BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/08 vom 8. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 17. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zur374ck-verwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Am 5. M344rz 2001 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet. Am 6. Mai 2004 k374ndigte das Insolvenzgericht die Rest-schuldbefreiung an. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum Treuh344nder f374r die 1 - 3 - Wohlverhaltensperiode bestellt. Am 2. September 2004 wurde das Insolvenz-verfahren aufgehoben. Aus dem Schlussbericht des weiteren Beteiligten zu 2 vom 19. M344rz 2007 ergab sich, dass der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderungen f374r die Zeit vom 1. Juni 2006 an keine Einkommensnachweise vorgelegt und nicht nachgewiesen hatte, wie er seinen Lebensunterhalt bestritt; Zahlungen an den weiteren Beteiligten zu 2 hatte er nicht geleistet. Mehrere Gl344ubiger, darunter der weitere Beteiligte zu 1, haben unter Bezugnahme auf diesen Bericht die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschluss vom 9. August 2007 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung gem344337 247 296 Abs. 1 InsO wegen mehreren Verst366337en gegen die Obliegenheiten des 247 295 Abs. 2, des 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO sowie gem344337 247 296 Abs. 2 Satz 3 InsO wegen un-zureichender Beantwortung einer Anfrage des Gerichts versagt. Auf die soforti-ge Beschwerde des Schuldners hin hat das Landgericht den Beschluss aufge-hoben und die Antr344ge der Gl344ubiger zur374ckgewiesen. Mit seiner Rechtsbe-schwerde will der weitere Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung des Beschlusses des Insolvenzgerichts erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 296 Abs. 3 Satz 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sa-che an das Beschwerdegericht. 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Es k366nne dahinstehen, ob der Schuldner gegen eine der in 247 295 InsO aufgef374hrten Obliegenheiten versto337en habe. Gem344337 247 296 Abs. 1 Satz 3 InsO sei ein Versagungsantrag nur zul344ssig, wenn der Antragsteller die Beeintr344chtigung der Befriedigung der Insolvenz-gl344ubiger glaubhaft mache. Daran fehle es hier. Die Antragsteller h344tten trotz gerichtlichen Hinweises ihr Vorbringen nicht erg344nzt. F374r das Gericht sei nicht erkennbar, dass der Schuldner eine abh344ngige Besch344ftigung h344tte aufnehmen und eine Verg374tung von 3.000 bis 4.000 200 brutto im Monat h344tte verdienen k366n-nen, die eine Abf374hrungspflicht erst begr374ndet h344tte. 4 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 a) Gem344337 247 296 Abs. 1 InsO kann die Restschuldbefreiung wegen Ver-letzung einer der in 247 295 InsO genannten Obliegenheiten (nur) dann versagt werden, wenn der Schuldner durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedi-gung der Insolvenzgl344ubiger beeintr344chtigt. Diese Voraussetzung hat der Ver-sagungsantragsteller glaubhaft zu machen. Anderes gilt jedoch, wenn der Schuldner nicht, wie 247 296 Abs. 2 Satz 2 InsO es verlangt, 374ber die Erf374llung seiner Obliegenheiten Auskunft erteilt und dann, wenn es der Gl344ubiger bean-tragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt versichert. Gem344337 247 296 Abs. 2 Satz 3 InsO ist schon dann die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner schuldhaft gegen diese Verfahrensobliegenheit verst366337t. Auf ei-ne Beeintr344chtigung der Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger kommt es hier nicht an. Sinn und Zweck des 247 296 Abs. 2 InsO ist es, dem Gericht die Sach-aufkl344rung zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2443, S. 193). Dieser Zweck w374rde verfehlt, wenn die Versagung der Restschuldbefreiung von der weiteren, im Gesetz gerade nicht vorgesehenen Voraussetzung einer konkreten Beeintr344ch-tigung der Befriedigungsaussichten abh344ngig w374rde (BGH, Beschl. v. 14. Mai 6 - 5 - 2009 - IX ZB 116/08, NZI 2009, 481, 482 Rn. 14; im Ergebnis ebenso bereits BGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - IX ZA 7/08, NZI 2008, 507 Rn. 3). Hinreichendes Korrektiv ist, dass die Versagung an ein festzustellendes Verschulden des Schuldners gekn374pft ist (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009, aaO). b) Wie sich aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 9. August 2007 ergibt, ist der Schuldner mit Schreiben vom 5. April 2007 aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Auskunft 374ber seine Einnahmen seit dem 1. Januar 2006 und 374ber seine Unterhaltszahlungen zu erteilen. Er ist darauf hingewiesen worden, dass dann, wenn die Auskunft nicht erteilt wird, die Restschuldbefreiung allein aus diesem Grund versagt werden kann. Der Schuldner hat dieses Schreiben zwar beantwortet, nach Ansicht des Insolvenz-gerichts die konkret geforderten Ausk374nfte aber nicht erteilt. Mit diesem Vor-gang, der die Versagung der Restschuldbefreiung sogar von Amts wegen nach sich ziehen k366nnte (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04, NZI 2007, 534 Rn. 6), hat sich der angefochtene Beschluss nicht befasst. 7 III. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-richt zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird zu pr374fen haben, ob der Schuldner Mitwirkungsobliegenheiten bei der Auskunftserteilung nach 247 296 Abs. 2 Satz 2 InsO schuldhaft verletzt hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 8 - 6 - 25. Januar 2007, aaO S. 535 Rn. 7). Hinsichtlich der Frage des Versto337es ge-gen die Abf374hrungspflicht des 247 295 Abs. 2 InsO verweist der Senat erg344nzend auf den Beschluss vom 7. Mai 2009 (IX ZB 133/07, NZI 2009, 482). Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Cuxhaven, Entscheidung vom 09.08.2007 - 12 IK 15/00 - LG Stade, Entscheidung vom 17.06.2008 - 7 T 9/08 -
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