BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 169/06 vom 13. Mai 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b, Abs. 3; RZVK-S 247 73 Abs. 2 u. 3 a) Zur Anwartschaftsdynamik eines laufenden Anrechts bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse im Ab344nderungsverfahren, wenn das Ehezeitende vor dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes lag (hier: 31. Mai 1982). b) Zur R374ckrechnung einer laufenden Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes auf ein vor dem Systemwechsel liegendes Ehezei-tende (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586 ff.). c) Ist eine Betriebsrente des 366ffentlichen Dienstes wegen vorzeitiger Inan-spruchnahme unmittelbar gek374rzt worden (hier nach 247 33 Abs. 3 RZVK-S), so hat die K374rzung im Versorgungsausgleich grunds344tzlich au337er Betracht zu bleiben, sofern die f374r den verminderten Zugangsfaktor ma337geblichen Ka-lendermonate au337erhalb der Ehezeit liegen (im Anschluss an den Senatsbe-schluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). BGH, Beschluss vom 13. Mai 2009 - XII ZB 169/06 - OLG K366ln AG K366nigswinter - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. V351zina und Dr. Klinkhammer beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 14. Zivilsenats - Familiensenat - des Ober-landesgerichts K366ln vom 21. August 2006 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der nach 247 10 a VAHRG ergangene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - K366nigswinter vom 6. Juli 2005 im Tenor Zif-fer I. unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels ge344ndert und wie folgt neu gefasst: Der vom Amtsgericht - Familiengericht - K366nigswinter mit Be-schluss vom 15. September 1983 (Az. 7 F 95/82) angeordnete Versorgungsausgleich wird mit Wirkung vom 1. August 2004 wie folgt abge344ndert: a) Vom Versicherungskonto Nr. des Antrags-gegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. der Antrag-stellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund monatli-che Rentenanwartschaften in H366he von 138,13 200 (270,16 DM) 374bertragen, bezogen auf den 31. Mai 1982 und umzurechnen in Entgeltpunkte. - 3 - b) Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund monatliche Rentenanwartschaften in H366he von 114,18 200 (223,32 DM) begr374ndet, bezogen auf den 31. Mai 1982 und umzurechnen in Entgeltpunkte. 2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zur374ckgewiesen. 3. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je-weils zur H344lfte. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Ab344nderung des 366ffentlich-rechtlichen Ver-sorgungsausgleichs. 1 Die Parteien sind seit 1982 rechtskr344ftig geschiedene Eheleute. Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte den Versorgungsausgleich mit geson-dertem Beschluss vom 15. September 1983 dahin geregelt, dass durch Ren-tensplitting vom Versicherungskonto des Ehemanns (Antragsgegner, geb. am 13. August 1942) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, vormals Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin, geb. am 20. M344rz 1948) bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 305,65 DM (156,28 200) 374bertragen wurden (bezogen auf den 31. Mai 1982). Zudem hatte es 2 - 4 - durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der f374r den Antragsteller bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) bestehenden Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 23,11 DM (11,82 200) begr374ndet, wiederum bezogen auf den 31. Mai 1982. 3 Der Ehemann schied zum 28. Januar 2001 durch Aufhebungsvertrag auf der Basis einer Vorruhestandsregelung aus seinem Besch344ftigungsverh344ltnis im 366ffentlichen Dienst aus. Nachdem ihm f374r die Zeit ab 1. September 2002 ei-ne Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Betriebsrente der RZVK bewilligt worden waren, beantragte die Ehefrau mit am 14. April 2004 eingegangenem Schriftsatz den schuldrechtlichen Ausgleich des vom Ehemann bezogenen Anrechts aus der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes. Im Zeitpunkt der Antragstellung bezog die Ehefrau bereits gesetzliche Rentenleis-tungen wegen verminderter Erwerbsf344higkeit. Darauf beantragten die Rheinischen Versorgungskassen (RVK, weitere Beteiligte zu 2, deren unselbst344ndige Einrichtung die RZVK ist, vgl. 247 1 Abs. 5 RVK-Satzung) am 2. Juli 2004 die Ab344nderung der Entscheidung des Amtsge-richts - Familiengericht - vom 15. September 1983 nach 247 10 a VAHRG. 4 Nach den im Ab344nderungsverfahren getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - haben beide Parteien w344hrend der Ehezeit (1. Juli 1967 bis 31. Mai 1982, 247 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanwart-schaften bei der DRV Bund erworben, und zwar die Ehefrau in H366he von mo-natlich 77,53 200 (151,64 DM) und der Ehemann in H366he von monatlich 353,79 200 (691,95 DM), jeweils bezogen auf den 31. Mai 1982. Zudem verf374gt der Ehe-mann 374ber eine in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf eine Betriebsrente der RZVK, die sich - unter Beachtung des wegen vorzeitigen Rentenbezugs um 5 - 5 - 10,8 v.H. verminderten Zugangsfaktors - auf monatlich 203,30 200 (397,62 DM) bel344uft (wiederum bezogen auf den 31. Mai 1982). 6 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Ehefrau mit Beschluss vom 6. Juli 2005 f374r die Monate April bis Juli 2004 eine schuldrechtliche Ausgleichs-rente von insgesamt 660,24 200 zugesprochen. Mit gesondertem Beschluss vom selben Tag hat es auf den Antrag der RVK die Entscheidung vom 15. Septem-ber 1983 mit Wirkung ab 1. August 2004 dahin abge344ndert, dass durch Splitting gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemanns in H366he von monatlich 270,16 DM (138,13 200) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund zu 374bertragen sowie weitere 198,81 DM (101,65 200) monatlich im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemanns auf dem Versicherungskonto der Ehefrau zu begr374nden sind (jeweils bezogen auf den 31. Mai 1982 als dem Ende der Ehezeit). Dabei hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente des Ehe-manns bei der RZVK als insgesamt volldynamisch behandelt und ohne Um-rechnung nach der Barwert-Verordnung in seiner Ausgleichsbilanz ber374cksich-tigt. Die gegen die Ab344nderungsentscheidung gerichtete Beschwerde der RVK ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbe-schwerde der RVK, mit der sie sich gegen die Bewertung des bei ihr bestehen-den Anrechts des Ehemanns als auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch wendet. 7 - 6 - II. 8 Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat nur in geringem Umfang Erfolg. 9 1. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - nicht beanstandet und dabei den Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente des Ehemanns im Versorgungsausgleich mit einem auf das Ehe-zeitende zur374ckgerechneten Wert von 203,30 200 ber374cksichtigt, ohne diesen nach der Barwert-Verordnung umzurechnen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Die vom Ehemann seit dem 1. September 2002 bezogene Betriebs-rente der RZVK sei als insgesamt volldynamisches Anrecht zu behandeln. Der Antragsgegner geh366re den sog. rentennahen Jahrg344ngen an, bei denen die im Zeitpunkt des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Diens-tes zum 1. Januar 2002 vorhandenen unverfallbaren betrieblichen Anwartschaf-ten mit ihrem tats344chlichen Wert in das neue Leistungsrecht 374berf374hrt worden seien. Das bis zum 31. Dezember 2001 nach altem Satzungsrecht erworbene Versorgungsanrecht sei dabei auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch gewesen. Dies ergebe sich aus der Entwicklung des ma337geblichen gesamtver-sorgungsf344higen Entgelts des Ehemanns. W344hrend das gesamtversorgungsf344-hige Entgelt zum Ende der Ehezeit (31. Mai 1982) noch 2.728,12 200 betragen habe, habe es sich bis zum 31. Dezember 2001 auf 4.901,75 200 und damit um durchschnittlich 3,98 % p.a. erh366ht. In diesem Zeitraum sei der f374r die gesetzli-che Rente ma337gebliche aktuelle Rentenwert nur um durchschnittlich 3,2 % p.a. gestiegen. Dabei lie337en die moderaten Erh366hungen des gesamtversorgungsf344-higen Entgelts keinen Schluss auf einen im Versorgungsausgleich unbeachtli-chen Karrieresprung des Ehemanns zu. Die Anwartschaftsdynamik des An-rechts bei der RZVK sei im Erstverfahren noch nicht ber374cksichtigt worden, weil sie noch verfallbar gewesen sei. Gegen ihre nachtr344gliche Einbeziehung in den - 7 - 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Rahmen des Ab344nderungsver-fahrens best374nden keine Bedenken. 10 Der Beurteilung der streitgegenst344ndlichen Betriebsrente als insgesamt volldynamisch stehe auch nicht entgegen, dass der Ehemann erst seit dem 1. September 2002 Altersrente beziehe. Zwar liege in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. August 2002 keine Anwartschaftsdynamik mehr vor, da sich die Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 bis zum tats344chlichen Rentenbeginn nicht mehr erh366ht habe. Angesichts des relativ kurzen Zeitraums von nur acht Monaten k366nne dies jedoch vernachl344ssigt werden. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 11 2. Allerdings hat das Oberlandesgericht das Anrecht bei der RZVK zu-treffend auch im Anwartschaftsstadium als volldynamisch bewertet und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung im Versorgungsausgleich ber374ck-sichtigt. 12 a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Ab344nderungsentscheidung - wie hier - bereits eine Rente, ist grunds344tzlich der auf das Ende der Ehezeit bezo-gene Ehezeitanteil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschl374sse BGHZ 172, 177, 182 = FamRZ 2007, 1238, 1239 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 588). Zwar bestimmt sich die H366he eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts grund-s344tzlich nach den Verh344ltnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem ma337gebli-chen Bewertungsstichtag. Das gilt allerdings nur f374r die individuellen Bemes-sungsgrundlagen der Versorgung, deren etwaiger nachtr344glicher Ver344nderung auch unter dem Gesichtspunkt des 247 10 a VAHRG keine Bedeutung zukommt. Dagegen k366nnen Ver344nderungen tats344chlicher Art, die r374ckwirkend betrachtet 13 - 8 - auf der Grundlage der individuellen Verh344ltnisse bei Ehezeitende einen ande-ren Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, bei der Entscheidung 374ber den Wertausgleich auch dann ber374cksichtigt werden, wenn sie nach Ehezeiten-de eingetreten sind (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 588). 14 b) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber den 366ffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits laufenden Rente darf aber grund-s344tzlich nur dann mit seinem Nennbetrag und ohne Umrechnung nach der Bar-wert-Verordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung auch im Anwart-schaftsstadium volldynamisch war bzw. mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende (verfallbare) Anwartschaftsdynamik unverfallbar und das An-recht damit insgesamt volldynamisch geworden ist oder wenn eine im Leis-tungsstadium volldynamische Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (vgl. Senatsbeschl374sse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27). Zwar sind die Leistungen aus der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes und damit auch die vom Ehemann bezogene Rente der RZVK seit dem zum 1. Januar 2002 erfolgten Systemwechsel im Anwartschaftsstadium statisch und nur im Leistungsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.). Allerdings hat sich die Anwart-schaft des Ehemanns bei der RZVK nach dem Ehezeitende (31. Mai 1982) bis zu seinem Ausscheiden aus dem 366ffentlichen Dienst am 28. Januar 2001 - mithin 374ber einen Zeitraum von fast 19 Jahren - auf der Grundlage des alten Satzungsrechts volldynamisch entwickelt. Weil diese Anwartschaftsdynamik in der dem Ehemann zum 1. Januar 2002 aus Besitzstandsgr374nden im neuen Ver-sorgungssystem gutgebrachten Startgutschrift unverfallbar enthalten ist, kann 15 - 9 - das Anrecht bei der RZVK - trotz der vom 28. Januar 2001 bis zum Leistungs-beginn am 1. September 2002 gegebenen Statik - im Ab344nderungsverfahren wie ein insgesamt volldynamisches Anrecht behandelt werden. 16 aa) Die bei Ehezeitende am 31. Mai 1982 bestehende Anwartschaft des Ehemanns auf eine volldynamische Versorgungsrente konnte bei der Aus-gangsentscheidung im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht be-r374cksichtigt werden. Weil die Realisierung der Versorgungsrente vor dem zum 1. Januar 2002 erfolgten Systemwechsel davon abhing, dass der Ehemann wei-terhin im 366ffentlichen Dienst besch344ftigt blieb, war die Anwartschaft insoweit noch verfallbar. Das Anrecht konnte deshalb nur in H366he der alternativ - f374r den Fall des Ausscheidens aus dem 366ffentlichen Dienst vor Eintritt des Versiche-rungsfalls - bestehenden Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente bewertet werden (vgl. Wick FamRZ 2008, 1223, 1225). bb) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der RZVK (im Fol-genden: RZVK-S) grundlegend ge344ndert und anstelle des bisherigen endge-haltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingef374hrt (vgl. allgemein zum Sys-temwechsel in der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.; zur RZVK vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299 ff.). Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes zum 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach 247 69 RZVK-S als Besitz-standsrente grunds344tzlich unver344ndert weitergezahlt. Im 334brigen wird f374r die Pflichtversicherten zwischen rentennahen Jahrg344ngen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrg344ngen un-terschieden. Die Pflichtversicherten der rentennahen Jahrg344nge - zu denen auch der am 13. August 1942 geborene Ehemann geh366rt - erhalten nach 247247 72 17 - 10 - Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 RZVK-S aus Gr374nden des Besitzstandes eine Start-gutschrift. Deren H366he orientiert sich an der bisherigen Versorgungsrente, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, fr374hestens je-doch mit Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben h344tte. Der entsprechende Anwartschaftsbetrag wird durch den Messbetrag von 4 200 geteilt und dadurch, ohne Ber374cksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet (vgl. n344her Langenbrinck/M374hlst344dt Betriebsrente der Besch344ftigten des 366ffent-lichen Dienstes 2. Aufl. Rdn. 122 ff.; Wick FamRZ 2008 1223, 1227). Zwar war der Ehemann zum 28. Januar 2001 bereits mit 58 Jahren - d.h. vor dem Systemwechsel - aus dem 366ffentlichen Dienst ausgeschieden und des-halb bis zum Beginn des Leistungsbezugs am 1. September 2002 nur beitrags-frei versichert. Da sein Ausscheiden jedoch auf einer Vorruhestandsregelung beruhte und nicht aus verhaltensbedingten Gr374nden erfolgte, war er bereits nach 247 28 Abs. 5 RZVK-S a.F. bei Eintritt des Versicherungsfalles wie ein Pflichtversicherter zu behandeln. Seine zum 1. Januar 2002 im neuen Versor-gungssystem gutzubringende Startgutschrift errechnete sich deshalb nach 247 73 Abs. 3 RZVK-S im Wesentlichen nach den Berechnungsvorgaben f374r die ren-tennahen Pflichtversicherten, wobei an die Stelle des 63. Lebensjahres als fikti-vem Rentenbeginn das Alter trat, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen w374rde (vgl. Langenbrinck/M374hlst344dt aaO Rdn. 122). 18 cc) Durch die nach Ehezeitende fortdauernde Besch344ftigung des Ehe-manns im 366ffentlichen Dienst hat sich die bei Ehezeitende (31. Mai 1982) noch verfallbare Anwartschaftsdynamik des Anrechts bis zur Beendigung des Ar-beitsverh344ltnisses am 28. Januar 2001 realisiert. Der am 13. August 1942 gebo-rene Ehemann hatte bei seinem Ausscheiden aus dem 366ffentlichen Dienst eine gesamtversorgungsf344hige Zeit von 374ber 40 Jahren zur374ckgelegt und damit An-spruch auf eine Versorgungsrente. Deren H366he war abh344ngig von seinem letz- 19 - 11 - ten gesamtversorgungsf344higen Entgelt, das sich bis zum 28. Januar 2001 - so-lange das Besch344ftigungsverh344ltnis im 366ffentlichen Dienst andauerte - fortlau-fend entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung erh366ht hatte. Die-se nacheheliche Anwartschaftsdynamik hat Eingang in das neue Versorgungs-system gefunden. Denn die zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift errechnete sich nach 247 73 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 RZVK-S im Wesentlichen wie das nach altem Satzungsrecht f374r einen Pflichtversicherten bestehende Anrecht auf eine Versorgungsrente, die sich neben der gesamtversorgungsf344higen Zeit nach dem gesamtversorgungsf344higen Entgelt als dem durchschnittlichen mo-natlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre bestimmte (vgl. Langenbrinck/M374hlst344dt aaO Rdn. 124 f.). dd) Zwar war die Anwartschaft bei der RZVK nach dem Ausscheiden des Ehemanns aus dem 366ffentlichen Dienst vom 28. Januar 2001 bis zu dem f374r den Systemwechsel ma337geblichen Stichtag am 31. Dezember 2001 statisch, weil nur ein beitragsfreies Versicherungsverh344ltnis bestand. Ebenso unterlag die in der Startgutschrift verk366rperte Anwartschaft bei der RZVK nach dem Sys-temwechsel vom 1. Januar 2002 bis zum Leistungsbeginn am 1. September 2002 keinen Anpassungen mehr (vgl. zur Dynamik von Anrechten aus der Zu-satzversorgung des 366ffentlichen Dienstes allgemein BGHZ 160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.). Dennoch ist das Anrecht des Ehemanns bei der RZVK im Ab344nderungsverfahren als im Anwartschaftsstadium volldynamisch zu be-werten. 20 F374r die Beurteilung der Anwartschaftsdynamik kommt es n344mlich auf die (ggf. prognostizierte) Entwicklung des Anrechts in der gesamten (nacheheli-chen) Zeit vom Ehezeitende bis zum Eintritt des Leistungsfalles an (Wick FamRZ 2008, 1223, 1229). Dabei ist das f374r die Wertentwicklung der Anwart-schaft auf eine Versorgungsrente nach altem Recht ma337gebliche gesamtver- 21 - 12 - sorgungsf344hige Entgelt des Ehemanns bezogen auf den hier relevanten Zeit-raum vom (richtig:) 31. Mai 1982 bis zum 1. September 2002 von 2.728,12 200 auf 4.901,75 200 gestiegen, d.h. um durchschnittlich 3,93 % p.a. In diesem Zeit-raum hat sich der f374r die gesetzliche Rentenversicherung als einer der Ma337-stabversorgungen (247 1587 a Abs. 3 BGB) geltende aktuelle Rentenwert aber in vergleichbarer Weise erh366ht, n344mlich von 30,12 DM (15,40 200) auf 25,86 200 und damit um durchschnittlich 3,35 % p.a. 3. Liegt einem Anrecht bei einer Zusatzversorgungskasse - wie hier - ausschlie337lich eine Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 zugrunde, ist deren Ehezeitanteil nach der Rechtsprechung des Senats regelm344337ig gem344337 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB zeitratierlich aus dem Verh344ltnis der f374r den Versicherungsnehmer ma337geblichen gesamtversor-gungsf344higen Zeit in der Ehe bis 2001 zur gesamten gesamtversorgungsf344hi-gen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - FamRZ 2009, 591, 594). Dies ergibt vorliegend einen Ehezeit-anteil des Anrechts des Ehemanns bei der RZVK von (179 Monate : 490 Mona-te x 100 =) 36,53 %. 22 4. Dabei geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, dass der Ehezeitanteil der erst nach Ehezeitende bewilligten Rente wegen des im Ver-sorgungsausgleich geltenden Stichtagsprinzips auf diesen Zeitpunkt r374ckbezo-gen werden muss. Das geschieht bei einer Betriebsrente, die sich seit dem En-de der Ehezeit volldynamisch entwickelt hat, durch R374ckrechnung der Volldy-namik nach der entsprechenden Versorgungsordnung (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589). Weil vorliegend die zum 1. September 2002 bewilligte Betriebsrente der RZVK ausschlie337lich auf einer aus Gr374nden des Besitzstandes zum 31. Dezember 2001 nach Ma337gabe des 247 74 Abs. 2 RZVK-S gutgeschriebenen Startgutschrift beruht, hat die R374ck- 23 - 13 - rechnung dieses Anrechts auf seinen bei Ehezeitende bestehenden Wert an-hand der Entwicklung des f374r den Wert der Startgutschrift ma337geblichen ge-samtversorgungsf344higen Entgelts zu erfolgen. Da der nach dem Ehezeitende erfolgte Anstieg des gesamtversorgungsf344higen Entgelts auf einer nacheheli-chen individuellen Wertentwicklung beruht, muss diese im Versorgungsaus-gleich unber374cksichtigt bleiben (vgl. zur R374ckrechnung einer Startgutschrift Se-natsbeschl374sse vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - beide zur Ver366ffentlichung bestimmt). 5. Das Oberlandesgericht hat aber verkannt, dass die von den RVK mit-geteilte laufende Rente des Ehemannes wegen des um 5 Jahre vor der Regel-altersgrenze liegenden Bezugs nach 247 33 Abs. 3 RZVK-S mit einem (um 10,8 v.H.) verminderten Zugangsfaktor berechnet ist. Dieser verminderte Zu-gangsfaktor bleibt im Versorgungsausgleich unber374cksichtigt, weil die f374r die Verminderung ma337geblichen Zeiten des vorzeitigen Rentenbezugs au337erhalb der Ehezeit liegen. 24 a) Die H366he eines in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Anrechts be-stimmt sich grunds344tzlich nach den Verh344ltnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem ma337geblichen Bewertungsstichtag (vgl. Senatsbeschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Nach dem in 247 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte zur H344lfte an allen ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwart-schaften und -rechten des anderen Ehegatten zu beteiligen; das betreffende Anrecht ist dabei mit seinem zum Stichtag Ehezeitende tats344chlich erreichten wirtschaftlichen Wert unter Zugrundelegung der bis dahin erlangten wertbe-stimmenden Merkmale im Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen (Senatsbe-schluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - FamRZ 2008, 1602, 1603). 25 - 14 - b) Nach Ehezeitende eintretende tats344chliche Ver344nderungen eines An-rechts sind dann zu beachten, wenn sie r374ckwirkend betrachtet nach Ma337gabe der zum Bewertungsstichtag bestehenden individuellen Bemessungsgrundla-gen den ehezeitbezogenen Wert 344ndern. Wegen des Stichtagsprinzips bleiben allerdings nachehezeitliche Ver344nderungen au337er Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und nach Ma337gabe der zum Ehezeitende bestehenden individuellen Bemessungsgrundlagen keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung haben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 26 Bei einer zeitratierlichen Bestimmung des Ehezeitanteils eines betrieb-lichen Anrechts ist deshalb nicht mehr von einer Betriebszugeh366rigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze im Sinne von 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB auszugehen, wenn die Betriebszu-geh366rigkeit des Anspruchsinhabers zwar nach dem Ende der Ehezeit, aber noch vor der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich vorzeitig geendet hat. Hingegen hat die unmittelbare K374rzung des Anrechts infolge des vorzeiti-gen Rentenbezugs (hier nach 247 33 Abs. 3 RZVK-S) grunds344tzlich au337er Be-tracht zu bleiben, soweit die f374r die K374rzung ma337geblichen Zeiten au337erhalb der Ehezeit liegen. Der Zugangsfaktor ist Teil der individuellen Bemessungs-grundlagen des Anrechts, deren nachehezeitliche 304nderung unber374cksichtigt bleiben muss. Als volle Versorgung ist in diesem Fall das (nach den sonst ma337geblichen Bemessungsgrundlagen errechnete) Altersruhegeld vor Anwen-dung des in der Versorgungsordnung vorgesehenen K374rzungsfaktors zugrunde zu legen (Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt; zur Au337erachtlassung des Zugangsfaktors bei gesetzlichen Rentenanrechten bzw. Anrechten nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB vgl. Se-natsbeschl374sse vom 4. M344rz 2009 - XII ZB 117/07 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107 ff.; vom 1. Ok- 27 - 15 - tober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 ff.; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457 f.). 28 6. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb nicht bestehen bleiben, weil ihr das mit dem verminderten Zugangsfaktor berechnete Anrecht des Ehe-manns bei der RZVK zugrunde liegt. Der Senat kann in der Sache selbst abschlie337end entscheiden: 29 a) Die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 nach 247 74 Abs. 2 Satz 1 RZVK-S gutgebrachte Startgutschrift beinhaltet nach der nicht zu beanstanden-den Mitteilung der RVK ein monatliches Rentenanrecht in H366he von 1.123,17 200. Dieser Wert ist nach der Entwicklung des f374r den Ehemann ma337geblichen ge-samtversorgungsf344higen Entgelts auf den 30. Mai 1982 als dem Ehezeitende zur374ckzurechnen. Unter Zugrundelegung der von den RVK mitgeteilten Werten errechnet sich ein Betrag von (1.123,17 200 x 2.728,12 200 : 4.901,75 200 =) 625,11 200. Bei einem Ehezeitanteil von 36,53 % verbleiben im Versor-gungsausgleich zu ber374cksichtigende 228,35 200. 30 b) Unter Beachtung der gesetzlichen Rentenanrechte der Parteien in H366he von 353,79 200 (Ehemann) und 77,53 200 (Ehefrau) ergibt sich eine Aus-gleichspflicht des Ehemanns von ( - 77,53 200 = 504,61 200 : 2 =) 252,31 200. Der Ausgleich ist in H366he von 138,13 200 durch Rentensplitting nach 247 1587 b Abs. 1 BGB und in H366he von 114,18 200 durch analoges Quasi-Splitting (247 1 Abs. 3 VAHRG) durchzuf374hren. 31 - 16 - c) Weil der Ausgleichsbetrag mehr als 10 % und damit wesentlich von dem in der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - zuge-sprochenen Betrag abweicht, war der Beschluss vom 15. September 1983 auf den Antrag der Ehefrau f374r die Zeit ab 1. August 2004 nach 247 10 a VAHRG ent-sprechend abzu344ndern. 32 Hahne RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt Wagenitz verhindert zu unterschreiben Hahne RinBGH Dr. V351zina ist urlaubsbedingt Klinkhammer verhindert zu unterschreiben Hahne Vorinstanzen: AG K366nigswinter, Entscheidung vom 06.07.2005 - 7 F 60/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 21.08.2006 - 14 UF 142/05 -
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