BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 169/99 vom25. Juni 2003in der BetreuungssacheNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja FGG § 67Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von demBetroffenen nicht angefochten werden.BGH, Beschluß vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - LGAachenAGAachen - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof.Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß der3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30. Dezember 1998wird zurückgewiesen.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.Gründe: I.Auf Anregung des Oberbürgermeisters der Stadt A., der mitgeteilt hat,die Betroffene leide an einem hirnorganischen Psychosyndrom und könne ihreAngelegenheiten nicht mehr selbst regeln, hat das Amtsgericht A. in einemVerfahren auf Einleitung einer Betreuung durch Beschluß vom 6. November1998 den Beteiligten zu 1 gemäß § 67 FGG für das Betreuungsverfahren zumVerfahrenspfleger der Betroffenen bestellt. Die Beschwerde der Betroffenengegen diesen Beschluß hat das Landgericht A. durch den angefochtenen Be-schluß als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Betroffene sei nichtanfechtungsberechtigt. Gegen den Beschluß des Landgerichts hat die Betroffe-ne weitere Beschwerde eingelegt. - 3 -Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat durch Beschluß vom5. März 1999 (veröffentlicht FamRZ 2000, 492) die Sache gemäß § 28 Abs. 2FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.Das Oberlandesgericht ist unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtspre-chung (FGPrax 1995, 112) der Ansicht, die Bestellung eines Verfahrenspflegersnach § 67 FGG könne von dem Betroffenen mit der Beschwerde angefochtenwerden. Es möchte deshalb die Entscheidung des Landgerichts aufheben unddie Sache zur weiteren Behandlung an das Landgericht zurückverweisen, siehtsich daran aber gehindert durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte(z.B. des OLG Hamm, FGPrax 1996, 221 f.) und des Bayrischen OberstenLandesgerichts (BayObLGZ 1993, 157-159 = FamRZ 1993,1106), nach deneneine solche Beschwerde unzulässig ist.II.1. Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 FGG zulässig. Aus dem Vorlagebe-schluß ergibt sich, daß das vorlegende Oberlandesgericht Köln zu einer ande-ren als der von ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sichder abweichenden Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts und an-derer Oberlandesgerichte anschließen würde, und daß es nach seiner Ansichtfür die zu treffende Entscheidung des vorliegenden Falls auf die streitigeRechtsfrage ankommt. An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die Zulässig-keit der Vorlage in Frage steht - gebunden (Senatsbeschluß BGHZ 121, 305,308). Gemäß § 28 Abs. 3 FGG hat der Senat über die weitere Beschwerde derBetroffenen zu entscheiden. - 4 -2. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG zulässig. Die Berech-tigung der Betroffenen, weitere Beschwerde einzulegen, folgt aus der Verwer-fung ihrer Erstbeschwerde (Senatsbeschluß vom 25. August 1999 - XII ZB109/98 - FamRZ 2000, 219 f. m.N.). Die weitere Beschwerde ist jedoch nichtbegründet. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht mangels Be-schwerdeberechtigung als unzulässig verworfen.3. Die Oberlandesgerichte (einschließlich des vorlegenden Oberlandes-gerichts Köln FGPrax aaO) haben bisher übereinstimmend die Ansicht vertre-ten, die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG sei für den Be-troffenen nicht anfechtbar. Sie stelle keine den Rechtszug abschließende Ent-scheidung dar und solle lediglich den Fortgang des Verfahrens fördern. Solchevorbereitende Zwischenentscheidungen seien grundsätzlich unanfechtbar(BayObLGZ aaO; BayObLG, DtPrax 1995, 27 f.; KG, FGPrax 1995, 155; OLGHamm aaO; ebenso Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 67Rdn. 18 m.w.N.).In der Literatur wird dagegen vereinzelt eine Anfechtbarkeit der Bestel-lung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG bejaht (Zimmermann, FamRZ1994, 286 f.; Bassenge/Herbst/Roth, FGG 9. Aufl. § 67 Rdn. 12; Bumiller/Winkler, FGG 7. Aufl. § 67 Rdn. 9).Das vorlegende Oberlandesgericht Köln will sich diesen Literaturstimmenanschließen. Es führt aus, es sei zwar richtig, daß eine die Instanz nicht ab-schließende Zwischenentscheidung regelmäßig nicht anfechtbar sei. Von die-sem Grundsatz werde aber eine Ausnahme gemacht, wenn die Maßnahme soin die Rechte des Betroffenen eingreife, daß die selbständige Anfechtbarkeitnach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 GG) geboten sei.Eine Pflegerbestellung nach § 67 FGG bedeute eine solche schwerwiegende - 5 -Beeinträchtigung des Betroffenen. Der Pfleger sei an dem Verfahren zu beteili-gen und habe Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit erhalte er auch Kenntnisvon den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen undauch von dem Inhalt eines etwa eingeholten Sachverständigengutachtens.Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil dieBestellung eines Verfahrenspflegers Voraussetzung für den Erlaß von Eilmaß-nahmen sein und die Zulassung der Anfechtung der Verfahrenspfleger-bestellung solche Eilmaßnahmen unvertretbar verzögern könne. Die Bestellungdes Verfahrenspflegers werde unabhängig von einer etwaigen Anfechtbarkeitmit der Mitteilung an den Verfahrenspfleger wirksam (§ 16 Abs. 1 FGG). EineBeschwerde hiergegen habe keine aufschiebende Wirkung (§ 24 Abs. 1 FGG).Probleme, die sich im Falle einer Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellungz.B. wegen der dadurch bedingten Aktenversendung an die Rechtsmittelinstanzergeben könnten, seien unschwer durch das Anlegen einer Kopie der Akte aus-zuräumen.4. Das vorlegende Oberlandesgericht geht im Ansatz zutreffend davonaus, daß es sich bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGGum eine den Rechtszug nicht - auch nicht teilweise - abschließende Zwischen-entscheidung handelt. Zutreffend ist auch, daß solche Zwischenentscheidungengrundsätzlich unanfechtbar sind und mit der Beschwerde nur ausnahmsweiseangefochten werden können, wenn sie in so einschneidender Weise in dieRechte des Betroffenen eingreifen, daß ihre selbständige Anfechtbarkeit unbe-dingt geboten ist (vgl. BayObLG, DtPrax aaO; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler,aaO § 19 Rdn. 9, jeweils m.N.). Zu Unrecht geht das vorlegende Oberlandesge-richt aber davon aus, daß die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67FGG mit einem derart schweren Eingriff in die Rechtssphäre des von dem Be- - 6 -treuungsverfahren Betroffenen verbunden ist und daß deshalb gegen die Be-stellung eine Beschwerde ausnahmsweise zugelassen werden muß.a) In einem Betreuungsverfahren ist der Betroffene ohne Rücksicht aufseine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig (§ 66 FGG). Seine Möglichkeiten, sichan dem Betreuungsverfahren zu beteiligen, werden durch die Bestellung einesVerfahrenspflegers nach § 67 FGG (anders als bei der Bestellung eines Verfah-renspflegers für eine Partei eines Zivilprozesses, § 53 ZPO) in keiner Weiseeingeschränkt. Der Verfahrenspfleger wird lediglich neben dem Betroffenen tä-tig und hat dessen Interessen nach objektiven Maßstäben wahrzunehmen(Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 67 Rdn. 15). Geben der Betroffene undder Verfahrenspfleger in derselben Instanz sich widersprechende Erklärungenab, hat das Gericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht allen Anregungen- auch denen des Betroffenen - nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzennachzugehen; ein von dem Betroffenen selbst eingelegtes Rechtsmittel kannder Verfahrenspfleger nur mit Zustimmung des Betroffenen zurücknehmen(Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 66 Rdn. 5 m.N.).Der Verfahrenspfleger wird mithin dem Betroffenen nur zur Seite gestellt,damit dessen objektive Interessen auch dann geltend gemacht werden können,wenn er sie nicht selbst wahrnimmt. Das wird auch dadurch deutlich, daß nach§ 67 Abs. 1 FGG die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben oderaufgehoben werden soll, wenn der Betroffene in der Instanz einen Rechtsan-walt mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut.Ein erheblicher Eingriff in die persönliche Sphäre des Betroffenen erfolgtschon durch die - unanfechtbare - Einleitung eines Betreuungsverfahrens. Daßihm, wenn er keinen Rechtsanwalt bestellt hat, nach Einleitung dieses Betreu- - 7 -ungsverfahrens ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt wird, ist dann nichtmehr mit einem erheblichen Eingriff in seine Rechte verbunden.b) Das Oberlandesgericht führt zur Begründung für seine gegenteiligeAnsicht an, der Pfleger erhalte durch seine Beteiligung an dem Betreuungsver-fahren Einblick in die Verhältnisse des Betroffenen. Dieser Hinweis ist als Ar-gument für die ausnahmsweise Zulassung einer Beschwerde des Betroffenenschon deshalb nicht geeignet, weil die Zulassung einer Beschwerde gegen dieBestellung des Verfahrenspflegers nicht wirksam verhindern könnte, daß dieserEinblick in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen erhält. Wie das vorle-gende Oberlandesgericht an anderer Stelle zutreffend ausführt, hätte eine Be-schwerde gegen die Pflegerbestellung nämlich keine aufschiebende Wirkung(§ 24 Abs. 1 FGG). Auch wenn eine solche Beschwerde zulässig wäre, müßteder Pfleger unmittelbar nach seiner Bestellung tätig werden und diese Tätigkeitfortsetzen, bis seine Bestellung auf die Beschwerde hin aufgehoben wordenwäre. In dieser Zeit hätte er bereits den Einblick in die Verhältnisse des Betrof-fenen erhalten.Im übrigen kann der Umstand, daß der vom Gericht zur Wahrnehmungder Interessen des Betroffenen eingesetzte Verfahrenspfleger - neben den an-deren am Verfahren Beteiligten - Kenntnis von den Einzelheiten des Verfahrenserhält, nicht als so schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Betroffenen an-gesehen werden, daß deshalb ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen die ansich unanfechtbare Zwischenentscheidung zugelassen werden müßte.c) Gegen die ausnahmsweise Zulassung einer Beschwerde gegen diePflegerbestellung spricht auch, wie das Bayerische Oberste Landesgericht(DtPrax aaO) zutreffend ausgeführt hat, daß der Gesetzgeber andere vom Ge-richt im Rahmen eines Betreuungsverfahrens getroffene Maßnahmen, die we- - 8 -sentlich einschneidender in die persönliche Sphäre des Betroffenen eingreifen,ausdrücklich für unanfechtbar erklärt hat. Das gilt für eine Vorführung des Be-troffenen gegen seinen Willen zur Untersuchung (§ 68 b Abs. 3 FGG) und fürdie zwangsweise Vorführung zur Unterbringung, um den Betroffenen zur Vorbe-reitung eines Gutachtens beobachten zu können (§ 68 b Abs. 4 FGG).d) Auch der Annahme des vorlegenden Oberlandesgerichts, die Zulas-sung der Beschwerde könne keinen nachteiligen Einfluß auf die Durchführungdes Betreuungsverfahrens haben, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig,daß das Betreuungsverfahren auch nach Einlegung der Beschwerde fortgeführtund daß notwendig werdende Eilmaßnahmen angeordnet werden könnten, weildie Beschwerde - wie dargelegt - keine aufschiebende Wirkung hätte. In nichtseltenen Fällen ist die zügige und energische Mitarbeit des Verfahrenspflegersaber von erheblicher Bedeutung für die Durchführung des Betreuungsverfah-rens in angemessener Zeit. Ein Verfahrenspfleger, der weiß, daß gegen seineBestellung von dem Betroffenen eine zulässige Beschwerde eingelegt wordenist und der nicht weiß, ob seine Bestellung auf diese Beschwerde hin dem-nächst aufgehoben werden wird, wird sich erfahrungsgemäß bis zur Entschei-dung des Beschwerdegerichts eher abwartend verhalten.Die Annahme des vorlegenden Oberlandesgerichts, durch geeigneteMaßnahmen - z.B. das Anlegen einer Aktenkopie - könne sichergestellt werden,daß sich das Betreuungsverfahren durch die Durchführung eines Beschwerde-verfahrens gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers und evtl. durch einanschließendes Verfahren der weiteren Beschwerde nicht unangemessen ver-zögere, ist eher theoretischer Natur und würde sich in der Praxis kaum bewäh-ren (vgl. hierzu BayObLGZ aaO). - 9 -5. Demnach besteht kein Anlaß, von der bisher übereinstimmendenRechtsprechung der Oberlandesgerichte abzuweichen.HahneGerberWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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