BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 169 /14 vom 30. Jul i 2014 in der Betreuungs - und Unterbringungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 3a; FamFG §§ 329 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 3 Satz 2 a) Sofern sich ein Bet roffener nicht behandeln lassen will, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Ei n- willigung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorliegen und di ese rechtswir k- sam genehmigt wird (Fortführung von Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726). b) Zu den Anforderungen an den Tatrichter betreffend Feststellung und Darl e- gung eines Versuchs, den Betroffenen von der Notwendigkeit ei ner ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris). BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - LG Hannover AG Neustadt am Rübenberge - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 30. Jul i 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde des Betroff enen wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Neustadt am Rüb enberge vom 13. Februar 2014, mit denen die Unterbringung des Betroffenen und die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangs maßnahme genehmig t w o rden sind , sowie der Beschluss der 2 . Zivil kammer des Landgerichts H annover vom 25 . März 2014, soweit die hiergegen g e- richtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen worden ist , d e n Betroffene n in seinen Rechten verletzt haben. S oweit die Beschwerde des Betroffenen gegen den die Betreuung a n- ordnenden Beschluss des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 13. Februar 2014 zurückgewiesen w orden ist , wird der Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde ve r- fahrens, an das Landgericht zurück ver wiesen. Wert: 5.000 - 3 - Gründe: I. Der Betroffene leidet unter einer schizophrenen Psychose und ist seit dem Jahr 2001 im Rahmen einer Maßregel nach § 63 StGB in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie untergebracht. Seit 2011 verweigerte er die Einnahme von M edikamenten, so dass die Psychose exazerbierte und er au f- grund fremdaggressiver Verhaltensweisen schließlich getrennt von anderen Patienten untergebracht werden musste. Mit Beschluss vom 19. November 2013 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 zu m vorläufigen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheit s- fürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung. Dieser hat am 6. Januar 2014 die betreuungsgerichtliche n Genehmigung en der Unterbringung und der Einwilligung in eine medikamen töse Zwangsbehandlung beantragt . Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen - bei der dieser keinerlei Erklärungen abgab - hat das Amtsgericht am 13. Februar 2014 drei Beschlüsse erlassen : Es hat d e n Beteiligte n zu 1 (u n- ter Erweiterung des Aufgabenkreises um die Vermögenssorge sowie um Rechts - , Antrags - und Behördenangelegenheiten) zum endgültigen Betreuer bestellt , die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 12 . Mai 2014 genehmigt u nd befristet bis 7 . Mai 2014 die Einwill i- gung des Betreuers in die zwangsweise Behandl ung mit im e inzelnen aufg e- führten Psychopharmaka genehmigt . Der Maßregelvollzug wurde unterbrochen 1 2 3 - 4 - und der Betroffene von der forensischen in die geschlossene gerontopsyc hiatr i- sche Klinik verlegt. Die gegen die amtsgerichtlichen En tscheidungen eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht nach Einholung des Gutachtens eines a n- deren Sachverständigen und ohne weitere Anhörung mit dem angefochtenen Beschluss zur ückgewiesen . Hiergegen richtet sich die Rechtsbe schwerde des Be troffenen, der hinsichtlich der durch Zeitablauf erledigten Genehmigung en der Unterbringung und der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme die Feststellung begehrt, dass diese ihn in sein en Rechten verletzt en . II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Das Amtsgericht hat gestützt auf Sachverständigengutachten und A n- hörung die Unterbringung für dringend notwendig erachtet, weil eine Heilb e- handlung erforderlich und ohne Unterbringung nich t durchführbar sei. Auch die Voraussetzungen für die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme l ä- gen vor. Es bestehe dringend und eilbedürftig die Indikation für eine psychiatr i- sche Behandlung mit Neuroleptika , durch die eine zumindest teilweise Bess e- run g des Krankheitsbildes zu erwarten sei . An dernfalls drohe eine weitere Chronifizierung der Störung mit dauerhafter Absonderung und der Gefahr fremd - , aber auch selbstgefährdender Fehlhandlungen. Aufgrund seiner ps y- chischen Erkrankung könne der Betroffene die Notwendigkeit der Behandlung nicht erkennen und nicht nach dieser Einsicht handeln. Es sei vergeblich ve r- 4 5 6 - 5 - sucht worden, ihn von der Notwendigkeit zu überzeugen. Der zu erwartende Nutzen überwiege die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich , weil die R i- siken der Zwangsbehandlung im Vergleich zum unbehandelten Zustand als g e- ring einzuschätzen seien . Das Landgericht hat die Voraussetzungen sowohl einer Betreuung als auch der beiden betreuungsgerichtlichen Genehmigungen bejaht . Betreuung s- bedürftigkeit u nd - bedarf lägen vor, eine Heilbehandlung sei dringend erforde r- lich und könne ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden. Dies ergebe sich sowohl aus dem erstinstanzlich eingeholten als auch aus dem weiteren Sac h- verständigengutachten, das die Diagnose de s Erstgutachters und den dringe n- den Behandlungsbedarf bestätige. Von einer erneuten Anhörung habe abges e- hen werden können, weil der Inhalt des Vermerks über die amtsgerichtliche A n- hörung nicht erwarten lasse, dass eine Erörterung mit dem Betroffenen möglic h sei. 2 . Soweit das Beschwerdegericht die gegen die Errichtung der Betre u- ung eingelegte Beschwerde zu rückgewiesen hat, unterliegt seine Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde scho n deshalb der Aufhebung, weil der angefocht e- ne Beschluss auf einem Verfahr ensfehler beruht. Das Beschwerdegericht kann zwar gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anh ö- rung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, hat das Beschwerdegericht hier jedoch die Voraussetzungen für ein Absehen zu Unrecht bejaht. 7 8 9 - 6 - Allerdings hatte der Betroffene bei der erstinstanzlichen Anhörung ke i- ne r lei Erklärungen abgegeben. Der vom Beschwerdegericht beauftragte Sac h- verständige berichtete demgegenüber aber über ein ausführliches Explorat i- onsgespräch mit dem Betroffenen und beschrieb ihn als im Untersuchungszei t- punkt freundlich zugewandt. Auch das Pflegepersonal habe von posit iven Ve r- haltensänderungen des Betroffenen nach Verlegung in die andere Klinik beric h- tet. Mithin erlaubte das noch bei der amtsgerichtlichen Anhörung festgestellte , ein Gespräch ablehnende Verhalten des Betroffenen entgegen der Annahme des Beschwerdegericht s nicht den Schluss, dass auch bei einer persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren keine Erörterung mit dem Be troffenen mö g- lich sein werde. Nach Zurückverweisung hat das Beschwerdegericht im Rahmen der Überprüfung der Betreuungserrichtung daher nun d ie Anhörung zwingend nachzuholen. 3. Die Entscheidung en von Amts - und Landgericht zur Unterbringung und zur ärztlichen Zwangsmaßnahme haben den Betroffene n in seinen Rec h- ten verletzt . Dies ist nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendb aren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG ( Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8 ) festzustellen . a) Die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in die ärztliche Zwangsmaßnahme und deren Bestätigung durch das Beschwer degericht sind in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. aa) Das Amtsgericht hat die Genehmigung nach § 1906 Abs. 3a Satz 1 BGB erteilt und das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde z u- 10 11 12 13 14 - 7 - rückgewiesen, ohne dass das Vorliegen der materiell - rech tlichen Vorausse t- zung des § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB für die Einwilligung ausreichend fes t- gestellt war. Die Zulässigkeit einer zwangsweisen Behandlung setzt gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB voraus, dass vor der Einwilligung in die ärztliche Zwan gsmaßnahme versucht wurde, den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen und seine auf Vertrauen gegründete Z u- stimmung zu erreichen. Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zei t- aufwand und ohne Ausübung unzulässigen Dru cks durch eine überzeugung s- fähige und - bereite Person unternommen worden sein, was das Gericht in j e- dem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen hat (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris Rn. 15). Dem werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Der B e- schluss des Amtsgerichts beschränkt sich auf die Aussage, es sei vergeblich versucht worden, den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Ma ß- nahmen zu überzeugen . Zu Zeitpunkt , äußerem Rahmen, Beteiligten, Umfang und Inhalt des Überzeugungsversuchs (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris Rn. 18 ff.) lässt sich dem aber nichts en t- nehmen, so dass eine rechtliche Überprüfung, ob den Vorgaben des § 190 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB genügt ist, nicht möglich ist. Die Beschwerdeentsche i- dung befass t sich mit der Frage des Überzeugungsversuchs überhaupt nicht. bb ) Darüber hinaus verstößt die Genehmigungsentscheidung gegen § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Statt der bei der erstmaligen Genehmigung zulä s- sigen Höchstfrist von sechs Wochen hat das Amtsgericht die Einwilligung in die 15 16 17 - 8 - ärztliche Zwangsmaßnahme für den Zeitraum 13 . Febr uar 2014 bis 7. Mai 2014 und damit für die Dauer von fast zwölf Wochen genehmigt. Zudem f ehlt es im Tenor der amtsgerichtlichen Genehmigungsentscheidung an den nach § 323 Abs. 2 FamFG erforderlichen Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes . cc) Die Beschwerdeentscheidung verhält sich zu di esen beiden Punkten ebenso wenig wie zur Frage der Verhältnismäßigkeit der ärztlichen Zwang s- maßnahme im durch § 1906 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 BGB konkretisierten Sinn . Selbst wenn das Amtsgericht die Verhältnismäßigkeit zutreffend angenommen haben sollte, hätte sich das Beschwerdegericht unter Einbeziehung aller zum Zei t- punkt seiner Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse - also insbesondere auch mit Blick auf da s zwei te Sachverständigengutach ten - hiermit auseinanderse t- zen müssen. Im Übrigen hat das Beschwerde gericht auch hinsichtlich der Genehm i- gung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme unzulässiger Weise ohne persönliche Anhörung des Betroffenen entschieden , weil entgegen seiner Annahme die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht vorlagen . b) D ie Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 Satz 1 BGB und die hierauf bezogene Zurück weisung der Beschwerde des Betroffenen halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nic ht stand. aa) Die Tatsacheninstanzen haben ihre Entscheidungen insoweit allein darauf gestützt, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung des Betroffenen 18 19 20 21 - 9 - zur Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorl ä- gen. Nach dieser Vorsch rift ist eine Unterbringung allerdings nur genehm i- gungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung durchgeführt we r- den kann ( Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 26 mwN ). Dies setzt aber entweder einen die Heil behandlung deckenden entsprechenden natürlichen Willen des Betroffenen oder die rech t- lich zulässige Überwindung seines entgegenstehenden natürlichen Willens mi t- tels ärztlicher Zwangsbehandlung voraus. (1) Die Genehmigung einer Unterbri ngung zur Heilbeha ndlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist daher möglich, wenn von vornherein zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Betroffene in der Unterbringung beha n- deln lassen wird , sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch no t- wendigen Behand lung entgegensteht , er aber die Notwendigkeit der Unterbri n- gung nicht einsieht . Davon kann solange ausgegangen werden , wie sich die Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht manifestiert hat ( Senatsb e schlü ss e vom 2 3. Januar 2013 - XII ZB 3 95/12 - FamRZ 2013, 618 Rn. 11 und vom 8. August 2012 - XII ZB 671/11 - FamRZ 2012, 1634 Rn. 12 f. ) . In diesen Fällen scheidet die Einwilligung nach § 1906 Abs. 3 BGB schon de s- halb aus, weil die ärztliche M aßnahme dem natürlichen Willen des Betroffenen nic ht widerspricht. (2) I st hingegen - wie in den von § 1906 Abs. 3 BGB erfassten Fällen - auszuschließen, dass der Betroffene eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird , ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Hei l- behandlung nur z ulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinn des § 1906 Abs. 3 BGB vorliegen und di e- 22 23 - 10 - se nach § 1906 Abs. 3a BGB rechtswirksam genehmigt wird. Denn nur dann besteht für die eine Freiheitsentziehung rechtfert igende Heilbehandlung auch gegen den Willen des Betroffenen eine rechtliche Grundlage . bb) An dies er rechtlichen Grundlage für die Behandlung gegen den n a- tü r lichen Willen des Betroffenen fehlt es hier, weil die Genehmigung der Einwi l- ligung in die ärztli che Zwangsmaßnahme schon mangels hinreichender Fes t- stellungen da zu , ob die materiell - rechtliche Einwilligungsvoraussetzung eines dem § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB genügenden Überzeugungsversuchs vo r- lag, keinen rechtlichen Bestand ha t . Zudem kann eine erst malige Genehmigung nach § 1906 Abs. 3a Satz 1 BGB ohnedies über die Sechs - Wochen - Frist des § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG hinaus keine rechtlich tragfähige Grund lage für die Un terbringung zu einer gegen den natürlichen Willen des Betroffenen durchz u- führenden He ilbehandlung darstellen. c) D e r Betroffene ist durch die Genehmigung der Unterbringung , die während ihrer Geltungsdauer wegen der Unterbrechung des Maßregelvollzugs die alleinige Grundlage für die Freiheitsentziehung darstellte, in seinem Fre i- heitsgrund recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. D ie Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme hat den Betroffenen in seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich seiner körperlichen Integrität verletzt. aa) Die Feststellung, dass ein Betroffene r durch die von ihm angefocht e- ne n Entscheidungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch au f einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gr a- 24 25 26 - 11 - vierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsen t- ziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückw irkend nicht mehr zu tilgen ist, oder wenn eine Heilung des Verfahrensfehlers im Nachhinein nicht mehr möglich ist (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris Rn. 34 mwN) . bb) Für den über sechs Wochen hinaus gehenden Z eitraum der Gene h- migung der ärztlichen Zwangsmaßnahme , der bei Eingang der Rechtsb e- schwerdebegründung bereits abgelaufen war und für den es an einer gesetzl i- chen Grundlage fehlte, scheidet eine Heilung von vornherein aus. Gleiches gilt für die au f diesen Zeitabschnitt bezogene Unterbringungsgenehmigung. Aber auch für die ersten sechs Wochen kommt eine Aufhebung und Z u- rückverweisung zur Nachholung der Feststellungen zu § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB , deren Fehlen - wie ausgeführt - auch auf die Genehmigung der U n- terbringung zur Heilbehandlung durchschlägt, nicht in Betracht. Dem Betroff e- nen ist die Verfahrensfortsetzung nicht zumutbar . Denn eine solche würde sich nach Erledigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme auf erstmalige nachprüfbare Feststellu ngen zu einer materiell - rechtlichen Einwilli gungsvoraussetzung ric h- ten . Es ist daher davon auszugehen, dass die angegriffenen Ents cheidungen auch insoweit auf dem Verfahrensfehler beruhen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris Rn. 3 6 ). cc ) Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforde rliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hi er durch Zeitablauf erledigten - Genehmigung en von Unterbringung und Einwilligung in die ärztliche Zwang s- m aßnahme feststellen zu l assen, liegt vor. Sowohl eine freiheitsentziehen de Maßnahme als auch d ie gerichtliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung 27 28 29 - 12 - bedeuten stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris Rn. 37) . Dose Weber - Monecke Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Neustadt am Rübenberge, Entscheidung vom 13.02.2014 - 6 XVII J 770/13 - LG Hannover, Entscheidung vom 25.03.2014 - 2 T 10 und 11/14 -
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