BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/07 vom 3. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 236 Abs. 2 B Die Partei muss im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist die tats344chlichen Abl344ufe verst344ndlich und geschlossen schildern, aus denen sich ergibt, auf welchen Umst344nden die Fristvers344umnis beruht. Kann eine Partei einen derartigen Sachverhalt nicht darlegen, geht dies auch dann zur ihren Lasten, wenn ihr Unverm366gen durch Zeitablauf mitbedingt ist. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07 - LG Landshut AG Landshut - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 3. Juli 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 7. August 2007 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar durch Urteil vom 21. Dezember 2006 abgewiesen und die Kl344gerin auf Wider-klage verurteilt, an die Beklagte zu 1 Unterlagen herauszugeben. Gegen das am 22. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat die Kl344gerin am 5. Januar 2007 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegr374ndung vom 22. Februar 2007 ist bei Gericht am 23. Februar 2007 eingegangen. 1 - 3 - Mit Verf374gung vom 23. April 2007 wurde die Kl344gerin darauf hingewie-sen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Hierzu nahm die Kl344ge-rin Stellung; die Beklagten beantragten die Zur374ckweisung der Berufung. Nach einer weiteren Stellungnahme der Kl344gerin wurde Termin zur Berufungsver-handlung bestimmt, aber mit Verf374gung vom 25. Juni 2007 wieder abgesetzt, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007 die Unzul344ssigkeit der Berufung wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist ger374gt hatte. Die Kl344gerin wurde am 25. Juni 2007 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung zu verwerfen. 2 Am 9. Juli 2007 hat die Kl344gerin beantragt, ihr gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist Wiedereinsetzung zu gew344hren. Die Vers344u-mung der Frist sei unverschuldet. Der Ablauf der Frist f374r die Berufungsbegr374n-dung am 22. Februar 2007 sei sowohl auf dem Urteil wie im Fristenkalender notiert worden. Aufgrund der B374roorganisation sei gew344hrleistet, dass Fristsa-chen termingerecht bei Gericht eingingen. F374r den detaillierten Ablauf am 22. Februar 2007 fehle es aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeit an einer detailgetreuen Erinnerung. 3 Einmal habe die Kl344gerin Tagespost in den Nachtbriefkasten des Ge-richts eingeworfen. Dabei sei die Post fast beim Einwurfsschlitz h344ngen geblie-ben; sie sei erst beim Nachstochern mit einem Stock durchgefallen. Sie vermu-te daher, dass hin und wieder bei Einwurf in den Nachtbriefkasten dieser hake und sich daraus der Anschein ergebe, es sei erst am folgenden Tag der Einwurf erfolgt. 4 - 4 - Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung der Kl344gerin verworfen. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer Rechtsbe-schwerde. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 S344tze 3 und 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung weicht von der st344ndigen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs zum Gegenbeweis gem344337 247 418 Abs. 2 ZPO ab. 6 1. Das Berufungsgericht hat in der Vermutung der Kl344gerin, dass der Schriftsatz fristgerecht in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden sei und dieser nicht ordnungsgem344337 funktioniert habe, zutreffend die Behauptung ge-sehen, das fristgebundene Schriftst374ck sei rechtzeitig in den Gerichtseinlauf gebracht worden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kl344gerin ausdr374cklich ausgef374hrt hat, dies sei (im Grunde) die einzig m366gliche Erkl344rung f374r den auf dem Schriftsatz angebrachten Eingangsstempel des 23. Februar 2007. 7 Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Feststellung der fristge-rechten Einreichung des Schriftsatzes bereits an einem fehlenden Beweisange-bot der Kl344gerin scheitern lassen. 8 a) Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob glaubhaft gemacht ist, dass die Berufungsbegr374ndungsschrift von der Kl344gerin am 22. Februar 2007 geschrieben und unterschrieben worden sei. Hiervon ist je- 9 - 5 - denfalls in der Rechtsbeschwerdeinstanz zugunsten der Kl344gerin auszugehen. Es liegt im 334brigen nahe, dass sich die Glaubhaftmachung der Kl344gerin durch eidesstattliche Versicherung auch hierauf bezog, was von ihr gegebenenfalls noch klargestellt werden kann (247 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Alt. 2 ZPO). b) Die rechtzeitige Vornahme einer Prozesshandlung - hier der Einrei-chung der Berufungsbegr374ndung - wird im Regelfall durch den Eingangsstem-pel des angegangenen Gerichts auf dem entsprechenden Schriftst374ck nachge-wiesen (247 418 Abs. 1 ZPO). Der im Wege des Freibeweises zu f374hrende Ge-genbeweis ist aber zul344ssig (247 418 Abs. 2 ZPO). Er erfordert mehr als blo337e Glaubhaftmachung (247 294 ZPO). Notwendig ist vielmehr die volle 334berzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang (BGH, Beschl. v. 27. November 1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312; Urt. v. 30. M344rz 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872, 1873; v. 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04, NJW-RR 2005, 75; Beschl. v. 15. September 2005 - III ZB 81/04, NJW 2005, 3501; v. 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069 Rn. 12). 10 c) Auf der anderen Seite d374rfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei die Anforderungen an den Gegenbeweis nicht 374berspannt werden. Da der Au337enstehende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des ge-richtlichen Nachtbriefkastens sowie des Verfahrens bei dessen Leerung und damit keinen Anhaltspunkt f374r etwaige Fehlerquellen hat, ist es zun344chst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufkl344rung n366tigen Ma337nahmen zu ergreifen. Das Berufungsgericht war deshalb verpflichtet, dienstliche 304u337erungen der f374r die Leerung des Nachtbriefkastens zust344ndigen Beamten 374ber seine Funktions-t374chtigkeit im fraglichen Zeitraum einzuholen (BGH, Urt. v. 30. M344rz 2000 aaO; v. 14. Oktober 2004 aaO; v. 8. Mai 2007 aaO; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11 - 6 - 16. M344rz 2000 - VII ZB 36/99, NJW 2000, 2280). Diese Feststellungen werden nachzuholen sein. Erst nach Aussch366pfung der nahe liegenden innerdienstlichen Erkennt-nisquellen bez374glich der gerichtsinternen Vorg344nge kann sodann entscheidend darauf abgestellt werden, dass die Kl344gerin f374r den rechtzeitigen Einwurf in den Nachtbriefkasten keinen Beweis angetreten hat. 12 2. Die Rechtsbeschwerde r374gt dagegen zu Unrecht, dass das Beru-fungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegr374ndungs-frist als unzul344ssig angesehen hat. 13 a) Das Berufungsgericht hat, ohne die Frage allerdings zu vertiefen, rich-tig gesehen, dass ein Wiedereinsetzungsantrag auch hilfsweise zu der behaup-teten Zul344ssigkeit des Rechtsmittels geltend gemacht werden kann. Es steht der Partei frei, die rechtzeitige Einlegung zu behaupten und zugleich f374r den Fall, dass das Gericht den Gegenbeweis des 247 418 Abs. 2 ZPO nicht als ge-f374hrt ansieht, Wiedereinsetzung gegen die dann anzunehmende Fristvers344um-nis zu beantragen (BGH, Beschl. v. 27. November 1996 aaO S. 1313; v. 16. M344rz 2000 aaO; Urt. v. 2. November 2006 - III ZR 10/06, NJW 2007, 603 Rn. 6). 14 b) Die Partei muss im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist gem344337 247 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung be-gr374ndenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu geh366rt eine aus sich heraus verst344ndliche, geschlossene Schilderung der tats344chlichen Ab-l344ufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umst344nden die Fristver-s344umnis beruht (BGH, Beschl. v. 14. Juni 1978 - VIII ZB 6/78, VersR 1978, 942; 15 - 7 - Urt. v. 7. M344rz 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108; Beschl. v. 17. Mai 2004 - II ZB 22/03, NJW 2004, 2525; 2526; v. 14. M344rz 2005 - II ZB 31/03, NJW-RR 2005, 793, 794). Der Antragsteller muss sich auf einen Sachverhalt festlegen. Er kann nicht alternativ vortragen oder den tats344chlichen Gesche-hensablauf offen lassen, wenn dabei die M366glichkeit der verschuldeten Frist-vers344umung offen bleibt (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1981 - VII ZB 17/81, VersR 1982, 144; Musielak/Grandel, ZPO 6. Aufl. 247 236 Rn. 4; Hk-ZPO/ Saenger, 2. Aufl. 247 236 Rn. 4). Es kann zwar nicht verlangt werden, dass Details vorgetragen werden, die nicht mehr aufkl344rbar sind, etwa wie es zu einer versehentlich falschen Handhabung durch eine sonst zuverl344ssige und regelm344337ig 374berwachte An-waltsgehilfin gekommen ist. Insoweit wird die Ursache h344ufig ohnehin nur ver-mutet werden k366nnen, weil die Feststellung des Fehlers bei der falschen Hand-habung selbst den Fehler h344ufig vermieden h344tte (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1998 - X ZB 33/97, NJW-RR 1999, 428, 429). Zur Darlegung eines Versehens geh366ren demgem344337 nicht die Gr374nde, die das Versehen erkl344ren k366nnen (BGH, Beschl. v. 16. November 2004 - VIII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1006, 1007). 16 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wurde die erforderliche Darstellung aber nicht dadurch entbehrlich, dass der Kl344gerin nach ihrer Be-hauptung vier Monate nach Einreichung der Berufungsbegr374ndung und dem erstmaligen Hinweis auf die Verfristung eine genaue Erinnerung an die Vorg344n-ge im Zusammenhang mit der Einreichung der Berufungsbegr374ndung fehlte. Mag auch im Regelfall auf eine derartige Fristvers344umnis vom Gericht fr374her hingewiesen werden, ist es doch Aufgabe der Partei selbst, fristwahrende Schrifts344tze rechtzeitig einzureichen. Wiedereinsetzung kann nur gew344hrt wer- 17 - 8 - den, wenn das fehlende Verschulden der Partei an der Fristvers344umnis darge-legt und glaubhaft gemacht ist, 247 236 Abs. 2 ZPO. Kann eine Partei einen der-artigen Sachverhalt nicht darlegen, geht dies auch dann zu ihren Lasten, wenn ihr Unverm366gen durch den Zeitablauf mitbedingt ist. Dies ist ihr auch zumutbar, weil sie sich zeitnah 374ber den rechtzeitigen Eingang des fristwahrenden Schrift-satzes unterrichten oder in anderer Weise Vorsorge treffen kann. c) Aus dem Sachvortrag der Kl344gerin l344sst sich nicht entnehmen, worauf die Fristvers344umnis konkret beruht haben soll, aber auch nicht, warum insoweit ein Verschulden der Kl344gerin f374r die Fristvers344umnis nicht vorgelegen haben soll. Die Schilderung der allgemein in der Kanzlei der Kl344gerin getroffenen Vor-kehrungen gen374gt dem Erfordernis des Sachvortrages nicht. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass insbesondere offen geblieben ist, ob die Frist-vers344umnis auf einem eigenen Verschulden der Kl344gerin beruhte. 18 3. Da nicht in der erforderlichen Weise festgestellt ist, ob die Berufungs-begr374ndung rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, kann die Verwerfung der Berufung keinen Bestand haben. Ist sie rechtzeitig eingegangen, war 374ber den 19 - 9 - Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu entscheiden. Der angefochtene Be-schluss ist deshalb insgesamt aufzuheben und der Rechtsstreit an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen, 247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 21.12.2006 - 8 C 1432/06 - LG Landshut, Entscheidung vom 07.08.2007 - 14 S 59/07 -
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