BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 170/10 vom 7. April 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 6, 7, 58; RPflG 247 11 Abs. 2 a) Der Insolvenzverwalter kann die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, mit dem er zur Vornahme einer bestimmten Handlung an-gehalten werden soll, nicht mit Einwendungen gegen die Zul344ssigkeit der vom In-solvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung bek344mpfen. b) Die sofortige Beschwerde gegen die Androhung eines (weiteren) Zwangsgeldes gegen den Insolvenzverwalter ist unstatthaft. BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZB 170/10 - AG Dresden LG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin M366hring am 7. April 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Juli 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen, soweit sie sich gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes richtet. Im 334brigen wird sie als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Beschwerdef374hrer ist Verwalter in dem am 1. Mai 2003 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Am 18. August 2008 legte er eine Teilschlussrechnung vor, deren 334berpr374fung durch einen Sach-verst344ndigen das Insolvenzgericht am 25. August 2008 anordnete. Nachdem der Beschwerdef374hrer einer Bitte des Sachverst344ndigen, die zur 334berpr374fung der Schlussrechnung erforderlichen Unterlagen zu 374bersenden, die etwa 500 Aktenordner umfassen, nicht nachgekommen war, ordnete das Insolvenz- 1 - 3 - gericht mit Beschluss vom 21. Juli 2009 die Vorlage der Unterlagen in den R344umen des Insolvenzgerichts an. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Er-innerung hat der Insolvenzrichter mit Beschluss vom 4. September 2009 zu-r374ckgewiesen. Auch nach Erlass dieser Entscheidung war der Beschwerdef374h-rer nicht bereit, die zur Pr374fung der Schlussrechnung notwendigen Unterlagen dem Insolvenzgericht vorzulegen. Nach Androhung eines Zwangsgeldes hat das Insolvenzgericht mit Be-schluss vom 26. Oktober 2009 ein Zwangsgeld in H366he von 2.500 200 gegen den Beschwerdef374hrer festgesetzt und ihm zugleich ein weiteres Zwangsgeld in H366-he von 10.000 200 angedroht. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwal-ter weiter das Ziel der Aufhebung des Zwangsgeldes und der R374cknahme der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, soweit sie sich gegen die Zwangs-geldfestsetzung richtet. Insoweit ist sie auch zul344ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ist demgegen374ber unstatthaft, insoweit ist das Rechtsmittel als unzul344ssig zu verwerfen. 3 1. Das Beschwerdegericht meint, die gegen die Androhung eines weite-ren Zwangsgeldes gerichtete sofortige Beschwerde sei unzul344ssig; 247 58 Abs. 2 Satz 3 InsO er366ffne nur die Beschwerde gegen die Anordnung eines Zwangs-geldes, nicht aber gegen dessen Androhung. Soweit der Beschwerdef374hrer die 4 - 4 - Zwangsgeldfestsetzung von 2.500 200 angreife, sei das Rechtsmittel zwar statt-haft, bleibe in der Sache aber ohne Erfolg. Gegenstand des Beschwerdeverfah-rens k366nne nicht die Frage sein, ob das Insolvenzgericht dem Beschwerdef374h-rer die Vorlage der f374r die 334berpr374fung der Schlussrechnung erforderlichen Un-terlagen zu Recht auferlegt habe. Die entsprechende Aufsichtsanordnung sei nur mit der durchgef374hrten Rechtspflegererinnerung anfechtbar. Durch die An-ordnung sei der Beschwerdef374hrer nicht in eigenen Rechten verletzt, eine Be-troffenheit ergebe sich nur aus der Festsetzung des Zwangsgeldes. Die Be-schr344nkung der Rechtsmittel in der Insolvenzordnung durch 247 6 InsO k366nne man nicht dadurch unterlaufen, dass inzident gepr374ft werde, ob die mittels Zwangsgeld durchzusetzende Ma337nahme inhaltlich rechtm344337ig sei. 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 5 a) Gem344337 247 6 Abs. 1 InsO unterliegen nur solche Entscheidungen des Insolvenzgerichts einem Rechtsmittel, f374r die das Gesetz eine sofortige Be-schwerde ausdr374cklich vorsieht. F374r Aufsichtsanordnungen des Insolvenzge-richts nach 247 58 Abs. 1 InsO enth344lt das Gesetz keine Bestimmung, nach der die sofortige Beschwerde er366ffnet ist. Dem Insolvenzverwalter steht deshalb auch kein Beschwerderecht zu (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, ZInsO 2002, 1133, 1134; vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06, ZIP 2008, 2428 Rn. 8 ff; L374ke in: K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 58 Rn. 13b; M374nch-Komm-InsO/Graeber, 2. Aufl. 247 58 Rn. 60; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. 247 58 Rn. 37). Aufsichtsrechtliche Anordnungen k366nnen nur - wie vorliegend auch geschehen - durch eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach 247 11 Abs. 2 RpflG angefochten werden. 6 - 5 - b) Die Anordnung eines Zwangsgeldes gem344337 247 58 Abs. 2 Satz 1 InsO unterliegt gem344337 247 58 Abs. 2 Satz 3 InsO der sofortigen Beschwerde. Diese kann jedoch (entgegen M374nchKomm-InsO/Graeber, aaO) nicht mit der Unzu-l344ssigkeit der vom Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung angegriffen werden. 7 aa) Zweck der Beschr344nkung der sofortigen Beschwerde auf die im Ge-setz ausdr374cklich vorgesehenen F344lle ist es, den z374gigen Ablauf des Insolvenz-verfahrens zu gew344hrleisten (BT-Drucks. 12/2443 S. 110 zu 247 6 RegE-InsO). W374rde man im Verfahren 374ber die sofortige Beschwerde gegen die Zwangs-geldfestsetzung nach 247 58 Abs. 2 InsO die inzidente 334berpr374fung der Auf-sichtsanordnung des Insolvenzgerichts erm366glichen, k366nnte dieser Zweck nicht mehr erreicht werden. Statt einer Beschleunigung des Verfahrens erg344be sich eine doppelte 334berpr374fungsm366glichkeit f374r die Aufsichtsanordnung. Sofern - wie vorliegend - der Rechtspfleger entschieden hat, k366nnte die Anordnung zun344chst im Verfahren nach 247 11 Abs. 2 RpflG 374berpr374ft werden. Sodann k344me ungeach-tet des Ausgangs des Erinnerungsverfahrens eine weitere 334berpr374fung im Rah-men der Anfechtung des Zwangsgeldes in Betracht. Der zum Schutz der Rech-te der Gl344ubiger verlangte z374gige und reibungslose Ablauf des Insolvenzverfah-rens als Teil des Zwangsvollstreckungsrechts (BVerfGE 116, 1, 13 f, 22; BVerfG ZInsO 2010, 34, 36) k366nnte nicht mehr erreicht werden. 8 bb) Dieser beschr344nkte Pr374fungsumfang folgt aus der Bestandskraft der Aufsichtsanordnung. So findet etwa auch im Rahmen der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds nach 247 888 ZPO, dem 247 58 Abs. 2 InsO nachgebildet ist (vgl. L374ke, aaO Rn. 20), eine inhaltliche Nachpr374fung der zu vollstreckenden Entscheidung infolge ihrer materiellen Rechtskraft nicht statt. Entsprechend besteht auch im Rahmen der Haftanordnung zur Durchsetzung 9 - 6 - der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach 247 901 ZPO Einigkeit, dass Einwendungen gegen die Forderung selbst im Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung nicht ber374cksichtigt werden k366nnen. Wendet sich der Insolvenzver-walter mit seinem Rechtsmittel gegen ein Zwangsgeld nach 247 58 Abs. 2 Satz 1 InsO, kann er lediglich geltend machen, die Verletzung einer ihm vom Insol-venzgericht auferlegten Pflicht liege nicht vor, das festgesetzte Zwangsgeld sei ihm zuvor nicht angedroht worden, der festgesetzte Betrag gehe 374ber den im Gesetz bestimmten Rahmen hinaus oder sei unverh344ltnism344337ig. cc) Soweit der Senat sich in dem Beschluss vom 30. September 2010 (IX ZB 85/10, NZI 2010, 997) mit der Frage befasst hat, ob dem Treuh344nder ein Zwangsgeld auferlegt werden kann, weil er seiner Pflicht zur Rechnungslegung nicht nachgekommen ist, steht dies der Entscheidung nicht entgegen. In dem Beschluss ging es nicht um die Frage, ob das Insolvenzgericht dem Treuh344nder aufgeben kann, Rechnung zu legen. Vielmehr waren die zeitlichen Grenzen der gerichtlichen Aufsichtsbefugnis Gegenstand der Entscheidung. Zu kl344ren war die Frage, ob 374berhaupt noch ein er366ffnetes Verfahren vorlag. Ebenfalls nicht entgegen steht der Beschluss vom 14. April 2005 (IX ZB 76/04, ZInsO 2005, 483), in dem es darum ging, ob eine Zwangsgeldfestsetzung gegen den entlas-senen Insolvenzverwalter zul344ssig ist. Auch hier ging es nicht um die inhaltliche Berechtigung der Anordnung, sondern um die Frage, ob der Betroffene noch der Jurisdiktion des Insolvenzgerichts unterlag. 10 dd) Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich entgegen der Auffas-sung der Rechtsbeschwerde nicht. In dem als Eilverfahren ausgestalteten In-solvenzverfahren ist der Justizgew344hrungsanspruch auch dann gewahrt, wenn eine einmalige M366glichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung be-steht (BVerfG, ZInsO 2010, 34, 35). Ein Verfahren mit mehreren Instanzen ist 11 - 7 - von Verfassungs wegen nicht garantiert. Das grunds344tzlich eilbed374rftige Insol-venzverfahren verlangt einen z374gigen und reibungslosen Ablauf, der auch eine begrenzte Anfechtbarkeit von Entscheidungen rechtfertigt (BVerfG, aaO S. 36). c) Gegen die H366he des festgesetzten Zwangsgeldes wendet sich der weitere Beteiligte nicht. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich (247 58 Abs. 2 Satz 2 InsO). 12 3. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Androhung eines weite-ren Zwangsgeldes wendet, ist sie, wie schon die sofortige Beschwerde, unstatt-haft (vgl. OLG Zweibr374cken, Beschluss vom 23. November 2000 - 3 W 238/00, juris Rn. 10; HK-InsO/Eickmann, aaO 247 58 Rn. 13; HmbKomm-InsO/ Frind, 3. Aufl. 247 58 Rn. 12). Ein Rechtsmittel ist insoweit in der Insolvenzord-nung nicht vorgesehen (247247 6, 7, 58 Abs. 2 InsO). Die Entscheidung des Senats vom 14. April 2005 (aaO S. 484) steht dem nicht entgegen. Dort ging es nicht um die isolierte Anfechtung der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes. Viel-mehr war die Frage zu beantworten, ob mehrere Zwangsgelder den gesetzli-chen H366chstbetrag von 25.000 200 374berschreiten d374rfen. Soweit der vorgenann-ten Entscheidung zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine 13 - 8 - Zwangsmittelanordnung etwas anderes entnommen werden k366nnte, wird daran nicht festgehalten. Vill Raebel Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 26.10.2009 - 563 IN 682/03 - LG Dresden, Entscheidung vom 12.07.2010 - 5 T 1036/09 -
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