BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 168/10 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 3. Februar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 10. Mai 2010, er-g344nzt durch den Beschluss vom 28. Juni 2010, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 650 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen einer Handelsgesellschaft, in deren Diensten der Beklagte als Niederlassungsleiter stand. Das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag vom 14. November 2008 am 1. Januar 2009 er366ffnet. Der Kl344ger nimmt den Beklagten im Wege der Insol- 1 - 3 - venzanfechtung auf R374ckzahlung eines am 30. September 2008 von der Schuldnerin gezahlten Arbeitsverg374tungsbetrages in H366he von 1.951,18 200 in Anspruch. Der Beklagte hat die Zul344ssigkeit des Rechtswegs ger374gt und beantragt, gem344337 247 17a Abs. 2 GVG die Unzul344ssigkeit des beschrittenen Rechtswegs auszusprechen und das Verfahren an das Arbeitsgericht Chemnitz zu verwei-sen. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss den ordentlichen Rechtsweg f374r zul344ssig erkl344rt (247 17a Abs. 3 Satz 1 GVG). Die hiergegen gerichtete soforti-ge Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht als unbegr374ndet zur374ckge-wiesen. Hiergegen wendet sich die vom Beschwerdegericht durch gesonderten Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten. 2 II. Die statthafte (247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg; sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 3 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie die hierauf bezogene Ent-scheidung durch die hierzu nicht zust344ndige Einzelrichterin stellen einen objek-tiv willk374rlichen Versto337 gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters dar (BGH, Beschluss vom 13. M344rz 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02, BGHZ 156, 320, 322). Die Zu-lassung der Rechtsbeschwerde ist auch dann dem Kollegium vorbehalten, wenn sie, wie vorliegend gegeben, nicht mit grunds344tzlicher Bedeutung, son- 4 - 4 - dern mit dem Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung begr374ndet wird BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, WM 2004, 854; HK-ZPO/Kayser, 4. Aufl. 247 568 Rn. 5). Die angefochtene Entscheidung kann bereits aus diesem Grund keinen Bestand haben und ist an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zur374ckzuweisen Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 27.04.2010 - 16 C 565/10 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.05.2010 - 3 T 285/10 -
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