BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 168/09 vom 10. M344rz 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 295 Abs. 1 Nr. 2; BGB 247 1953 Abs. 1, 247 2180 Abs. 3 Tritt der Erbfall in der Wohlverhaltensphase ein, entsteht die Obliegenheit des Schuldners, die H344lfte des Wertes des Verm344chtnisses an den Treuh344nder abzuf374h-ren, erst mit der Annahme des Verm344chtnisses (Erg344nzung von BGH WM 2009, 1517). BGH, Beschluss vom 10. M344rz 2011 - IX ZB 168/09 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp und die Richterin M366hring am 10. M344rz 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. April 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 13. Januar 2009 aufgehoben. Der Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das am 24. Mai 2002 auf seinen eigenen Antrag er366ffnete Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen des Schuldners wurde nach Ank374ndigung der Rest-schuldbefreiung am 19. August 2004 aufgehoben. Am 6. April 2005 verstarb die Mutter des Schuldners. Nach ihrem Testament wurde der Schuldner nicht Erbe; 1 - 3 - ihm wurde aber als Verm344chtnis ein Teil eines Grundst374cks zugewendet. Hier-von erfuhr der Treuh344nder erst im Januar 2008 durch das Schreiben eines Bru-ders des Schuldners. Auf die Aufforderung des Treuh344nders hin erkl344rte der Schuldner, er habe weder den Pflichtteil noch das Verm344chtnis geltend ge-macht; von dem Verm344chtnis habe er erst durch den Treuh344nder erfahren. Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1, bei Gericht eingegangen am 15. Juli 2008, hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung der Versa-gung der Restschuldbefreiung. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 247 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Der Schuldner habe gegen die Obliegenheit nach 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO versto337en, weil er dem Treuh344nder den Anfall des Verm344chtnisses nach dem Tod seiner Mutter verheimlicht habe. Er habe selbst einger344umt, bereits im Jahr 2005 vom Nachlassgericht dar374ber informiert worden zu sein, dass ihm nach dem Tod seiner Mutter ein Pflicht-teilsanspruch gegen den testamentarisch eingesetzten Erben zustehe. Er habe es jedoch unterlassen, den Treuh344nder 374ber den jedenfalls bestehenden Pflichtteilsanspruch zu informieren. Auch nachdem er Kenntnis vom Verm344cht-nis erlangt habe, habe er es unterlassen, sich zur Geltendmachung dieses An- 4 - 4 - spruchs zu erkl344ren. Insoweit liege auch ein Versto337 gegen die Obliegenheit des 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor, weil der Schuldner seine Gl344ubiger in der Wei-se benachteiligt habe, dass er den werthaltigen Verm344chtnisanspruch nicht aus374be. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die Voraussetzungen f374r eine Ver-sagung der Restschuldbefreiung nach 247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO weder in Ver-bindung mit 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO noch mit 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor. 5 a) Der Schuldner hat die Obliegenheit nach 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung hat der Schuldner w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung Verm366gen, das er von Todes wegen erwirbt, zur H344lfte des Wertes an den Treuh344nder herauszugeben. Zu dem von Todes wegen erwor-benen Verm366gen geh366ren neben einer Erbschaft auch ein Pflichtteilsanspruch und ein Anspruch aus einem Verm344chtnis. Eine Erbschaft und ein Verm344chtnis k366nnen jedoch ausgeschlagen werden, und von der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs kann abgesehen werden. Nach der neueren Rechtspre-chung des Senats, die dem Beschwerdegericht noch nicht bekannt sein konnte, stellt der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ebenso wie die Ausschlagung einer Erbschaft oder der Verzicht auf ein Verm344chtnis keine Obliegenheitsverletzung dar. Die Entscheidung 374ber die Ausschlagung einer Erbschaft und 374ber die Geltendmachung des Pflichtteils ist h366chstpers366n-licher Natur. Der pers366nliche Charakter dieser Entscheidungen ist auch in der Wohlverhaltensperiode zu beachten und darf nicht durch einen mittelbaren Zwang zur Annahme der Erbschaft oder zur Geltendmachung des Pflichtteils unterlaufen werden, der sich erg344be, wenn man schon die Erbausschlagung selbst oder den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils als Obliegen- 6 - 5 - heitsverletzung im Sinne von 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO ans344he (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, WM 2009, 1517 Rn. 13 bis 15). Die Unt344tig-keit des Schuldners hinsichtlich seines Pflichtteilsanspruchs, die einem Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch gleich zu behandeln ist, weil sie noch vor der Ent-scheidung 374ber die Restschuldbefreiung zur Verj344hrung des Anspruchs f374hrte, rechtfertigt deren Versagung deshalb nicht. Bez374glich des Verm344chtnisses kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Zwar ist der Anspruch des Schuldners aus dem Verm344chtnis nicht verj344hrt, weil noch die Verj344hrungsfrist von 30 Jahren nach 247 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. nach Ma337gabe der 334berleitungsbestimmung in Art. 229 247 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB gilt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat der Schuldner das Verm344chtnis aber bisher nicht angenommen. Erst mit der An-nahme des Verm344chtnisses entsteht die Obliegenheit des Schuldners aus 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, die H344lfte des Werts des Verm344chtnisses an den Treuh344nder abzuf374hren. Die dadurch f374r den Schuldner bestehende M366glich-keit, den Halbteilungsgrundsatz zu umgehen, indem er das Verm344chtnis erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode annimmt, muss in Kauf genommen werden. Macht der Schuldner den Pflichtteil erst nach diesem Zeitpunkt geltend, tritt diese Folge ebenfalls ein (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 72/09, ZInsO 2009, 1831 Rn. 10). Die bis zum 31. Dezember 2009 geltenden unterschiedlichen Verj344hrungsfristen (vgl. 247 197 Abs. 1 Nr. 2 a.F.: 30 Jahre f374r den Anspruch aus dem Verm344chtnis, 247 2332 a.F.: drei Jahre f374r den Pflicht-teilsanspruch) rechtfertigen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdegegne-rin keine unterschiedliche Behandlung. 7 b) Die tats344chlichen Feststellungen der Vorinstanzen rechtfertigen auch nicht die Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines Versto337es gegen die 8 - 6 - Obliegenheit des Schuldners nach 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Diese Bestimmung verbietet dem Schuldner unter anderem, w344hrend der Laufzeit der Abtretungs-erkl344rung von Nummer 2 erfasstes, also von Todes wegen erworbenes Verm366-gen zu verheimlichen. Der Senat hat - ebenfalls nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts - entschieden, dass der Begriff des Verheimlichens 374ber denjenigen des schlichten Verschweigens hinausgeht. Er bezeichnet ein Ver-halten, durch das von der Abtretung erfasste Bez374ge oder von Todes wegen erworbenes Verm366gen der Kenntnis des Treuh344nders entzogen werden. Ein schlichtes Unterlassen stellt dann ein Verheimlichen dar, wenn eine Rechts-pflicht zum Handeln - zur Offenbarung des Verm366gensgegenstandes also - be-steht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 249/08, WM 2009, 2324 Rn. 11). Die Pflicht, einen in der Wohlverhaltensperiode eingetretenen Erbfall unaufgefordert schon zu einem Zeitpunkt anzuzeigen, zu dem die Erbschaft oder ein Verm344chtnis noch ausgeschlagen werden kann oder noch nicht fest-steht, ob ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, sieht die Insolvenzord-nung nicht vor. Im 334brigen k366nnte die Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO auch deshalb nicht auf die unterlassene Mitteilung eines Erbfalls in diesem Zeitraum gest374tzt werden, weil die Befriedigung der Gl344ubiger nicht beeintr344chtigt ist, solange der Schuldner die M366glichkeit hat, durch Aus374bung der ihm pers366nlich zustehenden Rechte den Verm366genser-werb r374ckg344ngig zu machen (247 2180 Abs. 3, 247 1953 Abs. 1 BGB) oder ihn - im Falle eines Pflichtteilsanspruchs - nicht geltend zu machen. 3. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver-h344ltnis. Nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Das Rechtsbe-schwerdegericht hat deshalb in der Sache selbst zu entscheiden, 247 577 Abs. 5 9 - 7 - ZPO. Da der von der Beteiligten zu 1 geltend gemachte Grund eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht rechtfertigt, ist ihr Antrag zur374ckzuweisen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 13.01.2009 - 35 IN 173/02 - LG Potsdam, Entscheidung vom 20.04.2009 - 5 T 85/09 -
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