ECLI:DE:BGH:2018:280318BXIIZB168.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 168/17 vom 28. März 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 37 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1 Wird ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren von einem Verfahrens - bevollmächtigt en vertreten, der Akteneinsicht erhalten hat, muss ihm zur Wa h- rung rechtlichen Gehörs ein eingeholtes Sachverständigengutachten nicht mehr persönlich ausgehändigt werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2018 XII ZB 334/17 juris; vom 22. März 2017 XII ZB 358/16 FamRZ 2017, 996 und vom 6. Juli 2016 XII ZB 131/16 FamRZ 2016, 1668). BGH, Beschluss vom 28. März 2018 - XII ZB 168/17 - LG Hagen AG Schwelm - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2018 durch den V orsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroff enen gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 13. Februar 2017 wird zurückgewiese n. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 Gründe: I. Der Betroffene begehrt die Aufhebung seiner Betreuung. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet er an einer paranoid - halluzinatorischen Psychose. Für ihn war im Jahr 2013 auf seine Anregung hin und mit seinem Einverständnis eine rechtliche Betreuung eingerichtet worden. Diese umfasste den Aufgabenkreis Gesundheitssorge , Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitssorge , Postangelegenheiten, Vermögensangel e- g enheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen. Für den Bereich der Vermögensangelegenheiten wurde zudem ein Einwill i- gungsvorbehalt angeordnet. Die Überprüfungsfrist wurde auf drei Jahre festg e- legt. 1 2 - 3 - Der Betroffene hat im Oktober 2015 um Aufhebung seiner Betreuung g e- beten . Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht die Betreuung im bereits bestehenden Umfang nebst Einwilligungsvorbehalt verlängert. Auf die dagegen eingelegte Be schwe r- de des Betroffenen hat das Landgericht nach Anhörung des Betroffenen in A n- wesenheit des Sachverständigen die Betreuung für de n Aufgaben kreis G e- sundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Gesun d- heitssorge aufgehoben und die Beschw erde im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit sein er Rechtsbeschwerde, mit der er die vollständige Au fhebung der Betreuung erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des Landgericht s liegen die Vo raussetzungen für die Bestellung eines Betreuers weiterhin vor. D er Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, seine Angelegenheiten im Aufgabenkreis Postangelegenhe i- ten, Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen I nstitutionen selbst zu regeln, wie sich aus dem Sachverständige n- gutachten ergebe. I nsoweit könne er auch nicht von freiem Willen getragene Entscheidungen treffen. Zwar sei der Betroffene auf den ersten Eindruck in der Lage, sich verständig zu äußern und Fr agen sinnhaft zu beantworten. Die St ö- rung des formalen Gedankengangs werde aber schnell erkennbar. Für die B e- reiche Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Gesundheitssorge fehle es allerdings schon am Betreuungsbedarf. Zudem sei 3 4 5 6 - 4 - nic ht klar erkennbar, ob für diese Bereiche die weiteren Voraussetzungen ein er Betreuung gegen den Willen des Betroffenen vorlägen. 2. Dies hält den Angriffen der R echtsbeschwerde stand. a) Zu Un recht rügt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des rechtl i- c he n Gehör s des Betroffenen, weil ihm das Sachverständigengutachten nicht ausgehändigt worden sei. aa) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gerich t den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten in seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (§ 275 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kan n nur unter den Voraus - setzun gen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden ( vgl. jew eils zur Unte r- bringung Senatsbeschl ü ss e vom 16. September 2015 XII ZB 250/15 FamRZ 2015, 2156 Rn. 15 mwN und vom 8. März 2017 XII ZB 516/16 FamRZ 2017, 911 Rn. 5). Wi rd das Gutachten dem Betroffenen nicht ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch a uf rechtliches Gehör g e- mäß Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 XII ZB 18/17 FamRZ 2017, 1323 Rn. 10 und vom 11. August 2010 XII ZB 138/10 BtPrax 2010, 278 Rn. 7, 10). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Betroffene durch einen Verfahren s- bevollmächtigten (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) vertreten wird, zu dessen Kenn t- nis das Gutachten gelangt ist. Denn anders als ein nach § 276 FamFG bestel l- ter Verfahrenspfleg er (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 XII ZB 516/16 FamRZ 2017, 911 Rn. 7 mwN) ist der Verfahrensbevollmächtigte rechtsg e- schäftlicher Vertreter des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 7 8 9 10 - 5 - X II ZB 334/17 juris Rn. 12 mwN). Die Bekanntgabe des Gutachtens an ihn wirkt somit für und gegen den Betroffenen selbst. bb) Danach ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts verfa h- rensfehlerfrei zustande gekommen. Zwar lässt sich der Akte nich t entnehmen, dass das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten dem B e- troffenen persönlich ausgehändigt worden ist, obwohl er eine Übersendung s o- gar schriftlich verlangt hatte . Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG für ein Absehen von der p ersönlichen Bekanntgabe liegen ausweislich des Gutac h- tens nicht vor. Jedoch hat sich nach Erlass des amtsgerichtlichen Beschlu s- ses eine Rechtsanwältin als Verfahrensbevollmächtigte für den Betroffenen bestellt, der die Akte mit dem darin befindlichen G utachten noch vor Erlass der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts zur Verfügung gestellt wurde. Die Verfahrensbevollmächtigte hatte somit im Beschwerdeverfahren Kenntnis vom gesamten Akteninhalt, mithin auch von dem Sachverständigengutachten. Diese Ke nntnis muss sich der Betroffene zurechnen lassen, so dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs insoweit ausscheidet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 XII ZB 131/16 FamRZ 2016, 1668 Rn. 16 und vom 22. März 2017 XII ZB 358/16 FamRZ 2017, 996 Rn. 1 7 f. ) . b) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde ferner, weder das Sachve r- ständigengutachten noch die angefochtene Entscheidung enthielten Festste l- lungen zu der Frage, ob der Betroffene zu einer freien Willensbestimmung in der Lage sei. aa) Nach § 18 96 Abs. 1 a BGB darf gegen den freien Willen eines Vol l- jährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Die Annahme eines freien Willens im Sinne von § 1896 Abs. 1 a BGB setzt dabei Einsichts - und Handlungsfähi g- keit voraus. Der Betroffene muss mithin in der Lage sein, im Grundsatz die für 11 12 13 - 6 - und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, sowie nach der gewonnenen Erkenntnis zu handeln, also die sich daraus ergebenden Schlüsse in Bezug auf die Einric h- tung einer B etreuung umzusetzen. Das krankheitsbedingte Fehlen eines so l- chen freien Willens hat das sachverständig beratene Gericht festzustellen (S e- natsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 425/14 FamRZ 2016, 701 Rn. 23). bb) Diesen Anforderungen wird der angef ochtene Beschluss gerecht. (1) Das Landgericht begründet seine auf das Fehlen eines freien Willens bezogene Überzeugung damit, dass der Betroffene die Nachteile einer Betre u- ung klar sehe, aber insoweit nicht in der Lage sei, in die Abwägung auch die Vor teile einzubeziehen, die eine Betreuung biete. Die mangelnde Fähigkeit des Betroffenen zu einer klaren Abwägung hinsichtlich der Frage einer Betreuung zeige sich auch darin, dass die Aussagen des Betroffenen, ob er einen Betreuer zur Seite gestellt haben w olle, nicht konstant seien, sondern sich immer wieder veränderten. Diese Feststellungen zeigen, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, die für eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und demgemäß auch die für und wider eine Be treuung sprechenden Gründe abz u- wägen. (2) Z war ist das schriftliche Sachverständigengutachten knapp gehalten und kommt nur zu dem Schluss, dass der Betroffene die für und wider eine B e- treuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte " nur in Teilaspekten erke nnen, gegeneinander abwägen und entsprechend entscheiden " könne. Welche Tei l- aspekte dies betrifft, ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich. Allerdings hat der Sachverständige in der Anhörung vor dem Landgericht erklärt, er gelange nun 14 15 16 17 - 7 - basierend auf dem mit dem Betroffenen geführten Gespräch und dem gesa m- ten Akteninhalt zu der Einschätzung, dass der Betroffene zwar sehr konkret erkenne, was gegen eine Betreuung, insbesondere einen Einwilligungsvorb e- halt, spreche. Was jedoch dafür spreche, könne er nicht erkennen und ei n- schätzen und deswegen nicht frei darüber entscheiden. 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts ode r zur Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Schwelm, Entscheidung vom 16.08.2016 - 82 XVII 31/16 - LG Hagen, Entscheidung vom 13.02.2017 - 6 T 283/16 - 18
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