BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 169/01 vom 17. Oktober 2001 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. D r. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Nieder- bayern -Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zu- gleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 2001 aufgehoben und der Entscheidungssatz Nr. 2., 2. Absatz des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Freyung vom 27. April 2001 abgeändert und wie folgt gefaßt: Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antra g - stellers bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern - Obe r - pfalz werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Hessen weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 10,88 DM, bezogen auf den 31. März 2000, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfa h - ren nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 DM - 3 - Grnde: I. Die am 15. Januar 1982 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 22. April 2000 zugestellten Antrag des Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 27. April 2001 geschieden (insoweit am gleichen Tage rechtskrftig geworden) und der Versorgungsau s - gleich geregelt. Whrend der Ehezeit (1. Januar 1982 bis 31. Mrz 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar die am 25. April 1959 geborene Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (weitere Beteiligte zu 2, LVA Hessen) in Hhe von 319,60 DM und der am 16. September 1958 geborene Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern -Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 1, LVA Niederbayern-Oberpfalz), in Hhe von 1.009,97 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben besteht fr den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Betriebsrente bei der Bayerischen Motorenwerke AG in Hhe von jhrlich 1.976 DM. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daû es Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz in Hhe von monatlich 345,19 DM, bezogen auf den 31. Mrz 2000, auf das Ve r - sicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Hessen bertragen hat. Auûerdem hat es - im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - von dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA Niederbayern -Oberpfalz weitere Rent enanwartschaften in Hhe von m o - - 4 - natlich 19,04 DM, bezogen auf den 31. Mrz 2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Hessen bertragen. Fr die Umrechnung des stat i - schen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in eine dynamische A n - wartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwertverordnung, die es fr verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur verffentlichte "Ersatztabellen" mit 8.299,20 DM ermittelt und es auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Hhe von monatlich 38,09 DM umgerechnet. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA Niederbayern- Oberpfalz gergt, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaft nicht von der zwingend angeordneten Anwendung der Barwer t - verordnung absehen drfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde z u - rckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA Niederbayern Oberpfalz, mit der sie weiterhin die Abnderung der En t - scheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. II. Die weitere Beschwerde ist begrndet. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer bermûigen Abwertung der mit ihr b e - werteten Anrechte fhre und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe darauf, daû die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnung s - grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwer t - - 5 - bildung unbercksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Ba r - wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Ba r - wertverordnung die im Jahre 2000 verffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/ Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) fr die Barwertermittlung heranzuziehen. Dies habe das Amtsgericht korrekt getan. 2. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand. Der erkennende Senat hat mit Beschluû vom 5. September 2001 en t - schieden, daû die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte fr statische und teildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwer t - verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurckgegriffen werden (Senatsbeschluû vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - zur Verffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluû, dessen A b - druck beigefgt wird, wird verwiesen. Da keine Besonderheiten vorliegen, in s - besondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf es bei den Anrechten keiner individuellen Wertermittlung. 3. Danach knnen die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Verso r - gungsausknfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwnde erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden. a) Auf seiten des Ehemannes sind in der Ehezeit erworbene Anwar t - schaften bei der LVA Niederbayern -Oberpfalz in Hhe von 1.009,97 DM m o - natlich fr den Versorgungsausgleich zu bercksichtigen, sowie das unverfal l - bare Anrecht auf eine Betriebsrente bei der Bayerischen Motorenwerke AG. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Eh e - - 6 - zeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, den die Vorinstanzen richtig mit 1.976 DM jhrlich berechnet haben. Da der Wert der Versorgung nicht in gle i - cher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Rente n - versicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemû § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente u m - zurechnen. Dies geschieht, indem zunchst der Barwert des im Anwartschafts- und Leistungsstadium statischen Anrechts, das fr den Fall des Alters und der Invaliditt zugesagt ist, nach Tabelle 1 BarwertVO ermittelt wird. Bei dem a n - zuwendenden Barwertfaktor von 2,4 (Alter des Ehemannes zum Ehezeitende: 41) ergibt sich ein Barwert von 4.742,40 DM. Zur Umrechnung in ein dynam i - sches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem fr das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrûenbekanntmachung in Entgeltpunkte u m - gerechnet, und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich 21,77 DM (4.742,40 DM x 0,0000950479 Þ 0,4508 Entgeltpunkte x 48,29 DM = 21,77 DM), bezogen auf den 31. Mrz 2000. Der Ehemann hat daher whrend der Ehezeit insgesamt Anwartschaften in Hhe von 1.031,74 DM monatlich erworben. Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der LVA Hessen in Hhe von 319,60 DM monatlich zu bercksichtigen. b) Dementsprechend ist gemû § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der die werthheren Anwartschaften erworben hat, in Hhe von 356,07 DM [(1031,74 DM - 319,60 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Bezglich der bei der LVA Niederbayern erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das - 7 - Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB in Hhe von 345,19 DM durchg e - fhrt. c) Das Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung richtet sich gegen einen inlndischen privatrechtlich organisierten Verso r - gungstrger, der die Realteilung nicht zulût. Es unterliegt daher grundstzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtl i - chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Hhe von 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maûgebe n - den Bezugsgrûe (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder whrend der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten , das seiner Art nach durch Übertragung oder Begrndung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Hhe von 10,88 DM (21,77 DM : 2). d) Der Hchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 1.442,98 DM ist nicht berschritten. Die bertragenen Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen. Blumenrhr Gerber Wagenitz Fuchs Ahlt
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