2000, 165; OLG D374s-seldorf FamRZ 1999, 1210; OLG Hamm FamRZ 1991, 204; OLG Schleswig FamRZ 1991, 96, 98). Fallen die Zeitpunkte der Rechtskraft der Scheidung und der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich auseinander, "verj344hrt" der Ausgleichsanspruch nicht; er erlischt nach 247 1587 e Abs. 2 BGB grunds344tzlich erst mit dem Tode des Berechtigten. Umst344nde, die demgegen374ber die Durch-f374hrung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen lassen, hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen. Vielmehr war die Antragstellerin im Scheidungszeitpunkt noch berufst344tig; der Antragsgegner hatte deshalb keine Veranlassung zu der Annahme, die Antragstellerin habe sich schon abschlie337end mit der Regelung ihrer Altersvorsorge befasst. 5. Die angefochtene Entscheidung konnte auch deshalb keinen Bestand haben, weil die vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholten Ausk374nfte der DRV B. S. vom 11. Januar 1999 und der DRV B.-W. vom 15. Dezember 1998 30 - 19 - die 304nderungen der Rechtslage durch das Altersverm366genserg344nzungsgesetz (AVmEG vom 21. M344rz 2001, BGBl. I, 403) nicht ber374cksichtigen. Das Oberlan-desgericht wird deshalb den Versorgungsausgleich auch unter Zugrundelegung aktueller Ausk374nfte der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 neu zu regeln haben. 31 6. In ihrer gegen374ber dem Amtsgericht - Familiengericht - erteilten Aus-kunft hat die DRV B. S. mitgeteilt, der Antragsgegner habe in der Ehezeit erst im Leistungsfall ermittelbare Versicherungszeiten in seiner Heimat zur374ckge-legt. Kroatische Versicherungszeiten haben unter Zugrundelegung des Deutsch-Kroatischen Sozialversicherungsabkommens vom 24. November 1997 (BGBl. 1998 II, S. 2034 ff.) jedoch keinen Einfluss auf die H366he der deutschen Rente. Da hier davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner auch ohne Be-r374cksichtigung des ausl344ndischen Anrechts ausgleichspflichtig ist, beeinflusst das kroatische Anrecht den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht; es unterliegt dem schuldrechtlichen Ausgleich (vgl. Senatsbeschluss vom - 20 - 2. Dezember 1987 - IVb ZB 146/83 - FamRZ 1988, 273, 276; OLG Hamm FamRZ 2002, 1568, 1569; OLG Saarbr374cken 6 UF 73/91 - ver366ffentlicht bei juris). Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubs- Dose bedingt an der Unterschriftsleistung verhindert. Hahne Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.09.2000 - 6 F 269/98 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.07.2001 - 2 UF 195/00 -
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