BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 170/06 vom 18. Januar 2007 in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 34 Abs. 2 Hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners er366ffnet, steht diesem hiergegen grunds344tzlich kein Beschwerderecht zu. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06 - LG Stendal AG Stendal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 18. Januar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 20. September 2006 wird auf Kos-ten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 32.418 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit einem am 10. Mai 2006 beim Insolvenzgericht eingegangenen Schreiben beantragte die Schuldnerin wegen drohender Zahlungsunf344higkeit die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen. Durch Beschluss vom 15. Mai 2006 ordnete das Insolvenzgericht Sicherungsma337nahmen an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Sachverst344ndigen. Dieser gelangte in seinem unter dem 17. Juli 2006 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Schuldnerin zahlungsunf344hig und 374berschuldet sei; die Kosten des Verfah-rens seien gedeckt. Die Schuldnerin erhob gegen das Gutachten Einwendun-gen, die der weitere Beteiligte nicht f374r berechtigt hielt. 1 - 3 - Durch Beschluss vom 2. August 2006 hat das Amtsgericht das Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet und den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter bestellt. Hiergegen hat die Schuldnerin so-fortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom 20. September 2006 als unzul344ssig verworfen hat. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. 247 7 InsO) und zul344ssig. Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statthafte sofortige Beschwerde zugrunde (247247 6, 34 Abs. 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zul344ssig, weil die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zur Beschwer des Schuldners, auf dessen Antrag das Insolvenzverfahren er366ffnet worden ist, grunds344tzliche Bedeutung hat. 3 III. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Das Landgericht hat die Be-schwerde der Schuldnerin gegen den Er366ffnungsbeschluss des Insolvenzge-richts mit Recht als unzul344ssig verworfen. 4 1. Zul344ssigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels nach der Zivilpro-zessordnung ist die Beschwer des Rechtsmittelf374hrers, die nicht allein im Kos-tenpunkt bestehen darf. 5 - 4 - a) Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ih-rem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (sogenannte formelle Beschwer; BGHZ 140, 335, 338; BGH, Urt. v. 2. M344rz 1994 - XII ZR 207/92, NJW 1994, 2697; v. 12. M344rz 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020; Saenger/Kayser, ZPO vor 247247 511 bis 541 Rn. 7; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. vor 247 511 Rn. 20; Z366ller/Gummer/He337ler, ZPO 26. Aufl. vor 247 511 Rn. 13). F374r einen Beklagten liegt die Beschwer, die ihn zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt, hingegen in dem Betrag oder in dem Wert seiner Verurteilung (sogenannte materielle Beschwer, vgl. Saenger/Kayser, aaO; Musielak/Ball, aaO). 6 b) Diese Grunds344tze sind auf Entscheidungen des Insolvenzgerichts 374ber Insolvenzantr344ge des Schuldners und der Gl344ubiger sinngem344337 anzuwen-den (vgl. OLG Stuttgart NZI 1999, 491, 492; OLG Celle NZI 1999, 493; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. 247 34 Rn. 8; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. 247 34 Rn. 13, 18; K374bler/Pr374tting/Pape, InsO 247 34 Rn. 36, 38). 7 aa) Nach 247 4 InsO gelten, soweit die Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Es ist allge-mein anerkannt, dass sich die Bezugnahme auch auf das Rechtsmittelrecht erstreckt. F374r die Anwendung der allgemeinen verfahrensrechtlichen Grunds344t-ze spricht entscheidend die Ausgestaltung des Er366ffnungsverfahrens als Par-teienstreit (247 13 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZIP 2006, 1456; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1960 f, z.V.b. in BGHZ). Bis zur Verfahrenser366ffnung ist der Antragsteller Herr des Verfah-rens, der - de lege lata - jederzeit verfahrensbeendende Erkl344rungen abgeben 8 - 5 - kann (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, Vorbem. vor 247247 2 bis 10 Rn. 17; HK-InsO/Kirchhof, InsO 4. Aufl. 247 13 Rn. 18). bb) Die Gegenauffassung, dass der Schuldner gleichsam einen Antrag gegen sich selbst stelle und die Entscheidung, durch die das Insolvenzverfah-ren er366ffnet werde, allein wegen ihrer Bedeutung beschwerdef344hig sein m374sse (vgl. Jaeger/Schilken, InsO 247 34 Rn. 26; M374nchKomm-InsO/Schmahl, 247 34 Rn. 69), trifft nicht zu. Insbesondere kann sie sich nicht auf die Entstehungsge-schichte des 247 34 InsO berufen. Die Vorschrift kn374pft an 247 109 KO an. Dort war vorgesehen, dass gegen den Er366ffnungsbeschluss "nur" dem Gemeinschuldner das Recht der sofortigen Beschwerde zustehe. Diese Formulierung wurde da-mals 374berwiegend in der Weise interpretiert, dass dem Schuldner, der selbst Konkursantrag stelle, grunds344tzlich die f374r die Rechtsmitteleinlegung erforderli-che formelle Beschwer fehle (vgl. Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 247 109 KO Anm. 3; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 109 Rn. 1 und 1a). Abweichende obergerichtliche Rechtsprechung betraf den Sonderfall, dass der antragstellende Gl344ubiger mit seinem Begehren, eine Abweisung des Antrags mangels Masse zu erreichen, nicht durchgedrungen war (vgl. OLG Bamberg ZIP 1983, 200; OLG Karlsruhe ZIP 1989, 1070, 1071; OLG Hamm ZIP 1993, 777 f). H344tte der Gesetzgeber bei Rechtsmitteln des antragstellenden Schuld-ners die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grunds344tze au337er Kraft setzen wol-len, h344tte es nahegelegen, diesen Punkt zumindest in der Gesetzesbegr374ndung anzusprechen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Nach der amtlichen Begr374n-dung war im Gegenteil - mit Ausnahme der Beschwerden gegen die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse - keine Ver344nderung der Rechtslage be-zweckt (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 121 zu 247 41 des Entwurfs). 9 - 6 - 2. Bei den Erfordernissen der formellen oder materiellen Beschwer han-delt es sich um Hilfen zur Feststellung des Rechtsschutzbed374rfnisses des Rechtsmittelf374hrers f374r die Einlegung seines Rechtsmittels. Dies gilt auch f374r Beschwerden gegen die Er366ffnungsentscheidung (vgl. Jaeger/Schilken, aaO 247 34 Rn. 26). Deshalb k366nnen es Sinn und Zweck gebieten, die sofortige Be-schwerde des antragstellenden Schuldners im Einzelfall als zul344ssig anzuse-hen, obwohl er durch die Er366ffnungsentscheidung nur materiell beschwert ist. 10 a) In dem Fall, dass der Schuldner einen Insolvenzantrag zwar gestellt, ihn dann aber vor Erlass des Er366ffnungsbeschlusses wieder zur374ckgenommen hat, d374rfte er durch die nachfolgende Er366ffnungsentscheidung sogar formell beschwert sein. An diesen Fall kn374pfen weitere im Schrifttum er366rterte Aus-nahmen an (vgl. Braun/Kind, aaO 247 34 Rn. 10; HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 34 Rn. 11), die im Streitfall jedoch nicht einschl344gig sind, weil die Schuldnerin ihren Insolvenzantrag vor der Er366ffnung nicht zur374ckgenommen hat und kein Streit 374ber die Insolvenzantragsbefugnis oder die R374cknahmebefugnis besteht. 11 b) Die Schuldnerin hat mit ihrer sofortigen Beschwerde vielmehr geltend gemacht, das Insolvenzgericht h344tte nicht dem Gutachten des von ihm beauf-tragten Sachverst344ndigen folgen d374rfen, weil dieser zu Unrecht die Insolvenz-gr374nde der 334berschuldung und der Zahlungsunf344higkeit ermittelt habe. 12 aa) Die Beanstandungen ersch366pfen sich in dem - n344her ausgef374hrten - Vorwurf, der Sachverst344ndige habe unsorgf344ltig und l374ckenhaft gearbeitet. Da-gegen wird nicht geltend gemacht, die Verm366gens- und/oder Liquidit344tslage der Schuldnerin habe sich in dem Zeitraum zwischen dem 10. Mai 2006 (Eingang des Insolvenzantrags) und 2. August 2006 (Er366ffnung) nachhaltig verbessert. Hiergegen spricht im 334brigen die von dem Sachverst344ndigen ber374cksichtigte 13 - 7 - und von der Schuldnerin auch einger344umte K374ndigung des Bankdarlehens am 23. Mai 2006. Die Schuldnerin tr344gt hierzu mit Schriftsatz vom 16. August 2006 vor, auf den sich der angefochtene Beschluss und die Rechtsbeschwerde glei-cherma337en beziehen, dass sich ihre offenen Darlehensverbindlichkeiten ge-gen374ber der Bank auf rund 76.000 200 beliefen. bb) Ein blo337er Sinneswandel des Schuldners nach Antragstellung, der nicht zur R374cknahme des Insolvenzantrags vor Verfahrenser366ffnung gef374hrt hat, begr374ndet ebenso wenig eine Beschwer wie ein Irrtum 374ber die urspr374ngli-chen Voraussetzungen der Verfahrenser366ffnung (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 34 Rn. 11). Die gegenteilige Auffassung (vgl. Braun/Kind, aaO 247 34 Rn. 10; K374bler/Pr374tting/Pape, aaO 247 34 Rn. 38; FK-InsO/Schmerbach, aaO 247 34 Rn. 16) ist abzulehnen. Sie l344uft darauf hinaus, das Erfordernis der formellen Beschwer f374r den Antragsteller insgesamt in Frage zu stellen und er366ffnet dem Schuldner zahlreiche Missbrauchsm366glichkeiten. Ob m366glicherweise in F344llen etwas anderes gelten muss, in denen die antragstellende Schuldnerin die sofor-tige Beschwerde darauf st374tzt, der Er366ffnungsbeschluss sei unrechtm344337ig er-gangen, weil sich ihre Verm366genslage nach Antragstellung verbessert habe und der Er366ffnungsgrund zum ma337geblichen Zeitpunkt der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, aaO S. 1958 f) entfallen sei (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 34 Rn. 11), ist nicht zu entscheiden. Deshalb geht auch die R374ge der Rechtsbeschwerde weitgehend ins Leere, es gebe keinen 374berzeugenden Grund daf374r, den Schuldner schon vor Rechtskraft des Er366ffnungsbeschlusses auf einen Einstellungsantrag nach 247 212 InsO zu verweisen. Die Verweisung auf die Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls des Er366ffnungsgrundes erscheint allenfalls dann nicht gerecht-fertigt, wenn sich der Sachverhalt, der den Er366ffnungsgrund in Frage stellt, erst nach Antragstellung, aber vor Er366ffnung ergeben hat. Ist der Eigenantrag dage- 14 - 8 - gen von vornherein zu Unrecht gestellt, muss sich der Antragsteller an ihm - vorbehaltlich einer Antragsr374cknahme, die hier indes erst nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und damit unwirksam erfolgte - festhalten lassen. IV. Mit der best344tigenden Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag der Schuldnerin auf Aussetzung der Vollziehung des Er366ffnungsbe-schlusses. 15 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Stendal, Entscheidung vom 02.08.2006 - 7 IN 197/06 - LG Stendal, Entscheidung vom 20.09.2006 - 25 T 156/06 -
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