BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/03 vom 8. Juni 2004 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Nekovi und Cierniak am 8. Juni 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Juni 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 festgesetzt. Gründe: I. Am 27. September 2002 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Erteilung der Restschuldbe-freiung. Dabei hat sie erklärt, daß sie bereits vor dem 1. Januar 1997 zah-lungsunfähig gewesen sei, und begehrt, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO). Mit Beschluß vom 1. Oktober 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzge-richt - der Schuldnerin die Verfahrenskosten gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 - 3 - InsO) und mit weiterem Beschluß vom 4. November 2002 das Insolvenzverfah-ren eröffnet. Mit Beschluß vom 22. April 2003 hat das Amtsgericht die Rest-schuldbefreiung angekündigt und bestimmt, daß die Laufzeit der Abtretung am 4. November 2002 begonnen habe und sechs Jahre betrage. Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf - Jahre festgesetzt worden ist, hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erho-ben. Das Landgericht hat diese mit Beschluß vom 20. Juni 2003 als unbegrün-det zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbe-schwerde. II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Mit Beschluß vom 21. Mai 2004 in der Parallelsache IX ZB 274/03 (z.V.b.), auf dessen Begründung Bezug ge-nommen wird, hat der Senat entschieden, daß Art. 107 EGInsO nur während einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsän-derungsgesetzes 2001 als beendet anzusehen ist. Das Landgericht hat dem- - 4 - gemäß zutreffend entschieden, daß für den vorliegenden Antrag die Möglich-keit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO nicht besteht. Kreft Fischer Raebel Nekovi Cierniak
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