BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 170/11 vom 25. Juli 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel II a - Verordnung Art. 21 ff.; IntFamRVG §§ 28, 29, 32; ZPO §§ 574 Abs. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2 a) Gegen die in einem Verfa hren auf Nichtanerkennung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung gemäß Art. 21 Abs. 3 Brüssel II a - VO ist die Rechtsb e- schwerde statthaft. b) Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 32, 28 IntFamRVG i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rec htssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Rechtsbeschwerd e- führer hat diese Zulässigkeitsvoraussetzungen darzuleg en (§§ 32, 29 IntFamRVG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). BGH, Beschluss vom 25. Juli 2012 - XII ZB 170/11 - OLG Bamberg AG Bamberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2012 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose , die Richter innen We ber - Monecke und Dr. Vézina und die Richter Schilling und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. März 2011 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Be schwerdewert: 3.000 Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Nichtanerkennung einer ungarischen So r- gerechtsentscheidung. Aus der Beziehung des Antragstellers (im Folgenden: Vater) mit der A n- tragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) ist das Kind A., geb oren am 6. August 2006, hervorgegangen. Mit Beschluss vom 15. November 2010 übertrug das Gericht des II. und III. Stadtbezirks in Budapest unter Abänderung vorangega n- gene r Regelung en im Wege der einstweiligen Anordnung die Betreuung und die Erziehung des K indes der Mutter . Der mit dem Kind in Deutschland lebende Vater wurde u. a. verpflichtet, das Kind innerhalb von drei Tagen nach Ungarn zu verbringen und an die Mutter zu übergeben. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat dem Antrag des Vater s, die vorgenannte Entsche i- dung nicht anzuerkennen, stattgegeben. Auf die hierauf von der Mutter eing e- legte Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen und unter anderem die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Hierg e- gen wendet sich der Vater mit seiner R echtsbeschwerde. Seinen Antrag, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des angefoc h- tenen Beschlusses aufzuheben, hat der Senat mit Beschluss vom 28. April 2011 (XII ZB 170/11 - FamRZ 2011, 959) als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerd e ist unzulässig. 1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 1 Nr. 1, 32, 28 des Gesetzes zur Aus - und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162 - im Folgenden: I ntFamRVG) iVm Art. 21 Abs. 3 der Verordnung ( EG ) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vol l- streckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung ( EG ) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel II a - VO) statthaft (zur Anwendung des IntFamRVG - und damit auch des sen § 28 - im vorliegenden Verfahren s . S e- natsbeschluss vom 28. April 2011 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2011, 959 Rn. 8 ff.). 2. Die Rechtsbeschwerd e ist jedoch unzulässig, weil der Vater die Zulä s- sigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt hat. 3 4 5 6 7 - 4 - a) Gemäß § 32 i . V . m . § 28 IntFamRVG findet gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Ma ß- gabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statt. Nach § 32 i . V . m . § 29 Satz 1 IntFamRVG ist § 575 Abs. 1 bis 4 ZPO entsprechend anzuwenden. Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, also w enn die Rechtsbeschwerde - wie hier - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft ist, eine Da r- legung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grun d- sätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts erfordert (Nr. 2). Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassung s- vorau ssetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Vorau s- setzungen substantiiert vortragen (BGH Beschluss vom 25. März 2010 - V ZB 159/09 - NJW - RR 2010, 784 Rn. 5). b) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht. Z utreffend hat die Mutter in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung darg e- tan, dass sich die Rechtsbeschwerde hierzu nicht ausdrücklich äußert . In seiner 8 9 10 - 5 - Begründung führt der Vater zwar aus , dass - seiner Auffassung nach - ein Ve r- stoß gegen Art. 23 b Brüssel II a - VO vorliege , weil das seinerzeit vier Jahre alte Kind von dem ungarischen Gericht nicht angehört wurde. Damit genügt die Rechtsbeschwerdebegründung den Zulässigkeitsanforderungen jedoch nicht. Dose Weber - Monecke Vézina Schilling Botur Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 12.01.2011 - 211 F 1651/10 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.03.2011 - 2 UF 59/11 -
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