Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 6, 7, 58; RPflG 247 11 Abs. 2 a) Der Insolvenzverwalter kann mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, mit dem er zur Vornahme einer be-stimmten Handlung angehalten werden soll, nicht die Zul344ssigkeit der vom Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung bek344mpfen. b) Die sofortige Beschwerde gegen die Androhung eines (weiteren) Zwangs-geldes gegen den Insolvenzverwalter ist unstatthaft. BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZB 170/10 - AG Dresden LG Dresden Berichtigter Leitsatz
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