BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 168/07 vom 9. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 27. Juli 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 5.000 200. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 1 Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Schuldner h344tte darauf hinge-wiesen werden m374ssen, dass er mit der R374cknahme seines Eigenantrags ei-nem - noch gar nicht gestellten - Restschuldbefreiungsantrag die Grundlage entzieht, verkennt sie, dass der Eigenantrag im Zeitpunkt der R374cknahme schon kraft gesetzlicher Fiktion (247 305 Abs. 3 InsO) als zur374ckgenommen galt. Dar374ber, dass ein Eigenantrag Voraussetzung f374r die Erlangung der Rest-schuldbefreiung ist, dass ein dahingehender Antrag entgegen 247 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht gestellt war und dass der Eigenantrag nach fruchtlosem Ablauf 2 - 3 - einer f374r die Nachholung gesetzten dreimonatigen Frist als zur374ckgenommen gilt (247 305 Abs. 3 InsO), war er belehrt. Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung stellen sich auch nicht im Zu-sammenhang damit, dass dem Schuldner keine Frist im Sinne von 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall galt die ger344umigere Drei-Monats-Frist des 247 305 Abs. 3 InsO, die der Schuldner jedoch - in Kenntnis der vom Gericht ihm mitgeteilten Konsequenzen - auch hat verstreichen lassen. 3 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 01.06.2007 - 80 IN 12/02 - LG Bochum, Entscheidung vom 27.07.2007 - 10 T 55/07 -
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