BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 170/08 vom 15. Dezember 2010 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB 247 1836 Abs. 1 Satz 3; VBVG 247 5 Die nach 247 5 Abs. 1, 2 VBVG f374r den monatlichen Stundenansatz des Betreuers ma337gebende Frage der Mittellosigkeit ist f374r den ganzen Abrechnungsmonat einheitlich zu beurteilen. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 170/08 - OLG M374nchen LG N374rnberg-F374rth AG Erlangen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde wird, soweit 374ber sie nicht be-reits durch den Beschluss des 33. Zivilsenats des Oberlandesge-richts M374nchen vom 18. September 2008 entschieden worden ist, auf Kosten des Antragstellers zur374ckgewiesen. Wert: 28 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 29. November 2006 zum vorl344ufigen berufs-m344337igen Betreuer und am 29. M344rz 2007 zum berufsm344337igen Betreuer des Betroffenen bestellt. Die Betreuung wurde zum 31. Januar 2008 aufgehoben. 1 Der Antragsteller hat f374r die Zeit vom 30. August bis 29. November 2007 die Festsetzung einer Verg374tung gegen die Staatskasse in H366he von 734,80 200 beantragt und vorgetragen, der Betroffene sei seit dem 19. Oktober 2007 mittel-los. Bei seiner Berechnung hat der Antragsteller f374r die Zeit bis zum Eintritt der Mittellosigkeit (30. August bis 18. Oktober 2007) monatlich sechs Stunden [ins-gesamt 50/30 x 6 Stunden] und f374r die Zeit ab Eintritt der Mittellosigkeit monat-lich f374nf Stunden [nach seiner Berechnung: insgesamt 40/30 x 5 Stunden] an-gesetzt, jeweils bei einem Stundensatz von 44 200. 2 - 3 - Das Amtsgericht hat dem Antragsteller einen Verg374tungsanspruch gegen die Staatskasse in H366he von 660 200 zuerkannt; dabei hat es f374r den gesamten Abrechnungszeitraum monatlich f374nf Stunden (3 Monate x 5 Stunden x 44 200 = 660 200) angesetzt. Die Erinnerung des Antragstellers hat das Amtsgericht zu-r374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete und vom Amtsgericht zugelassene so-fortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Auf die zugelassene sofortige weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Verg374tungsanspruch des Antragstellers f374r den ersten Monat des Abrech-nungszeitraums (30. August bis 29. September 2007) auf 264 200 festgesetzt; dabei hat es - im Hinblick auf die in diesem Monat noch nicht eingetretene Mit-tellosigkeit des Betroffenen - monatlich sechs Stunden angesetzt (6 Stunden x 44 200 = 264 200). Die vom Amtsgericht f374r den dritten Abrechnungsmonat (30. Oktober bis 29. November 2007) festgesetzte Verg374tung ist nach Auffas-sung des Oberlandesgerichts nicht Gegenstand der sofortigen weiteren Be-schwerde, da der Antragsteller insoweit keine h366here als die vom Amtsgericht - auf der Grundlage eines monatlichen Stundenansatzes von f374nf Stunden - festgesetzte Verg374tung begehrt habe. Hinsichtlich der Festsetzung der Verg374-tung f374r den zweiten Abrechnungsmonat (30. September bis 29. Oktober 2007) hat das Oberlandesgericht von einer Entscheidung abgesehen und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 3 Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2009, 453 ver-366ffentlicht ist, m366chte insoweit die sofortige weitere Beschwerde des Antragstel-lers zur374ckweisen. Der f374r die Verg374tung eines Berufsbetreuers zugrunde zu legende monatliche Stundenansatz bestimme sich u.a. nach der Mittellosigkeit des Betroffenen im Abrechnungszeitraum (hier: f374r den siebten bis zw366lften Monat der Betreuung eines nicht in einem Heim lebenden bemittelten Betreu-ten: sechs Stunden, bei dessen Mittellosigkeit f374nf Stunden. Vgl. dazu 247 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Vorm374nder- und Betreuerverg374tungsgesetz (VBVG einer- 4 - 4 - seits und 247 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VBVG andererseits). Dabei sei f374r die Frage der Mittellosigkeit auf ganze Betreuungsmonate abzustellen, wobei es darauf ankomme, ob der Betroffene mit Ablauf des Monats 374ber Mittel verf374ge, die es ihm erlaubten, die volle Monatsverg374tung f374r die Betreuung eines nicht mittello-sen Betroffenen zu zahlen (247 1836 d Nr. 1 BGB). Da der Betroffene hier am En-de des zweiten Abrechnungsmonats (29. Oktober 2007) mittellos gewesen sei, sei - wie von Amts- und Landgericht zuerkannt - f374r den gesamten zweiten Ab-rechnungsmonat von dem niedrigeren Stundenansatz (247 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VBVG: f374nf Stunden) auszugehen. Das Oberlandesgericht sieht sich an einer eigenen Entscheidung durch den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Juli 2007 - 11 Wx 14/07 - (FamRZ 2007, 2109 [Ls], Volltext bei juris) gehindert. Danach werde f374r die Ermittlung des monatlichen Stundenansatzes eine Pr374fung der Mittellosigkeit taggenau auf den Zeitpunkt verlangt, zu dem sich der Verm366-gensstatus des Betroffenen ge344ndert habe. Der Stundenansatz und damit die Verg374tungsh366he w374rden dementsprechend f374r den Monat, in dem der Wechsel von der Bemitteltheit zur Mittellosigkeit oder umgekehrt eintrete, unter Anwen-dung der Regel des 247 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG zeitanteilig nach dem f374r bemittelte und mittellose Betreute geltenden Stundenansatz festgesetzt. 5 II. 1. Die Vorlage ist nach 247 28 Abs. 2 FGG zul344ssig (zur Anwendbarkeit al-ten Rechts vgl. 247 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz). 6 Der Senat hat anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts 374ber die so-fortige weitere Beschwerde zu befinden, soweit das Oberlandesgericht 374ber 7 - 5 - diese nicht bereits entschieden hat. Das Oberlandesgericht hat dem Antragstel-ler die von ihm f374r den ersten Abrechnungsmonat (30. August bis 29. Septem-ber 2007) geltend gemachte Verg374tung zuerkannt (6 Stunden x 44 200 = 264 200); die Verg374tung f374r den dritten Abrechnungsmonat (30. Oktober bis 29. Novem-ber 2007) hat es mit Recht als von der sofortigen weiteren Beschwerde nicht erfasst angesehen. Dem Senat angefallen ist danach die sofortige weitere Be-schwerde nur hinsichtlich der Verg374tung f374r den zweiten Abrechnungsmonat (30. September bis 29. Oktober 2007). Amts- und Landgericht haben dem An-tragsteller f374r diesen Abrechnungsmonat nur eine Verg374tung auf der Grundlage eines monatlichen Stundenansatzes von f374nf Stunden zuerkannt (5 x 44 200 = 220 200). Der Antragsteller begehrt f374r diesen Zeitraum jedoch eine Verg374tung, deren H366he sich f374r die Zeit vom 30. September bis 18. Oktober 2007 auf der Grundlage eines monatlichen Stundenansatzes von sechs Stunden [richtig: 19/30 x 6 = 3,8 Stunden x 44 200 = 167,20 200] und (nur) f374r die Folgezeit vom 19. Oktober bis 29. Oktober 2007 auf der Grundlage eines monatlichen Stun-denansatzes von f374nf Stunden [richtig: 11/30 x 5 = 1,83 Stunden x 44 200 = 80,52 200] bestimmt; die Verg374tung betr374ge dann (167,20 200 + 80,52 200 =) 247,72 200. 2. Insoweit ist die sofortige weitere Beschwerde, wie vom Oberlandesge-richt zutreffend dargelegt, zul344ssig; sie ist jedoch nicht begr374ndet. 8 a) Der Berufsbetreuer kann nach 247 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB eine Verg374tung verlangen, deren H366he sich zum einen gem344337 247 4 Abs. 1 VBVG nach dem an der Qualifikation des Betreuers orientierten Stundensatz (hier ge-m344337 247 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG: 44 200), zum andern an dem von 247 5 VBVG pauschalierten monatlichen Stundenansatz bemisst. Dieser Stundenansatz be-tr344gt hier gem344337 247 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VBVG (Betreuung eines nicht in einem Heim lebenden bemittelten Betreuten im siebten bis zw366lften Monat der Betreu- 9 - 6 - ung) sechs Stunden oder gem344337 247 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VBVG (Betreuung ei-nes nicht in einem Heim lebenden mittellosen Betreuten im siebten bis zw366lften Monat der Betreuung) f374nf Stunden. 10 b) Die danach - f374r die Wahl des monatlichen Stundenansatzes - ma337-gebende Frage der Mittellosigkeit des Betreuten ist f374r den ganzen Abrech-nungsmonat einheitlich zu beurteilen. Entscheidend ist dabei die finanzielle Si-tuation des Betreuten am Ende des Abrechnungsmonats. Eine quotale Auftei-lung eines Abrechnungsmonats in einen Zeitraum der Bemitteltheit und einen Zeitraum der Mittellosigkeit, wie sie der Antragsteller mit seiner Berechnung erstrebt, kommt nicht in Betracht. Das ergibt sich aus folgenden - mit den 334ber-legungen des vorlegenden Oberlandesgerichts 374bereinstimmenden - Erw344gun-gen: F374r die Frage der Mittellosigkeit kommt es darauf an, ob der Betreute in der Lage ist, den Verg374tungsanspruch des Betreuers vollst344ndig aus seinem Verm366gen oder Einkommen zu zahlen (247 1836 d Nr. 1 BGB). Dieser Verg374-tungsanspruch gelangt allerdings erst mit dem Ablauf des jeweiligen Abrech-nungsmonats und nicht bereits kalendert344glich zur Entstehung (Senatsbe-schluss vom 18. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611, 1612). Die Fra-ge der Mittellosigkeit l344sst sich deshalb eindeutig erst beantworten, wenn sich die H366he des Verg374tungsanspruchs bestimmen l344sst. Das aber ist erst am En-de des Abrechungsmonats der Fall. Vor diesem Zeitpunkt ist es jederzeit m366g-lich, dass der Betreute seinen gew366hnlichen Aufenthalt in ein Heim oder aus einem Heim heraus verlegt oder dass die berufsm344337ige Betreuung durch den jeweiligen Betreuer endet mit der Folge, dass sich auch die f374r den Abrech-nungsmonat zu verg374tende Stundenzahl ver344ndert. Ebenso kann - wie hier - w344hrend des Abrechnungsmonats auch die Verm366genssituation des Betroffe-nen Schwankungen unterworfen sein. Die M366glichkeit solcher Ver344nderungen 11 - 7 - verlangt es, den Verm366gensstatus des Betreuten - bemittelt oder mittellos - nur einheitlich f374r ganze Abrechungsmonate und damit notwendig an deren Ende zu bestimmen. 12 c) 247 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Zwar unterf344llt dem Wortlaut der Vorschrift (204304ndern sich Umst344nde, die sich auf die Verg374tung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist der Stundenansatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen223) an sich auch auf die vorliegende Konstellation. In der Begr374ndung des Bundesratsentwurfs eines 2. Betreuungsrechts344nderungsgesetzes werden als F344lle einer nach 247 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG (wortgleich mit 247 1908 l Abs. 3 Satz 2 BGB-E) quotierlich durchzu-f374hrenden Monatsabrechnung jedoch nur die Beendigung der Betreuung, der Wechsel in der Person des Betreuers, die Fortf374hrung einer berufsm344337igen Betreuung als nunmehr ehrenamtliche Betreuung sowie der Umzug des Be-treuten in ein Heim und aus einem Heim genannt (BT-Drucks. 15/2494 S. 34). Das erkl344rt sich aus dem Umstand, dass die weitere Unterscheidung zwischen mittellosen und bemittelten Betreuten erst auf die Beschlussempfehlung des Rechtssausschusses des Deutschen Bundestages hin (BT-Drucks. 15/4874 S. 19, 31) in das Gesetz eingef374gt worden ist. Die Frage, ob 247 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG auch auf den Eintritt der Mittellosigkeit w344hrend des Abrechnungsmonats angewendet werden soll, ist bei dieser nachtr344glichen Einf374gung nicht bedacht worden. Sie ist aus den vorstehenden 334berlegungen zu verneinen. d) Da die Mittellosigkeit des Betreuten am 19. Oktober 2007 eingetreten und f374r den gesamten (zweiten) Abrechnungsmonat (30. September bis 29. Oktober 2007) einheitlich - und zwar nach den Verh344ltnissen zum Ende des Abrechnungsmonats - zu beurteilen ist, betr344gt der Stundenansatz nach 247 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VBVG f374nf Stunden. Das Amtsgericht hat deshalb der Ver-g374tung des Antragstellers f374r den zweiten Abrechnungsmonat im Ergebnis zu 13 - 8 - Recht einen Stundenansatz von nur f374nf Stunden zugrunde gelegt. Das Land-gericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde - im Ergebnis eben-falls zu Recht - zur374ckgewiesen. Der hiergegen erhobenen sofortigen weiteren Beschwerde war der Erfolg zu versagen. Hahne Wagenitz Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 07.03.2008 - 13 T 1446/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 18.09.2008 - 33 Wx 100/08 - AG Erlangen, Entscheidung vom 17.12.2007 - XVII 1490/06 -
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