BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 169/07 vom 26. August 2009 in dem Vollstreckbarerkl344rungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Br374ssel I-VO (EGVVO) Artt. 34 Nr. 1, 45; HUV334 73 Artt. 5 Nr. 1, 12; ZPO 247 329 Abs. 1 a) Hat ein ausl344ndisches Gericht in einem Statusverfahren die Vaterschaft ohne Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens und nur gest374tzt auf die Aus-sage einer Zeugin vom H366rensagen festgestellt, obwohl der Antragsgegner jeden geschlechtlichen Verkehr mit der Mutter geleugnet und angeboten hat-te, an der Erstellung eines von ihm angeregten Vaterschaftsgutachtens mit-zuwirken, kann diese Entscheidung wegen eines Versto337es gegen den ver-fahrensrechtlichen ordre public nicht in der Bundesrepublik Deutschland an-erkannt werden (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 9. April 1986 - IVb ZR 28/85 - FamRZ 1986, 665, 667 und vom 22. Januar 1997 - XII ZR 207/95 - FamRZ 1997, 490, 491 f.). b) Hat das ausl344ndische Gericht neben der Vaterschaftsfeststellung zugleich eine Unterhaltspflicht ausgesprochen, ist die Entscheidung wegen dieses Versto337es gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht in der Bundes-republik Deutschland f374r vollstreckbar zu erkl344ren (im Anschluss an BGHZ 64, 19, 22 = FamRZ 1975, 273, 274 und das Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - XII ZR 163/05 - FamRZ 2007, 717). BGH, Beschluss vom 26. August 2009 - XII ZB 169/07 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden der Be-schluss der Vorsitzenden Richterin der 3. Zivilkammer des Land-gerichts K366ln vom 16. Januar 2007 im Ausspruch zur Vollstreck-barkeit des Urteils des Amtsgerichts M. (Ziff. 1 des Tenors) und der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 17. September 2007 aufgehoben. Der Antrag, das Urteil des Amtsgerichts M. hinsichtlich der laufenden Unterhaltspflicht des Antragsgegners in H366he von mo-natlich 500 PLN ab dem 21. April 2004 f374r das Gebiet der Bundes-republik Deutschland f374r vollstreckbar zu erkl344ren, wird abgewie-sen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Streitwert: 1.821 200. - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Parteien streiten um die Vollstreckbarkeit der Unterhaltspflicht des Antragsgegners aus dem Urteil des polnischen Amtsgerichts M. vom 3. Februar 2005. 2 Der am 1. August 1999 nichtehelich geborene Antragsteller lebt in Polen bei seiner Gro337mutter m374tterlicherseits, die mit Beschluss des polnischen Amtsgerichts M. vom 16. April 2004 zu seiner rechtlichen Pflegerin be-stellt worden ist. Die Mutter des Antragstellers ist seit dem Jahre 2003 unbe-kannten Aufenthalts. Ein Antrag auf Namenswechsel des minderj344hrigen Kin-des wurde abgewiesen. Die Klage des Antragstellers auf Feststellung der Vaterschaft und auf Zahlung von Kindesunterhalt wurde dem in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Antragsgegner am 16. Juli 2004 im Wege der Rechtshilfe zuge-stellt. Zur Zustellung im Ausland sieht das polnische Zivilverfahrensgesetzbuch vom 17. November 1964 (im Folgenden: ZVGB) in Art. 1135 folgende Regelung vor (zitiert nach Bergmann/Ferid/Gralla Internationales Ehe- und Kindschafts-recht L344nderabschnitt Polen Stand 1. Oktober 2007 S. 89): 3 "Art. 1135 247 1 Eine im Ausland wohnhafte Person ist verpflichtet, wenn sie nicht einen in Polen wohnhaften Bevollm344chtigten zur F374hrung einer Rechtssache bestellt hat, einen Zustellungsbevollm344chtigten in Polen zu benennen. 247 2 Wird ein Zustellungsbevollm344chtigter nicht benannt, so verbleiben die f374r die Partei bestimmten gerichtlichen Schriftst374cke in den Akten der Sache mit der Wirkung der Zustellung. Die Partei ist hier374ber bei der ersten Zu-sendung zu belehren. Die Partei muss auch 374ber die M366glichkeit zur Ein- - 4 - reichung einer Erwiderung auf den das Verfahren einleitenden Schrift-satz und schriftliche Erkl344rungen belehrt werden sowie dar374ber, wer zum Bevollm344chtigten bestellt werden kann." 4 Mit der Zustellung der Klageschrift wurde dem Antragsgegner folgende Belehrung 374bersandt: "Belehrung Betreffend Ladungen lt. Mustern 8, 9, 10 und 11 1. Falls die im Ausland wohnhaften Parteien bzw. Teilnehmer des Ver-fahrens keinen in Polen wohnhaften Verfahrensbevollm344chtigten bestellen, sollen sie innerhalb eines Monats ab Zustellung der vorlie-genden Ladung dem Gericht den Vor-, Zunamen und die Adresse des Zustellungsbevollm344chtigten mitteilen. Jede in Polen wohnhafte, voll-j344hrige und gesch344ftsf344hige Person kann zustellungsbevollm344chtigt werden. Nach erfolglosem Ablauf der vorgegebenen Frist werden die an die Parteien bzw. Teilnehmer des Verfahrens gerichteten Schriftst374cke gem. Art. 1135 der Zivilverfahrensordnung den Akten der Sache mit Zustellungswirkung beigef374gt ..." Der Antragsgegner hat keinen Verfahrensbevollm344chtigten und auch keinen Zustellungsbevollm344chtigten in Polen benannt. In der Folgezeit sind ihm deswegen weder weitere Mitteilungen oder Ladungen, noch die Entscheidung des Amtsgerichts zugestellt noch sonst 374bersandt worden. 5 Auf Antrag des polnischen Amtsgerichts wurde der Antragsgegner am 20. Dezember 2004 durch das Amtsgericht G. im Wege der Rechtshilfe vernommen. Er r344umte ein, die Mutter des Kl344gers vor vielen Jah-ren in K. kennen gelernt und ihr eine 334bernachtungsm366glichkeit in seiner Wohnung einger344umt zu haben. Er habe mit der Mutter des Kl344gers allerdings nie geschlechtlich verkehrt. Sie selbst habe ihm gegen374ber einger344umt, in ei-nem Bordell gearbeitet zu haben, wobei es m366glicherweise zu der Empf344ngnis gekommen sei. Als die Mutter des Antragstellers sp344ter in hochschwangerem 6 - 5 - Zustand bei ihm erschienen sei, habe er diese ins Krankenhaus gebracht, wo sie entbunden habe. Um zu vermeiden, dass aufgrund irgendwelcher Angaben, m366glicherweise falscher Aussagen der Kindesmutter, in Polen seine Vater-schaft festgestellt werde, regte er ausdr374cklich an, nicht ohne Einholung eines Gutachtens in der Sache zu entscheiden. Er sei bereit, sich hier in Deutschland entsprechenden Untersuchungen zu unterziehen. Nach R374ckkehr der Akten wurde die Gro337mutter des Antragstellers im Verhandlungstermin vom 3. Februar 2005 vom polnischen Amtsgericht ange-h366rt. Danach sei die Mutter des Antragstellers seit mehreren Jahren nach Deutschland gereist, um dort zu arbeiten. Von dort habe sie geschrieben, dass sie schwanger sei und bei dem Antragsgegner wohne. Als der Antragsteller 16 Monate alt gewesen sei, sei sie mit ihm nach Polen zur374ckgekehrt und habe ihr gegen374ber den Antragsgegner "entschlossen" als Vater des Kindes benannt. Sie wisse allerdings nicht, ob der Vorwurf des Antragsgegners, die Mutter des Antragstellers sei der Prostitution nachgegangen, richtig sei. 7 Im Anschluss an die Vernehmung der Gro337mutter des Antragstellers wurde die Sache "f374r klar erkl344rt", ein Urteil verk374ndet und m374ndlich begr374ndet. In dem Urteil vom 3. Februar 2005 wurde festgestellt, dass der Antragsgegner Vater des Antragstellers sei. Er wurde unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Antragsteller monatlichen Unterhalt in H366he von 500 PLN, beginnend ab dem 21. April 2004, zu zahlen. Eine schriftliche Be-gr374ndung des Urteils liegt nicht vor. Das Urteil ist seit dem 25. Februar 2005 rechtskr344ftig und vollstreckbar. 8 - 6 - Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2007 hat der Antragsteller Prozesskosten-hilfe f374r einen Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung der Unterhaltspflicht aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 3. Februar 2005 in Deutschland bean-tragt. Den zugleich begr374ndeten Vollstreckbarkeitsantrag hat er lediglich f374r den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erhoben und dazu in den Gr374nden ausgef374hrt: 9 "Da alle Anspr374che ausschlie337lich nur im Rahmen gew344hrter Prozess-kostenhilfe geltend gemacht werden, wird gebeten, diesen Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung so lange als Entwurf zu behandeln, bis die bean-tragte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen gew344hrt worden ist." Mit Beschluss vom 16. Januar 2007 erkl344rte das Landgericht K. die Unterhaltspflicht aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 3. Februar 2005 f374r in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar. Zugleich bewilligte es dem Antragsteller f374r das Verfahren ratenlose Prozesskostenhilfe. Das Ober-landesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgeg-ners, mit der er seinen Abweisungsantrag weiter verfolgt. 10 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 1 Abs. 1 Nr. 1 c und Nr. 2 b, 15 Abs. 1 AVAG i.V.m. 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zul344ssig, weil sie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerkl344rung. 11 - 7 - 1. Im Ansatzpunkt zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Anerkennung und Vollstreckung des polnischen Urteils 374ber Kindesunterhalt hier ausnahmsweise von der Anerkennungsf344higkeit der zugleich getroffenen Vaterschaftsfeststellung abh344ngt. 12 13 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats h344ngt die Anerkennung und Vollstreckbarerkl344rung eines ausl344ndischen Unterhaltstitels allerdings nur dann von einer Statusentscheidung ab, wenn der Unterhaltstitel auf dieser Statusent-scheidung beruht. Das ist zwar hinsichtlich eines Scheidungsurteils nicht der Fall, weil die Unterhaltspflicht f374r ein Kind unabh344ngig von der Ehescheidung der Eltern besteht (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - XII ZR 163/05 - FamRZ 2007, 717 Tz. 17 f.). Schafft die Statusentscheidung aber erst das El-tern-Kind-Verh344ltnis als Grundlage der Unterhaltspflicht, kann der Unterhaltstitel nur dann vollstreckt werden, wenn auch die Statusentscheidung nicht gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verst366337t. Insoweit ist 374ber die Vater-schaft dann als Vorfrage in dem Vollstreckbarkeitsverfahren hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs mit zu entscheiden (BGHZ 64, 19, 22 = FamRZ 1975, 273, 274). Allerdings darf die zu vollstreckende ausl344ndische Entscheidung sowohl nach Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Br374ssel I-VO), als auch nach Art. 12 des Haager 334bereinkommens 374ber die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (HUV334 73) nicht in der Sache selbst nachgepr374ft werden. W344hrend Art. 27 Nr. 4 des Luga-ner 334bereinkommens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 10. September 1988 (Lug334) noch ausdr374cklich einen Versto337 gegen Vorschriften des internati- 14 - 8 - onalen Privatrechts im Rahmen einer Vorfrage als Anerkennungshindernis be-zeichnet, werden diese Entscheidungen jetzt unmittelbar durch Art. 33 Br374s-sel I-VO bzw. Art. 4 HUV334 73 anerkannt (Martiny FamRZ 2008, 1681, 1686). Im Hinblick auf das Verbot der r351vision au fond darf die Vorfrage der Abstammung nur noch bei besonders gravierenden Verst366337en gegen den ordre public 374ber-pr374ft werden (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2006, 968; 2004, 719 und IPRspr 2004, 403 sowie Geimer IPRax 2004, 419, 420). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch vor. a) Die Vollstreckbarkeit des polnischen Titels auf Kindesunterhalt richtet sich nach den Vorschriften der Br374ssel I-VO. Gem344337 Art. 1 Abs. 3 der Br374s-sel I-VO ist diese seit dem Beitritt Polens zur Europ344ischen Union zum 1. Mai 2004 auch im Verh344ltnis der Bundesrepublik Deutschland zu Polen anwendbar (vgl. Bergmann/Ferid/Gralla Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht L344nder-abschnitt Polen Stand 1. Oktober 2007 S. 18 und 21). 15 Zwar ist eine Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen 374ber Unterhaltspflichten im Verh344ltnis der Bundesrepublik Deutschland zu Polen auch nach dem Haager 334bereinkommen 374ber die Anerkennung und Vollstre-ckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (HUV334 73) m366glich. Dieses 334bereinkommen bleibt von der Br374ssel I-VO nach dessen Art. 71 Abs. 1 auch unber374hrt. In jedem Fall k366nnen daneben aber die Bestimmungen der Br374ssel I-VO 374ber das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Ent-scheidungen angewandt werden (Art. 23 HUV334 73; vgl. auch Heiderhoff IPRax 2004, 99, 100 f. und Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 247 9 Rdn. 226 f.). 16 Die weiteren Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes zur Ausf374hrung zwischenstaatlicher Vertr344ge 17 - 9 - und zur Durchf374hrung von Verordnungen der Europ344ischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausf374hrungsgesetz; im Folgenden: AVAG). 18 b) Auf die hier als Vorfrage zu kl344rende Anerkennungsf344higkeit des Va-terschaftsfeststellungsurteils sind allerdings weder die Br374ssel I-VO noch das HUV334 73 anwendbar. Nach Art. 1 Abs. 2 a der Br374ssel I-VO ist diese ausdr374ck-lich nicht auf Entscheidungen 374ber den Personenstand anwendbar. Auch das HUV334 73 ist nach dessen Art. 1 Abs. 1 lediglich auf Entscheidungen 374ber Un-terhaltspflichten anwendbar. Die Anerkennung der polnischen Vaterschaftsfest-stellung richtet sich somit nach dem autonomen innerstaatlichen Recht in 247 328 ZPO (vgl. Geimer IPRax 2004, 419). Im Rahmen des Vollstreckbarkeitsverfah-rens kann die Anerkennung eines als Vorfrage erheblichen Statusurteils aber nur bei besonders gravierenden Verst366337en im Sinne der Versagungsgr374nde des 247 328 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO abgelehnt werden. Auf die verb374rgte Gegen-seitigkeit i.S. des 247 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kommt es hier allerdings nicht an, weil die Anerkennung eines ausl344ndischen Urteils zur Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verh344ltnisses betroffen ist (247 328 Abs. 2 i.V.m. 247 640 Abs. 1 ZPO). 2. Das Landgericht hatte zwar verfahrenswidrig 374ber einen bedingten und daher unzul344ssigen Antrag entschieden, dies ist aber im Beschwerdever-fahren geheilt worden. 19 Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2007 hatte der Antragsteller Prozesskos-tenhilfe f374r ein Vollstreckbarkeitsverfahren begehrt und ausdr374cklich darauf hin-gewiesen, dass die zugleich beantragte und begr374ndete Vollstreckbarerkl344rung des polnischen Unterhaltstitels bis zur Bewilligung der beantragten Prozesskos-tenhilfe als Entwurf behandelt werden solle. Damit lag zun344chst lediglich eine 20 - 10 - bedingte Klage vor. Nach Art. 40 Abs. 1 der Br374ssel I-VO ist f374r den Vollstreck-barkeitsantrag das Recht des Vollstreckungsstaats ma337gebend. Gleiches gilt f374r die Vollstreckung nach dem HUV334 73 und die Anerkennung nach 247 328 ZPO. Danach ist der Antrag als eine ein beschr344nktes Erkenntnisverfahren ein-leitende Prozesshandlung allerdings bedingungsfeindlich (vgl. BGH Urteil vom 10. Juli 2003 - IX ZR 113/01 - NJW-RR 2003, 1558 f. Tz. 10 m.w.N.). Der hier unter der Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt erho-bene Vollstreckbarkeitsantrag war somit zun344chst unzul344ssig. Gleichwohl ist die Beschwerdeentscheidung nicht schon deswegen auf-zuheben. Denn der Antragsteller hat jedenfalls durch seinen Antrag auf Zu-r374ckweisung der Beschwerde des Antragsgegners, der nach st344ndiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs auslegungsf344hig ist, nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe einen unbedingten Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung (vgl. Artt. 38 Abs. 1, 39 Abs. 1 Br374ssel I-VO; Art. 13 HUV334; 247 4 Abs. 1, 2 AVAG) ge-stellt, 374ber den das Beschwerdegericht in der Sache entscheiden durfte. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller durch diese Sachentschei-dung des Beschwerdegerichts eine Instanz verloren gegangen ist. Nachdem der Antragsgegner bereits beteiligt wurde, ist dem Antragsteller an einer schnellstm366glichen Entscheidung 374ber den Vollstreckbarkeitsantrag gelegen. Weil in Verfahren nach der Br374ssel I-VO oder dem HUV334 73 erstinstanzlich 374ber den Vollstreckbarkeitsantrag ohne Anh366rung des Antragsgegners ent-schieden wird (Art. 41 Br374ssel I-VO und 247 6 AVAG) und dieser eventuelle Ein-wendungen erst im Beschwerdeverfahren vorbringen kann, ist auch er durch den Verlust der ersten Instanz nicht beschwert. 21 3. Die Rechtsbeschwerde hat gleichwohl Erfolg und die Sache ist aus anderen Gr374nden zur Endentscheidung reif (247 577 Abs. 5 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde r374gt zu Recht, dass das dem polnischen Urteil zugrunde 22 - 11 - liegende Verfahren gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nach Art. 34 Nr. 1 der Br374ssel I-VO und Art. 5 Nr. 1 HUV334 sowie nach 247 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO verst366337t. 23 a) Zwar d374rfen die Beh366rden und Gerichte des Vollstreckungsstaates nach Art. 31 Abs. 3 der Br374ssel I-VO und nach Art. 12 HUV334 73 die zu vollstre-ckende Entscheidung grunds344tzlich nicht auf ihre Gesetzm344337igkeit nachpr374fen. Die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung darf lediglich versagt werden, wenn einer der in den Artt. 22 bis 24 der Br374ssel I-VO bzw. in Art. 5 HUV334 73 genannten und besonders gravierenden Verfahrensverst366337e vorliegt. Dabei f374hrt selbst eine Verletzung des verfassungsrechtlich gesch374tzten Grundsatzes des rechtlichen Geh366rs noch nicht stets zu einem Versto337 gegen den verfahrensrechtlichen ordre public im Sinne dieser Vorschriften. aa) Wie im Rahmen des fr374heren Br374sseler EWG-334bereinkommens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-gen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 in der Fassung des 4. Beitritts374bereinkommens vom 29. November 1996 (EuGV334; BGBl. II 1998 S. 1412; vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 21. M344rz 1990 - XII ZB 71/89 - FamRZ 1990, 868, 869) und der Br374ssel I-VO ist der Grundsatz des rechtlichen Geh366rs auch im Rahmen der Vollstreckbarkeit nach dem HUV334 73 insoweit gew344hrleistet, als das verfahrenseinleitende Schriftst374ck ordnungsgem344337 und so rechtzeitig zugestellt worden sein muss, dass der Beklagte sich hinreichend verteidigen konnte. Dem Beklagten muss ausreichend Zeit verbleiben, um seine Verteidigung vorzubereiten und die zur Vermeidung einer Vers344umnisentschei-dung erforderlichen Schritte einzuleiten (vgl. EuGHE 1981, 1573, 1608 f.). 24 Dar374ber hinaus greift der Vorbehalt des ordre public aber nur in Aus-nahmef344llen ein. Die Vollstreckbarerkl344rung kann insbesondere nicht schon 25 - 12 - deshalb versagt werden, weil die ausl344ndische Entscheidung in einem Verfah-ren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Pro-zessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausl344ndischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergan-gen ist, das von den Grunds344tzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Ma337e abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatli-chen Verfahren ergangen angesehen werden kann (EuGH Urteil vom 11. Mai 2000 - C-38/98 - ver366ffentlicht bei Juris; Senatsbeschluss vom 21. M344rz 1990 - XII ZB 71/89 - FamRZ 1990, 868, 869 Tz. 12). Der Schutz des rechtlichen Geh366rs erstreckt sich also nicht auf eine be-stimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung. Bei der Anwendung jener Verfah-rensbestimmung zur Konkretisierung des gem344337 Art. 23 Ziff. a Br374ssel I-VO bzw. Art. 5 Nr. 1 HUV334 73 ma337geblichen verfahrensrechtlichen ordre public ist vielmehr auf die Grunds344tze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG sch374tzen will. Dies ist einmal das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, das grunds344tzlich verbietet, eine Entscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit zur 304u337erung hatte. Ferner verlangt das Gebot der Achtung der Menschenw374rde, dass ein Beteiligter in der Lage sein muss, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu nehmen (BVerfGE 63, 332, 337 und BGHZ 118, 312, 321 jeweils m.w.N.; Rauscher/Leible Europ344isches Zivilprozessrecht Bd. 1 Art. 34 Br374ssel I-VO Rdn. 13 ff.; Kropholler Europ344isches Zivilprozessrecht 7. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rdn. 13 ff.). 26 Dar374ber hinaus hat in erster Linie jede Partei selbst nach besten Kr344ften f374r ihre eigene ordnungsgem344337e Vertretung in einem ihr bekannten Gerichts-verfahren zu sorgen (BGHZ 141, 286, 297 f.). Der Grundsatz des rechtlichen Geh366rs gilt also nicht unabh344ngig von der Verfahrensart und nicht ohne Ein-schr344nkung in jedem Fall. Vielmehr tritt der Grundsatz, dass rechtliches Geh366r 27 - 13 - vor der Entscheidung zu gew344hren ist, zur374ck, wenn sich aus dem Zweck und der Besonderheit einzelner Verfahren zwingend Beschr344nkungen ergeben, wie z.B. bei der Zwangsvollstreckung von Forderungen (247 834 ZPO), im Arrestver-fahren (247 921 ZPO) oder bei Erlass eines Haftbefehls (247 114 a StPO). Ferner kann auch nach deutschem Prozessrecht eine Partei durch eigenes schuldhaf-tes Verhalten den Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verlieren, etwa nach 247247 296, 530 f. ZPO, wenn sie Angriffs- oder Verteidigungsmittel sp344ter als m366glich vorbringt. Ihr Vorbringen kann dann unter bestimmten Voraussetzun-gen zur374ckgewiesen werden. Art. 103 Abs. 1 GG ist ferner nicht verletzt, wenn der Beteiligte gem344337 247 177 GVG wegen eines die Ordnung st366renden Verhal-tens aus dem Sitzungszimmer entfernt werden muss und deshalb kein rechtli-ches Geh366r mehr finden konnte; er hat dann die an sich gegebene Gelegenheit zur 304u337erung durch sein eigenes Verhalten verloren (BGHZ 48, 327, 332). Ent-sprechend sehen auch das HUV334 73 und die Br374ssel I-VO nach dem zu ihrer Ausf374hrung erlassenen 247 6 AVAG in erster Instanz des Vollstreckbarkeitsver-fahrens keine vorherige Anh366rung des Schuldners vor. Dieser kann Einw344nde erst mit seinem Rechtsmittel vorbringen. bb) Hinzu kommt, dass der Ablauf des ausl344ndischen Verfahrens im Rahmen des - hier relevanten - ordre public nur unter Ber374cksichtigung des Systems und der Struktur des ausl344ndischen Rechts gemessen werden kann. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Feststellung der Vaterschaft auch nach polnischem Recht lediglich durch Anerkennung der Vaterschaft oder durch Gerichtsurteil erfolgen kann (Art. 72 des polnischen Familien- und Vormund-schaftsgesetzbuches vom 25. Februar 1964, im Folgenden: FVGB). Die gericht-liche Feststellung der Vaterschaft setzt voraus, dass diese im Wege der Be-weisaufnahme gekl344rt wird, wobei eine Vaterschaftsvermutung gegen den Mann besteht, der der Mutter des Kindes nicht fr374her als 300 Tage und nicht sp344ter als 180 Tage vor der Geburt des Kindes beigewohnt hat (Artt. 84 ff., 85 28 - 14 - 247 1 FVGB). Ein einheitlicher Ma337stab, wie ein Gericht seine 334berzeugung von der Vaterschaft gewinnen muss, l344sst sich daf374r nicht aufstellen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Art und Weise, wie der ausl344ndische Richter im Einzelfall verfahren ist, den Prinzipien zuwiderl344uft, auf denen Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Auch insoweit ist also auf die Grundwerte abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG sch374tzen will (BGHZ 48, 327, 332 f.). Das Gebot der Achtung der Menschenw374rde ist allerdings auch im Ver-fahren der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung verletzt, wenn einem Verfah-rensbeteiligten nicht die Rolle eines Verfahrenssubjekts einger344umt w374rde, das aktiv die Gestaltung des Verfahrens beeinflussen kann, sondern nur die Rolle eines - passiven - Verfahrensobjekts, mit dem im gerichtlichen Verfahren etwas geschieht (BGHZ 118, 312, 321 und 48, 327, 333). Schlie337lich sch374tzt der ordre public auch vor willk374rlichen Entscheidungen, die in dem Vortrag der Beteiligten und den weiteren Feststellungen keine Grundlage finden. 29 cc) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass ein die Anerkennung eines ausl344ndischen Urteils ausschlie-337ender Versto337 gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht vorliegt, wenn das ausl344ndische Gericht allein aufgrund der Aussage der Mutter eine Vaterschaft festgestellt hat, weil eine Begutachtung des mutma337lichen Vaters nicht m366glich war (Senatsurteile vom 9. April 1986 - IVb ZR 28/85 - FamRZ 1986, 665, 667 und vom 22. Januar 1997 - XII ZR 207/95 - FamRZ 1997, 490, 491 f.). Zwar wird sich eine Vaterschaftsfeststellung allein aufgrund der Aussa-ge der Kindesmutter, sie habe in der gesetzlichen Empf344ngniszeit mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt, nach deutschem Recht in der Regel verbieten. Andererseits ist aber auch im deutschen Statusverfahren die Aussa-ge der Kindesmutter unbeschadet der verfeinerten Methoden naturwissen-schaftlicher Begutachtung als Beweismittel weiterhin von Bedeutung. Wenn 30 - 15 - eine ausl344ndische Entscheidung der Aussage der Kindesmutter mangels ab-weichender Anhaltspunkte sogar so viel Gewicht beimisst, dass es sie als Grundlage einer Vaterschaftsfeststellung ausreichen l344sst, ger344t allein dies noch nicht in unertr344glichen Gegensatz zu den Grunds344tzen des deutschen Verfahrensrechts. Auch nach deutschem Recht ist eine Vaterschaftsfeststellung allein aufgrund der Aussage der Kindesmutter jedenfalls dann denkbar, wenn der als Vater in Anspruch genommene Mann die medizinische Begutachtung vereitelt (Senatsurteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 27/85 - FamRZ 1986, 663, 664 f.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Vater einger344umt hatte, mit der Mutter w344hrend der Empf344ngniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (Se-natsurteil vom 22. Januar 1997 - XII ZR 207/95 - FamRZ 1997, 490 Tz. 29; vgl. auch OLG D374sseldorf FamRZ 1998, 694). b) Auch auf dieser rechtlichen Grundlage ist vorliegend allerdings von ei-nem so gravierenden Versto337 gegen den Grundsatz des rechtlichen Geh366rs in seiner Auspr344gung als Willk374rverbot auszugehen, dass eine Vollstreckung des polnischen Unterhaltstitels gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ver-sto337en w374rde. Denn das polnische Gericht hat seine Statusentscheidung auf eine Aussage vom H366rensagen gest374tzt, statt das angebotene unmittelbare Beweismittel des Sachverst344ndigengutachtens einzuholen und die Aussage des Antragsgegners zur Kenntnis zu nehmen. Der Entscheidung ist deswegen die Vollstreckbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu versagen. 31 aa) Umst344nde, die auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtspre-chung eine Vaterschaft des Antragsgegners mit der im Statusverfahren gebote-nen Sicherheit begr374nden k366nnten, sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegen-satz zu den genannten fr374heren F344llen hat die Mutter des Antragstellers hier keine eigene Aussage abgegeben. Sie ist vielmehr unbekannten Aufenthalts. Die Gro337mutter des Antragstellers, die vom polnischen Amtsgericht vernommen 32 - 16 - worden ist, konnte zur Empf344ngnis und zur Abstammung des Antragstellers keine eigenen unmittelbaren Tatsachen bekunden. Auch zur Vaterschaftsver-mutung des Art. 85 247 1 FVGB ist ihre Aussage unerheblich, zumal sie keine konkreten F344lle der Beiwohnung schildern konnte. Ihre Aussage beschr344nkt sich allein auf die Wiedergabe einer pauschalen 304u337erung der nicht erreichba-ren Kindesmutter zur Vaterschaft des Antragsgegners, mithin auf eine Aussage vom H366rensagen. Dem steht die Aussage des Antragsgegners im Rahmen seiner Rechts-hilfevernehmung vor dem Amtsgericht Gummersbach am 20. Dezember 2004 entgegen. Der Antragsgegner hat darin nicht bestritten, dass er die Kindesmut-ter in Deutschland kennen gelernt hatte und in seiner Wohnung 374bernachten lie337. Einen Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter hat er allerdings entschie-den bestritten. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner eine weitere plausible M366glichkeit der Abstammung behauptet hat, zumal die Kindesmutter nach sei-ner Aussage der Prostitution nachgegangen ist und ihm gegen374ber eine m366gli-che Empf344ngnis in diesem Zusammenhang offenbart habe. Diesem Vortrag zum Mehrverkehr durch Prostitutionsaus374bung hat auch die Gro337mutter m374tter-licherseits nicht widersprechen k366nnen. 33 Schlie337lich hat der Antragsgegner im Rahmen seiner Rechtshilfever-nehmung ausdr374cklich angeregt, 374ber den Antrag des Kindes nicht ohne Einho-lung eines Gutachtens zu entscheiden. Auch hat er sich eindeutig zur Mitwir-kung an der Erstellung eines solchen Gutachtens einverstanden erkl344rt. 34 bb) Wenn das polnische Amtsgericht lediglich aufgrund der Aussage der Gro337mutter, einer Zeugin vom H366rensagen, und ohne weitere Ermittlungen zu einer Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners gelangt ist, obwohl die Einholung eines Gutachtens m366glich gewesen w344re, liegt darin ein Versto337, der 35 - 17 - den Grunds344tzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Ma337e wi-derspricht, dass die Entscheidung nicht als in einem geordneten rechtsstaatli-chen Verfahren ergangen angesehen werden kann. 36 Die Entscheidung verst366337t gegen den Grundsatz des rechtlichen Geh366rs, weil sie die Aussage des Antragsgegners in seiner Rechtshilfevernehmung nicht zur Kenntnis nimmt und sich damit als willk374rlich darstellt. Nach den vom polnischen Amtsgericht im Rahmen seiner Ermittlungen erhobenen Beweisen konnte es nicht von einem Beweis der Abstammung des Antragstellers vom Antragsgegner ausgehen. Die Gro337mutter des Antragstellers hat lediglich eine pauschale Aussage vom H366rensagen abgegeben, die f374r sich genommen kaum Beweiswert hat. Entscheidend ist aber, dass es im Statusverfahren die substan-tiierte Aussage des Antragsgegners und insbesondere seine als Antrag aufzu-nehmende Anregung zur Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens nicht ber374cksichtigt hat (zum Ermittlungsgrundsatz im polnischen Verfahrensrecht vgl. Gralla in: Gralla/Leonhardt Das Unterhaltsrecht in Osteuropa S. 137 f.; zum "obersten Grundsatz der objektiven Wahrheit" vgl. Gralla JOR 1969 1. Halbjahr S. 213). Dieser Fehler im Erkenntnisverfahren ersch366pft sich auch nicht in einer fehlerhaften Beweisaufnahme. Im Hinblick auf den eingeschr344nkten Beweiswert der Aussage der Gro337mutter des Antragstellers und die widersprechende sub-stantiierte Aussage des Antragsgegners sind dessen Vortrag und Beweisange-bot offensichtlich unber374cksichtigt geblieben. Das kann auch unter Beachtung des hohen Ma337stabs des verfahrensrechtlichen ordre public nicht hingenom-men werden. Das polnische Urteil ist auch nicht in zul344ssiger Weise allein auf den Vor-trag des Antragstellers gest374tzt. Der besonderen Bedeutung des Ermittlungs-grundsatzes im Statusverfahren mit Rechtsfolgen f374r und gegen jedermann ist das Amtsgericht zwar dadurch nachgekommen, dass es den Antragsgegner im 37 - 18 - Wege der Rechtshilfe in Deutschland angeh366rt hat. Nach der Rechtshilfever-nehmung des Antragsgegners durfte es dessen Aussage aber nicht unbeachtet lassen. Entsprechend ist das Urteil vom 3. Februar 2005 im Hinblick auf die be-sondere Bedeutung des Statusverfahrens auch nicht als Vers344umnisurteil er-gangen. Es ist mit Gr374nden versehen, wenngleich diese - ausweislich des Pro-tokolls vom 3. Februar 2005 - lediglich m374ndlich verk374ndet worden sind. Dies entspricht trotz der S344umnis des Antragsgegners der besonderen Bedeutung des Statusverfahrens mit der inter-omnes-Wirkung des Feststellungsurteils. cc) Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass die Entscheidung ohne schriftliche Gr374nde ergangen ist. Allein darin liegt zwar noch kein Versto337 gegen den ordre public. Die Pr374fung des ausl344ndischen Urteils auf seine Vereinbarkeit mit dem ordre public wird dadurch allerdings erschwert, so dass eine Unsicherheit zu Lasten des Vollstreckungsgl344ubigers geht (Z366ller/Geimer ZPO 27. Aufl. 247 328 Rdn. 257 m.w.N.). Der Antragsteller hat auch nicht die M366glichkeit genutzt, im Rahmen des Vollstreckbarkeitsverfahrens gem344337 Art. 1144 ZVGB eine nach-tr344gliche Begr374ndung zu beantragen. 38 dd) Der Umstand, dass der Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt hat, steht seinem Einwand eines Versto337es gegen den verfahrensrechtlichen ordre public hier ausnahmsweise nicht entgegen. 39 Grunds344tzlich ist die R374ge eines Versto337es gegen den verfahrensrechtlichen ordre public zwar dann ausgeschlossen, wenn der Antragsgegner des Vollstreckbarkeitsverfahrens im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Erststaates statthaften, zul344ssigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgesch366pft hat (vgl. Geimer in: Geimer/Sch374tze Europ344isches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rdn. 57; Kropholler Europ344isches 40 - 19 - Zivilprozessrecht 7. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rdn. 42; Z366ller/Geimer ZPO 27. Aufl. 247 328 Rdn. 237; Schlosser EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. Artt. 34 - 36 EuGVVO Rdn. 4; Geimer IPRax 2004, 419, 420). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Schuldner im Vollstreckbarkeitsverfahren keine Verfahrensr374ge zustehen soll, die er mit einem Rechtsmittel im Erkenntnisverfahren h344tte vorbringen k366nnen und auf die er in Kenntnis des ausl344ndischen Titels verzichtet hatte. Hier hatte der Antragsgegner allerdings keine Kenntnis von der mit der Appelation anfechtbaren (vgl. Bergmann/Ferid/Gralla Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht L344nderabschnitt Polen Stand 1. Oktober 2007 S. 32 a) amts-gerichtlichen Entscheidung. Denn weil er weder einen Prozessbevollm344chtigten noch einen Zustellungsbevollm344chtigten benannt hatte, wurde er an dem weiteren Verfahren - bis auf seine Rechtshilfevernehmung - nicht mehr beteiligt. Weil er hier auf eine Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens vertrauen durfte, hat er durch seine Unt344tigkeit nicht auf die R374ge eines ihm bekannten Verfahrensversto337es verzichtet. Zwar sieht Art. 1135 247 2 ZVGB f374r eine im Ausland wohnende Person die Verpflichtung vor, in Ermangelung eines Prozessbevollm344chtigten einen Zustellungsbevollm344chtigten in Polen zu benennen. Kommt er dem nicht nach, verbleiben die f374r ihn bestimmten gerichtlichen Schriftst374cke mit der Wirkung der Zustellung in den Gerichtsakten, wor374ber die Partei bei der ersten Zustellung zu belehren ist. Zugleich ist die Prozesspartei aber auch 374ber die M366glichkeit zur Einreichung einer Erwiderung auf den das Verfahren einleitenden Schriftsatz und zu weiteren schriftlichen Erkl344rungen zu belehren. 41 Art. 1135 247 2 ZVGB beschneidet das durch Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrleistete rechtliche Geh366r nicht unerheblich. Zwar sieht auch die deutsche Verfahrensvorschrift des 247 184 ZPO die Verpflichtung einer ausl344ndischen Prozesspartei vor, einen Zustellungsbevollm344chtigten zu 42 - 20 - benennen. Wird ein Zustellungsbevollm344chtigter entgegen dieser Verpflichtung nicht benannt, k366nnen sp344tere Zustellungen bis zur nachtr344glichen Benennung allerdings nur dadurch bewirkt werden, dass das Schriftst374ck unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird (247 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Schriftst374ck gilt dann zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt (247 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO), wenn das Gericht keine l344ngere Frist bestimmt. Auch nach deutschem Recht ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Allerdings enth344lt die Vorschrift damit lediglich eine Zustellungsfiktion, zumal die Schrifts344tze weiterhin der Prozesspartei 374bersandt werden. Die nach polnischem Recht bewirkte Zustellung durch Verbleib der Schriftst374cke in der Prozessakte geht weit dar374ber hinaus. Entscheidend ist in dem hier vorliegenden Einzelfall aber, dass der Antragsgegner auf der Grundlage seiner Aussage und des Angebots zur Mitwirkung an einer Begutachtung unter Ber374cksichtigung des Grundsatzes der Amtsermittlung noch nicht mit einer abschlie337enden Entscheidung des polnischen Gerichts rechnen musste. Selbst wenn ihm die unterlassene 334bersendung der Schriftst374cke im Anschluss an seine Rechtshilfevernehmung wegen der fehlenden Angabe eines Zustellungsbevollm344chtigten in Polen zuzurechnen w344re, durfte er zun344chst auf eine Begutachtung im Rahmen der von Amts wegen durchzuf374hrenden Beweisaufnahme und auf eine sp344tere M366glichkeit der Teilnahme am Verfahren auf der Grundlage des Ergebnisses des Sachverst344ndigengutachtens vertrauen. Auch das Unterbleiben eines rechtzeitigen Rechtsmittels durch den Antragsgegner ist deswegen auf die vorzeitige Entscheidung und somit auf den Versto337 des polnischen Amtsgerichts gegen den verfahrensrechtlichen ordre public zur374ckzuf374hren und steht der Ablehnung der Vollstreckbarkeit somit nicht entgegen. 43 - 21 - ee) Der Versto337 gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ist schlie337lich auch f374r die zu vollstreckende Entscheidung kausal geworden. Denn wenn das polnische Amtsgericht den Vortrag des Antragsgegners in seinem Statusverfahren zur Kenntnis genommen h344tte, h344tte es nicht ohne Versto337 gegen das Willk374rverbot abschlie337end entscheiden d374rfen, sondern ein Sachverst344ndigengutachten einholen m374ssen. Ob dieses Gutachten schlie337lich f374r oder gegen eine Vaterschaft des Antragsgegners spricht, kann vorab nicht beurteilt werden; die Unsicherheit steht dem Versto337 gegen den verfahrensrechtlichen ordre public deswegen nicht entgegen. 44 Hahne V351zina Dose Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 16.01.2007 - 3 O 11/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 17.09.2007 - 16 W 8/07 -
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