BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anw344lte nicht vorgeschrieben, wird aber der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann zwingend ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der An-tragsteller selbst Rechtsanwalt ist. BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - IX ZB 169/05 - LG G366rlitz AG Zittau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. April 2006 beschlossen: Dem Antragsteller wird f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanw344ltin Dr. A. beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem verwalteten Verm366gen werden nicht festgesetzt. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts G366rlitz vom 2. Juni 2005 auf-gehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Zittau vom 14. April 2005 wird aufgehoben, soweit die Beiordnung eines Rechtsan-walts abgelehnt worden ist. Dem Antragsteller wird f374r das Verfahren AG Zittau 3 C 60/05 Rechtsanwalt M. aus Dresden zu den Bedingun-gen eines in Zittau ans344ssigen Rechtsanwalts beigeordnet. Au337ergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren werden nicht erstattet. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der K. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren ist massearm. F374r eine auf Insolvenzanfechtung gest374tzte Klage hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechts-anwalts M. aus Dresden beantragt. Das Amtsgericht hat Prozesskosten-hilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt. Die sofor-tige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt der Antragsteller den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts M. weiter. 1 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt zur Ab344nderung der Entscheidung des Amtsgerichts. Gem344337 247 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO wird der Partei in Prozessen, in denen eine Vertretung durch Anw344lte nicht vorgeschrie-ben ist, auf ihren Antrag ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Dies ist zwingend und gilt wie im Fall des Absatzes 1 (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 25. April 2002 - IX ZB 106/02, NJW 2002, 2179) auch dann, wenn die Partei selbst Rechtsanwalt ist. Nach Zustellung der Klage am 19. Mai 2005 hat sich am 27. Mai 2005 Rechtsanw344ltin G. f374r den Beklagten gemeldet und den Antrag auf Abweisung der Klage angek374ndigt. Dieser Umstand h344tte bei der 2 - 4 - Entscheidung 374ber die sofortige Beschwerde ber374cksichtigt werden m374ssen (247 571 Abs. 2 ZPO). Dass die Verteidigungsanzeige anscheinend nicht rechtzei-tig an das Landgericht weitergeleitet worden ist, 344ndert daran nichts. Auf die vom Landgericht f374r grunds344tzlich gehaltene Frage, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch dann im Sinne von 247 121 Abs. 2 Fall 1 ZPO erforderlich ist, wenn der klagende Insolvenzverwalter zugleich Rechtsanwalt ist, kommt es im vorliegenden Fall also nicht an (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23. M344rz 2006 - IX ZB 130/05, z.V.b.). III. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (247 575 Abs. 5 Satz 1 ZPO), nachdem das Amtsgericht die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage gepr374ft und bereits Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Gem344337 247 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO ist dem Antragsteller der von ihm benannte Rechtsanwalt beizuordnen, und zwar zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts (247 121 Abs. 3 ZPO). 3 - 5 - IV. Die au337ergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren sind nicht zu erstatten (247 127 Abs. 4 ZPO; vgl. Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. 247 127 Rn. 29; Saenger/Rathmann/Pukall, ZPO 247 127 Rn. 21). 4 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Zittau, Entscheidung vom 15.04.2005 - 3 C 60/05 - LG G366rlitz, Entscheidung vom 02.06.2005 - 2 T 122/05 -
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