BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 170/01 vom 23. Januar 2002 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23.Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Niederba y - ern -Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 2001 aufgehoben und der Entscheidungssatz Nr. 2., 2. und 3. Ab- satz des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Freyung vom 9. Mai 2001 (Ausspruch über das erweiterte Splitting und die Be i - tragszahlung) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Von dem Versicherungskonto Nr. ... d es Antrags- gegners bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Ober- pfalz werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Nie der- bayern -Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von m o - natlich 30,48 (59,61 DM), bezogen auf den 30. September 2000, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Ent geltpunkte umzurechnen. Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfa h - ren nicht erstattet. Beschwerdewert: 511,29 (1.000 DM). - 3 - Grnde: I. Die am 26. November 1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 30. Oktober 2000 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 9. Mai 2001 geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Whrend der Ehezeit (1. November 1965 bis 30. September 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsgerichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversich e - rung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA), und zwar die am 23. Januar 1945 geborene Ehefrau in Höhe von 145,68 DM und der am 17. Mrz 1945 geborene Ehemann in Höhe von 1.673,40 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Dan e - ben besteht fr den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Betriebsrente bei der B. AG in Höhe von jhrlich 6.720 DM. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daû es Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich 763,86 DM, bezogen auf den 30. September 2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA bertragen hat. Auûerdem hat es - im Wege des e r - weiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - von dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentenanwar t - schaften in Höhe des Höchstwertes von monatlich 89,60 DM, bezogen auf den 30. September 2000, auf das Versicherungskonto der Eh efrau bei der LVA bertragen. Schlieûlich hat es ausgesprochen, daû der Ehemann zur Begr n - dung von Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der LVA in Höhe von - 4 - 9,76 DM, bezogen auf den 30. September 2000, eine Beitragszahlung von 2.113,67 DM gemû § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu erbringen habe. Fr die U m - rechnung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in e i - ne dynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwertve r - ordnung, die es fr verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur verffentlichten "Ersatztabellen" mit 43.034,65 DM ermittelt und es auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Hhe von mona t - lich 198,71 DM umgerechnet. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gergt, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen d r - fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin die Abnderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. II. Die weitere Beschwerde ist begrndet. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer bermûigen Abwertung der mit ihr b e - werteten Anrechte fhre und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe darauf, daû die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnung s - grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwer t - bildung unbercksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und - 5 - der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Ba r - wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Ba r - wertverordnung die im Jahre 2000 verffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/ Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) fr die Barwertermittlung heranzuziehen. Dies habe das Amtsgericht korrekt getan. 2. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand. Wie der Senat (mit Beschluû vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695 ff. mit Anmerkung Kemnade = BGHReport 2001, 914 ff. mit zustimmender Anmerkung Gutdeutsch) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte fr statische und teildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf Ersatztabellen kann nicht zurckgegriffen werden. Auf diesen Beschluû, dessen Abdruck beigefgt wird, wird verwiesen. Da auch keine B e - sonderheiten vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der A n - rechte. 3. Danach knnen die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Verso r - gungsausknfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwnde erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden. a) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwar t - schaften bei der LVA in Hhe von 1.673,40 DM monatlich fr den Verso r - gungsausgleich zu bercksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eine Betriebsrente bei der B. AG. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur der zeit- ratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der tatrichterlich mit 5.062,90 DM jhrlich festgestellt ist. Da der Wert der Verso r - - 6 - gung nach § 17 der Versorgungsordnung der B. AG nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt, wie der Wert der gesetzlichen Rentenversich e - rung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Ve r - sorgung gemû § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurec h - nen. Dies geschieht, indem zunchst der Barwert des im Anwartschafts- und Leistungsstadium statischen Anrechts, das fr den Fall des Alters und der I n - validitt zugesagt ist, nach Tabelle 1 BarwertVO ermittelt wird. Bei dem anz u - wendenden Barwertfaktor von 5,1 (Alter des Ehemannes zum Ehezeitende: 55) ergibt sich ein Barwert von 25.820,79 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eing e - zahlt. Der Betrag wird daher mit dem fr das Ende der Ehezeit geltenden U m - rechnungsfaktor der Rechengrûenbekanntmachung in Entgeltpunkte umg e - rechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich 119,22 DM (25.820,79 DM x 0,0000950479 Þ 2,4542 Entgeltpunkte x 48,58 DM = 119,22 DM), bezogen auf den 30. September 2000. Der Ehemann hat daher whrend der Ehezeit insg e - samt Anwartschaften in Hhe von 1.792,62 DM monatlich erworben. Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz in Hhe von 145,68 DM monatlich zu berc k - sichtigen. b) Dementsprechend ist gemû § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der die werthheren Anwartschaften erworben hat, in Hhe von 823,47 DM mona t - lich [(1.792,62 DM 145,68 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Bezglich der bei der LVA erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das Rente n - - 7 - splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB in Hhe von 763,86 DM [(1.673,40 DM 145,68 DM) : 2] durchgefhrt. c) Das Anrecht des Ehemanns auf eine betriebliche Altersversorgung richtet sich gegen einen inlndischen privatrechtlich organisierten Verso r - gungstrger, der die Realteilung nicht zulût. Es unterliegt daher grundstzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtl i - chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Hhe von 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maûgebe n - den Bezugsgrûe (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder whrend der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch Übertragung oder Begrndung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Hhe von 59,61 DM mona t - lich (119,22 DM : 2). Dieser Betrag entspricht 30,48 . d) Der Hchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 3.246,82 DM ist nicht berschritten. Die bertragenen Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen. Hahne RiBGH Gerber ist urlaubsbedingt Wagenitz verhindert zu unterschreiben. Hahne Fuchs Vézina
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