BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 170/11 vom 28. April 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Br374ssel IIa-VO Art. 3, 8, 10, 21, 28; IntFamRVG 247247 1, 27, 31, 32; HK334 Art. 3 Satz 1 lit. a, 16 a) Art. 16 des 334bereinkommens 374ber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentf374hrung vom 25. Oktober 1980 (BGBl. 1990 II S. 206 - HK334) steht einer Entscheidung im Verfahren auf Nichtanerkennung einer ausl344ndischen Sorge-rechtsentscheidung gem344337 Art. 21 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 2201/2003 des Rates 374ber die Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-scheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwor-tung und zur Aufhebung der Verordnung EG Nr. 1347/2000 (Br374ssel IIa-VO) nicht entgegen. b) Hat das Oberlandesgericht einen Antrag auf Nichtanerkennung zur374ckgewiesen, bedarf es keiner Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung gem344337 247 27 Abs. 2 des Gesetzes zur Aus- und Durchf374hrung bestimmter Rechtsinstru-mente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162, zuletzt ge344ndert durch Art. 26 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 - IntFamRVG). Hat das Oberlandesgericht dennoch die sofortige Wirksamkeit angeordnet, geht seine Anordnung ins Leere. Deshalb fehlt es dem hiervon Betroffenen an einem Rechtsschutzbed374rfnis f374r einen Antrag auf Aufhebung dieser Anordnung gem344337 247 31 IntFamRVG. BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - XII ZB 170/11 - OLG Bamberg AG Bamberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Schilling, Dr. G374nter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, die im Beschluss des Oberlandes-gerichts Bamberg - 2. Zivilsenat - Familiensenat vom 21. M344rz 2011 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Wirksamkeit auf-zuheben, wird als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Antragsteller begehrt die Nichtanerkennung einer ungarischen Sor-gerechtsentscheidung. 1 Aus der Beziehung des Antragstellers mit der Antragsgegnerin ist das Kind A. , geboren am 6. August 2006, hervorgegangen. 2 Mit Beschluss vom 15. November 2010 374bertrug das Gerichts des II. und III. Stadtbezirks in Budapest (im Folgenden: Stadtbezirksgericht) unter Ab344nde-rung der vorangegangenen Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung die Betreuung und die Erziehung des Kindes der Antragsgegnerin. Der mit dem Kind in Deutschland lebende Antragsteller wurde verpflichtet, das Kind inner-halb von drei Tagen nach Ungarn zu verbringen und an die Kindesmutter zu 3 - 3 - 374bergeben sowie Kindesunterhalt zu zahlen. Des Weiteren wurde das Um-gangsrecht des Kindesvaters vorl344ufig geregelt. 4 Das Amtsgericht Bamberg hat dem Antrag des Antragstellers, die vorge-nannte Entscheidung nicht anzuerkennen, mit Beschluss vom 12. Januar 2011 stattgegeben. Auf die hierauf von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 21. M344rz 2011 die Ent-scheidung des Amtsgerichts aufgehoben, den Antrag des Antragstellers zu-r374ckgewiesen und unter anderem die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner bereits eingelegten, aber noch nicht begr374ndeten Rechtsbeschwerde. Zudem beantragt er gem344337 247 31 des Gesetzes zur Aus- und Durchf374hrung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162, zuletzt ge344ndert durch Art. 26 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 - im Folgenden: IntFamRVG), die Anordnung der soforti-gen Wirksamkeit aufzuheben. 5 II. Der Antrag auf Aufhebung der sofortigen Wirksamkeit ist mangels Rechtsschutzbed374rfnisses unzul344ssig und war daher zur374ckzuweisen. 6 1. Der Antrag ist allerdings gem344337 247 31 IntFamRVG statthaft. 7 Das Beschwerdegericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass auf das vorliegende Verfahren die Art. 21 ff. der Verordnung EG Nr. 2201/2003 des Rates 374ber die Zust344ndigkeit und die Anerkennung und 8 - 4 - Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung EG Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Br374ssel IIa-VO) anzuwenden sind und damit f374r das Verfahren gem344337 247 1 Nr. 1 IntFamRVG die 247247 32, 16 bis 31 IntFamRVG entsprechend gelten (s. hierzu Rauscher Europ344isches Zivilprozess- und Kolli-sionsrecht EuZPR/EuIPR [Bearb. 2010] Art. 21 Br374ssel IIa-VO Rn. 42; s. auch Geimer/Sch374tze/Dilger Internationaler Rechtsverkehr Nr. 545 [EL 29] Einl. B vor I Rn. 32 ff.). a) Erl344sst ein nach Art. 8 ff. Br374ssel IIa-VO in der Hauptsache zust344ndi-ges Gericht eine einstweilige Ma337nahme, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung dieser Ma337nahme in anderen Mitgliedsstaaten nach Art. 21 ff. Br374ssel IIa-VO (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 182/08 - FamRZ 2011, 542 Rn. 16 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010 - Rs. C-256/09 - FamRZ 2010, 1521 ). Dabei ist f374r die Anwendung der Art. 21 ff. Br374ssel IIa-VO darauf abzustellen, ob das Ursprungsgericht seine Zust344ndigkeit auf Art. 8 ff. Br374ssel IIa-VO gest374tzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 182/08 - FamRZ 2011, 542 Rn. 22). Ist zweifel-haft, worauf das Ursprungsgericht seine Zust344ndigkeit gest374tzt hat, ist anhand der in der Entscheidung des Ursprungsgerichts enthaltenen Ausf374hrungen zu pr374fen, ob dieses seine Zust344ndigkeit auf eine Vorschrift der Br374ssel IIa-VO st374tzen wollte (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 182/08 - FamRZ 2011, 542 Rn. 23). 9 b) Danach sind die Art. 21 ff. Br374ssel IIa-VO vorliegend anwendbar. Zwar hat das Stadtbezirksgericht in seinem Beschluss vom 15. November 2010 nicht ausdr374cklich auf die Zust344ndigkeitsnormen der Br374ssel IIa-VO Bezug genom-men. Jedoch ergibt sich aus der Begr374ndung des Beschlusses, dass der An-tragsteller den Aufenthaltsort des Kindes nach Auffassung des Stadtbezirksge- 10 - 5 - richts durch den Umzug nach Deutschland willk374rlich ver344ndert und damit ge-gen die Regelung des elterlichen Sorgerechts versto337en hat. Dem l344sst sich entnehmen, dass das Stadtbezirksgericht von dem Vorliegen der Vorausset-zungen des Art. 10 der Br374ssel IIa-VO ausgegangen ist, wonach bei widerrecht-lichem Verbringen eines Kindes die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen seinen gew366hnlichen Aufenthalt hatte, grunds344tzlich zust344ndig bleiben, wenn nicht die - hier nicht einschl344gigen - weiteren Voraussetzungen vorliegen. Im 334brigen hat das Ge-richt in seinem Beschluss auch Bezug genommen auf das Urteil vom 12. Februar 2010 (vgl. S. 3 des Beschlusses vom 15. November 2010), in dem das Gericht - freilich zu einem Zeitpunkt, als das Kind noch in Ungarn lebte - ausdr374cklich von seiner Zust344ndigkeit gem344337 Art. 8 der Br374ssel IIa-VO ausge-gangen war. Nach alledem ergibt sich die Hauptsachezust344ndigkeit ersichtlich aus der erlassenen Entscheidung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 182/08 - FamRZ 2011, 542 Rn. 24). c) Findet somit das IntFamRVG Anwendung, so ist der Antrag des An-tragstellers gem344337 247 31 IntFamRVG statthaft, weil das Beschwerdegericht nach 247 27 Abs. 2 IntFamRVG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet hat. 11 2. Einer Entscheidung im Verfahren auf Nichtanerkennung der genann-ten Entscheidung steht auch Art. 16 des 334bereinkommens 374ber die zivilrechtli-chen Aspekte internationaler Kindesentf374hrung vom 25. Oktober 1980 (BGBl. 1990 II S. 206 im Folgenden HK334) nicht entgegen. 12 Zwar ergibt sich aus dem von dem Antragsteller in Bezug genommenen Schreiben des Bundesamtes f374r Justiz vom 5. April 2011, dass das R374ckf374h-rungsverfahren nach dem 334bereinkommen 374ber die zivilrechtlichen Aspekte 13 - 6 - internationaler Kindesentf374hrung betrieben wird. Demgem344337 kommt Art. 16 HK334 zur Anwendung, wonach die Gerichte des Vertragsstaates, in den das Kind verbracht wurde, eine Sachentscheidung 374ber das Sorgerecht erst treffen d374rfen, wenn entschieden ist, dass das Kind aufgrund dieses 334bereinkommens nicht zur374ckzugeben sei, oder wenn innerhalb angemessener Frist nach der Mitteilung kein Antrag nach dem 334bereinkommen gestellt werde. Mithin d374rfen sie keine in die elterliche Verantwortung eingreifenden Ma337nahmen treffen (Se-natsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 186/03 - FamRZ 2005, 1540, 1544). Im hier anh344ngigen Verfahren ist jedoch keine Sachentscheidung 374ber das Sorgerecht zu treffen. Vielmehr geht es lediglich um die Nichtanerkennung einer bereits erlassenen Sorgerechtsentscheidung und bezogen auf den hier zu bescheidenden Antrag nach 247 31 IntFamRVG lediglich um die Frage, ob die Entscheidung 374ber die Ablehnung des Antrages auf Nichtanerkennung ihre so-fortige Wirksamkeit beh344lt. F374r das HK334-Verfahren ist jedoch nicht die Frage der Anerkennung ma337geblich, sondern gem344337 Art. 3 Satz 1 lit. a HK334 das Sor-gerecht, das einer Person nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zur374ckhalten seinen gew366hnlichen Aufenthalt hatte. 14 3. Jedoch fehlt dem Antrag des Antragstellers das Rechtsschutzbed374rf-nis. 15 Das Rechtsschutzbed374rfnis fehlt, wenn der Rechtsschutzsuchende kein schutzw374rdiges Interesse an der begehrten Entscheidung haben kann (vgl. Z366ller/Greger ZPO 28. Aufl. vor 247 253 Rn. 18). 16 Diese Voraussetzungen sind hier erf374llt. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit durch das Beschwerdegericht war unn366tig, so dass ihre Aufhebung die Rechtsposition des Antragstellers nicht zu verbessern vermag. 17 - 7 - a) Die 247247 16 bis 31 IntFamRVG gelten f374r das Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung. Demgem344337 erm366glicht es die Regelung des 247 27 Abs. 2 IntFamRVG, also die dort vorgesehene Anordnung der sofortigen Wirk-samkeit, "die Entscheidung in der Hauptsache, das hei337t die Zulassung der Zwangsvollstreckung, praktisch vorwegzunehmen" (so ausdr374cklich die Geset-zesbegr374ndung BT-Drucks. 15/3981 S. 26). 18 Dagegen sind die vorgenannten Normen auf das Verfahren der Aner-kennungsfeststellung gem344337 247 32 IntFamRVG nur entsprechend bzw. "sinnge-m344337" anzuwenden (Rauscher Europ344isches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR [Bearb. 2010] Art. 21 Br374ssel IIa-VO Rn. 42). 19 Weil die Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung des Antrages auf Nicht-anerkennung nach Art. 21 Abs. 3 Br374ssel IIa-VO bzw. 247 32 IntFamRVG schon ihrem Inhalt nach keine Ver344nderung der durch Art. 21 Abs. 1 Br374ssel IIa-VO vorgegebenen Rechtslage bewirkt, geht der Verweis des 247 32 IntFamRVG auf 247247 27 Abs. 2, 31 IntFamRVG hier ins Leere. 20 b) Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung des Antrages auf Nichtanerkennung der ungarischen Sorge-rechtsentscheidung hat auch keine Auswirkungen auf ein parallel betriebenes Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung hinsichtlich der Herausgabeanordnung. 21 Unbeschadet des Umstandes, ob die sofortige Wirksamkeit der Ent-scheidung des Beschwerdegerichts angeordnet bleibt, ist das Gericht, das in einem weiteren Verfahren gem344337 Art. 28 ff. Br374ssel IIa-VO zu pr374fen hat, ob die mit der Sorgerechtsentscheidung verbundene Herausgabeanordnung f374r voll-streckbar zu erkl344ren ist, nicht an die - nicht rechtskr344ftige - Entscheidung des Beschwerdegerichts in diesem Verfahren gebunden. Sofern seiner Auffassung nach keine Ablehnungsgr374nde im Sinne der Art. 22 bis 24 Br374ssel IIa-VO gege- 22 - 8 - ben sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 Br374ssel IIa-VO) und die 374brigen Voraussetzungen vorliegen, hat es dem Antrag stattzugeben. 23 Dabei kann dahinstehen, ob die angegriffene Entscheidung, also die Zu-r374ckweisung des Antrages auf Nichtanerkennung, eine positive Bindungswir-kung insoweit erzeugen kann, als die Vollstreckbarerkl344rung nicht an der Aner-kennungsf344higkeit der Sorgerechtsentscheidung scheitern darf. Eine solche Bindungswirkung tr344te n344mlich allenfalls mit Rechtskraft der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein (vgl. Z366ller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. 247 322 Rn. 11, wonach die Rechtskraftwirkung der aus Sachgr374nden abgewiesenen negativen Feststellungsklage derjenigen eines Urteils entspricht, das einer umgekehrten positiven Feststellungsklage des Beklagten stattgegeben h344tte). Durch die An-ordnung der sofortigen Wirksamkeit wird jedoch keine Rechtskraft erzeugt. Vielmehr wird die Wirksamkeit einer Entscheidung, die gem344337 247 27 Abs. 1 Satz 1 IntFamRVG an sich erst mit der Rechtskraft der Entscheidung eintritt, durch die Anordnung nach 247 27 Abs. 2 IntFamRVG vorverlagert. - 9 - c) Schlie337lich bleibt es dem Antragsteller unbenommen, bei einer etwai-gen Vollstreckbarerkl344rung der in der Sorgerechtsentscheidung angeordneten Herausgabe und einer entsprechenden Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einen Antrag nach 247 31 IntFamRVG zu stellen. 24 Hahne Weber-Monecke Schilling Dr. G374nter ist wegen Nedden-Boeger eines Arztbesuchs an der Unterschriftsleistung verhindert. Hahne Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 12.01.2011 - 211 F 1651/10 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.03.2011 - 2 UF 59/11 -
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