BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/04 vom 5. April 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 5. April 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 7. Juli 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners, eines Internisten mit eigener Praxis, ist am 1. Juli 2002 das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Der weitere Beteiligte zu 2 ist zum Verwalter bestellt worden. Die Gl344ubigerversammlung hat die Schlie337ung der Praxis angeordnet. Den Antrag des Schuldners, ihm die Kosten f374r den von ihm gleichwohl fortgesetzten Betrieb seiner Praxis in H366he von monatlich 9.143,67 Euro zu erstatten, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 6. Februar 2004 zur374ckgewiesen. Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger hat dieses Rechtsmittel als Erinnerung behandelt und die Sache dem zust344ndigen Abteilungsrichter vorgelegt; dieser hat die "Erinnerung" mit Beschluss vom 23. M344rz 2004 zur374ckgewiesen. Die "weitere sofortige Beschwerde" des Schuldners hat das Landgericht als unzul344ssig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 2 3 1. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss findet statt, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erf374llt. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Sie ist auch nicht kraft Gesetzes statthaft. Insbesondere findet 247 7 InsO keine Anwendung. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f). Das war hier der Fall. Eink374nfte, die ein selbstst344ndig t344tiger Schuldner nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, geh366ren in vollem Umfange, ohne einen Abzug f374r beruflich bedingte Ausgaben, zur Insolvenzmasse. Der Schuldner kann jedoch gem344337 247 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Verg374tungsanspr374che gegen Dritte erzielten Eink374nften ein pfandfreier Anteil belassen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983 f). Die Entscheidung 374ber einen derartigen Antrag ist dem Insolvenzgericht durch die Vorschrift des 247 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 InsO gesondert zugewiesen worden. 2. Entgegen der Ansicht des Schuldners ist die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ausnahmsweise zul344ssig, weil die Vorinstanzen die sofortige Beschwerde unzutreffend als Erinnerung behandelt haben. Gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 6. Februar 2004 war zwar gem344337 247 11 Abs. 1 RPflG, 247 793 ZPO die sofortige Beschwerde er366ffnet. 4 - 4 - Der Rechtspfleger h344tte die Sache nicht gem344337 247 11 Abs. 2 RPflG dem Abteilungsrichter, sondern gem344337 247 11 Abs. 1 RPflG, 247247 793, 572 Abs. 1 ZPO dem Landgericht vorlegen m374ssen. Gleichwohl sind von der Verfassung gesch374tzte Verfahrensgrundrechte des Schuldners - sein Recht auf Zugang zu den Gerichten, auf eine grunds344tzlich umfassende tats344chliche und rechtliche Pr374fung des Streitgegenstands sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 107, 395, 401 f; 112, 185, 207) - nicht verletzt worden; denn sein Rechtsbehelf ist gepr374ft und durch den Abteilungsrichter des Amtsgerichts sachlich beschieden worden. Nicht in jeder fehlerhaften Anwendung und Auslegung des Verfahrensrechts liegt bereits ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG (z.B. BVerfGE 75, 302, 312 f). Dass gegen die Entscheidung des Rechtspflegers 374ber den Umfang des Insolvenzbeschlags gem344337 247 36 InsO kein Rechtsmittel gegeben sei, also nur eine abschlie337ende Entscheidung des Richters nach 247 11 Abs. 2 RPflG stattzufinden habe, entsprach zudem bis zur zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2004 (aaO) der nahezu einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Frankfurt a.M. NZI 2000, 531, 533; OLG K366ln ZInsO 2000, 499, 501; OLG K366ln ZInsO 2000, 603 f; BayObLG ZInsO 2001, 799; OLG Hamburg ZInsO 2001, 807; OLG Stuttgart NZI 2002, 52, 53; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 6 Rn. 10; M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 6 Rn. 64). Ob die Entschei-dung des Landgerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, rechtsfehlerfrei ist, bedarf hier keiner Er366rterung. Diese Frage hat das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu pr374fen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529). - 5 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 23.03.2004 - 71 IN 25/02 - LG K366ln, Entscheidung vom 07.07.2004 - 19 T 95/04 -
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