BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 170/11 vom 11. April 201 3 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 5 Abs. 1, §§ 97, 290 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Hat der Gläubiger einen Versagungsgrund glaubhaft gemacht, gilt für das weit e re Verfahren die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts. Es darf von der Erh e- bung von angebotenem Zeugenbeweis zu dem Vortrag des Schuldners zum Vers a- gungsgrund nicht deshalb absehen, weil das Vorbringen zu seinen Ausführungen in zu den Insolven zakten gelangten Schreiben in Widerspruch steht. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 170/11 - LG Lübeck AG Reinbek - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 11. Apr il 201 3 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 3. Mai 2011 aufg e- hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Gründe: I. Auf Fremd - und Eigenantrag wurde am 6. Juli 2005 das Insolvenzverfa h- ren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, der s eit Juli 2006 im Baug e- werbe wieder selb st ständig tätig ist. Im Juli 2009 legte die Insolvenzverwalterin den Schlussbericht vor. 1 - 3 - Zum 1. August 2009 meldete der Schuldner einen Handel mit Baustoffen als neues Gewerbe an. Zusammen mit einem Mitgesellschaf ter gründete er e i- ne GmbH, an de ren Stammkapital er zur Hälfte beteiligt war, und fünf Ko m- manditgesellschaften, deren Komplementärin die neu gegründete GmbH war und an denen er sich mit einer Kommanditeinlage in Höhe von jeweils 1.000 beteiligte. Am 9. Oktober 2009 wurde die GmbH in das Handelsregister eing e- tragen. Ein Insolvenzgläubiger, der weitere Beteiligte zu 1, informierte mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 die Insolvenzverwalterin über die Anmeldung des neuen Gewerbes und die Gesellschaftsneugründungen. Diese leitete das Schreiben an den Schuldner zur Stellungnahme weiter. Mit Schre iben vom 20. November 2009 räumte dieser den Sachverhalt ein. Im Schlusstermin am 8. Dezember 2009, an dem weder der Schuldner noch sein Verfahrensbevollmächtigter teilnahm, stellte der weitere Beteiligte zu 1 einen Antrag auf Versagung der Restschuldb efreiung, weil der Schuldner ein neues Gewerbe aufgenommen und hierfür eine GmbH und fünf weitere Kommanditgesellschaften gegründet habe. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die beantragte Restschuldb e- freiung versagt; das Landgericht hat die soforti ge Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung der Versagung der Restschuldbefreiung erreichen will. 2 3 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( §§ 4, 6 Abs. 1, § 7 aF § 2 89 Abs. 2 Sat z 1 InsO, Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). In der Sache hat sie Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die sofortige Beschwerde des Schuldners s ei zulässig, aber unbegründet. Der Schuldner habe Auskunfts - und Mitwirkungspflichten aus § 97 InsO verletzt (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Er habe nicht freiw illig, sondern erst auf Vorhalt des vom weiteren Beteiligten zu 1 ermi t- telten Sachverhalts Angaben üb er die von ihm mit g egründeten Gesellschaften gemacht. Er hätte mit Errichtung der Satzung der GmbH beim Notar das Inso l- venzgericht und die Insolvenzverwalterin informieren müssen. Mit seiner im B e- schwerdeverfahren erhobenen, von der Insolvenzverwalterin in Abrede gestel l- ten Behauptung, diese bereits Ende August 2009 telefonisch über die geplanten Firmengründungen informiert zu haben, habe er sich in Widerspruch zu seinen Ausführungen in seinem Schreiben vom 20. November 2009 gesetzt, worin er sich dafür ent schuldigt hatte, die Insolvenzverwalterin nicht früher informiert zu haben. Deswegen hat es den Zeugenbeweis nicht erhoben. 2. Die Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das B e- schwerdegericht ist rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, der Schul d- ner habe die ihm vorgeworfenen Vorgänge nicht rechtzeitig vor Aufdeckung durch den weiteren Beteiligten zu 1 der Insolvenzverwalterin bekannt gegeben. Es ist zu dies er Schlussfolgerung gelangt, in dem es, wie die Beschwerde mit Recht rügt, die Be weisanregungen des Schuldners auf Zeugenbeweis übe r- gangen hat (§ 5 Abs. 1 InsO). Damit hat es zugleich dessen Anspruch auf G e- 6 7 8 - 5 - währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. a) Der Schuldner konnte das Vorlieg en des Versagungs grundes nach dem Schlusstermin noch erheblich bestreiten. Allerdings hat sich ein Schuldner grundsätzlich im Schlusstermin zu zulässigen Versagungsanträgen zu erklären. Nachträgliche Erklärungen des Schuldners sind jedoch nur dann ausgesch lo s- sen, wenn dieser rechtzeitig auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens oder der Nichterklärung zu Versagungsanträgen hingewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 7 ff; vom 22. Septe mber 2011 - IX ZB 133/10, ZInsO 2011, 2046 Rn. 7 mwN ). Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Insolvenzgericht und Beschwerdegericht haben deswegen richtigerweise die nach dem Schlusstermin erhobenen Ei n- wendungen des im Schlusstermin nicht anwesenden Schuldners gege n den Versagungsantrag des weiteren Beteiligten zu 1 berücksichtigt. b) Ist dem Gläubiger wie vorliegend die Glaubhaftmachung des Vers a- gungsgrundes gelungen, so gilt für das weitere Verfahren die Amtsermittlung s- pflicht des Insolvenzgerichts (§ 5 Abs. 1 InsO; BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 146 f; vgl. Beschluss vom 13. Ja nuar 2011 - IX ZB 199/09, ZInsO 2011, 301 Rn. 8). Danach war das B e- schwerdegericht verpflichtet, das Vorliegen des Versagungsgrundes von Amts wegen zu ermitteln. Art und Umfang der Ermittlungen richten sich zwar nach seinem pflichtgemäßen Ermessen und nach den jeweiligen Behauptungen und Beweisanregungen der Verfahrensbeteiligten, hier des Gläubigers und des Schuldners (vgl. MünchKomm - InsO/Ganter, 2. Aufl., § 5 Rn. 21; Jaeger/ Gerhardt, InsO, § 5 Rn. 3). Da die Versagung der Restschuldbefreiung für den Schuldner von einschneidender Bedeutung war, hätte das Beschwerdeg ericht 9 10 - 6 - jedoch seiner Ermittlungs pflicht nachkommen müssen (vgl. Jager/Gerhardt , aaO). Der Schuldner hat schlüssig vorgetragen und für seinen Vortrag Zeuge n- beweis angeboten, dass er vor Aufdeckung des Sachverhalts durch den weit e- ren Betei ligten zu 1 von sich aus die Insolvenzverwalterin über die beabsichti g- ten Firmengründungen informier t habe. Dieser Vortrag war erheblich. Das Beschwerdegericht durfte deswegen in Ausübung seines pflichtg e- mäßen Ermessens von der Beweisaufnahme zu dem Vortrag des Schuldners in der Beschwerdeschrift nicht deshalb absehen, weil das Vorbringen zu seinen Ausführungen im Schreiben vom 20. November 2009 in Widerspruch stand. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass vorprozessuale Äußerungen einer Pa r- tei generell nicht geeignet sind, ihrem Prozessvortrag die Beachtlichkeit zu nehmen. Ob mit Blick auf solche Äußerungen dem Prozessvortrag einer Partei letzten Endes der Erfolg versagt bleibt, kann erst im Rahmen der abschließe n- den W ürdigung nach § 286 ZPO unter Ein schluss der Ergebnisse einer verfa h- rensrechtlich gebotenen Beweisaufnahme beurteilt werden (BGH, U rteil vom 8. Nove mber 1995 - VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394; vom 13. März 1996 - VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541, 1542). Ebenso darf ein Gericht die Bewei s- aufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen einer Partei nicht de s- halb ablehnen, weil es zu ihrem früheren Vortrag in Widerspruch steht. Eine etwaige Widersprüchlichkeit des Parteivortrages ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 1 3. März 2012 - II ZR 50/09, ZIP 2012, 1197 Rn. 16). Dementsprechend darf ein Gericht im Rahmen der Amtsermittlung nach § 5 Abs. 1 InsO die Erhebung von Zeugenbeweis über einen glaubhaft gemac h- 11 12 13 - 7 - ten Versagungsgrund nicht deswegen unterlassen, weil der unter Beweis g e- stellte Vortrag des Schuldners i n Widerspruch zu von ihm selbst i m Verfahren gefertigten Schriftstücken steht, zumal sich vorliegend der Schuldner unter B e- weisangebot darauf berufen hat, erst durch seinen Geschäftspartner an das Telefonat erinnert worden zu sein. Erst nach Anhörung der vom Schuldner a n- gebotenen Zeugen k ann das Beschwerdeg ericht deren Aussagen und das Schreiben des Schuldners vom 20. November 2009 abschließend würdigen. III. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Beschwerdegericht nach Anhörung der Zeugen zu einer anderen Würdigung des Sachv erhalts g e- langt , ist die Sache gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Be schwerdegericht zurückzu verweisen. Dies gibt diesem die Gelegenheit zu prüfen, ob die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 31. Dezember 2009 innerhalb der Beschwerdefrist beim In solvenzgericht eingegangen ist. Aus dem Nichtabhilfebeschluss und der Übersendungsverfügung des Insolvenzgerichts vom 6. Januar 2010 ergibt sich allein, dass die Beschwerdeschrift beim Insolvenzgericht eingegangen ist, nicht aber wann. Sie befindet sich im Original nicht bei den Akten, lediglich in einem später angeforderten Abdruck. Ist zweifelhaft, ob ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, so muss das Gericht hierüber Beweis erheben und gegebenenfalls auf das Erfordernis eines geeigneten Beweisa n- tritts hinweisen. Lässt sich der rechtzeitige Eingang nicht zur vollen Überze u- gung des Gerichts feststellen, gehen verbleibende Zweifel zu Lasten desjen i- gen, der sich auf die Fristwahrung beruft. Es genügt nicht die Glaubhaftm a- chun g oder gar die bloße Möglichkeit, dass die Frist gewahrt wurde (BGH, B e- 14 15 - 8 - schluss vom 8. März 2012 IX ZB 70/10, Z InsO 2012, 751 Rn. 10). Somit hätte das Beschwerdegericht Ermittlungen anstellen müssen (etwa beim Verfahren s- bevollmächtigten des Schuldners ode r beim Insolvenzgericht ), um sich die hi n- reichende Überzeugung vom rechtzeitigen Eingang der sofortigen Beschwerde zu verschaffen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegan gen, dass in der Nichtanzeige der Gründung der Gesellschaften und der Erbringung der Stamm - und Kommanditeinlagen ein Verstoß gegen die Auskunfts - und Mitwirkung s- pflichten liegen kann (§ 290 Abs. 1 Nr. 5, § 97 InsO). Der Schuldner ist nach § 97 InsO verpflichtet , Auskunft über alle das Ve r- fahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren von Bedeutung sein können. Die Ver pflichtung zur Au s- kunft ist nicht stets davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr diejenigen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offenlegen, die offensichtlich für das Insolvenzver fahren von Bedeutung sein können und nicht klar zutage liegen (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 13 mwN). So ist ein Schuldner verpflichtet, den Verwalter über den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH im unmittelbaren Anschluss an ihren Erwerb zu informieren; er darf nicht abwarten, wie sich die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entwickelt (BGH, B e- schluss vom 15. Apri l 2010 IX ZB 175/09, ZInsO 2010, 926 Rn. 10; vom 13. Ja nuar 2011 IX ZB 163/10, ZInsO 2011, 396 Rn. 4). 16 17 18 - 9 - Dies gilt auch - entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwe r- debegründung - für die Gründung einer Gesellschaft, insbesondere dann, wenn der Schuldner sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet, Bareinlagen in die G e- sellschaft zu erbringen, und sie erbringt. Denn die n ach Insolvenzeröffnung e r- worbenen Gesellsch aftsanteile unterfallen nach § 3 5 Abs. 1 InsO als Neue r- werb dem Insolvenzbeschlag und sind deswegen für das Insolvenzverfahren von Belang. Das Verschweigen dieser gesellschaftlichen Beteiligungen war d a- her der Art nach geeignet, die Befriedigung der Gläubiger zu beeinträchtigen. Dass der Schuldner die Einlage n aus angesparten pfändungsfreien Beträgen gezahlt haben will, ist unerheblich . Denn auch so angesparte Geldbeträge w ä- ren nach § 35 Abs. 1, § 36 InsO in die Ma sse gefallen. Soweit der Schuldner ab Juli 2006 Einkünfte aus seiner selb st ständigen Tätigkeit erzielt hat, gehörten diese Einkünfte in vollem Umfang zur Insolven z- masse. Der Schuldner hätte nur gemäß § 850i ZPO beantragen können, dass ihm von seinen d urch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünfte ein pfandfreier Betrag belassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 94/09, ZInsO 2011, 1412 Rn. 4). Die Insolvenzverwalterin hat die selb s t- ständige Tätigkeit nicht freigegeben; § 35 A bs. 2 InsO nF kam nicht zur Anwe n- dung, weil das Insolvenzverfahren vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des 1. Juli 2007 (vgl. Art. 103c EGInsO) eröffnet worden ist. Auch soweit der Schuldner n ach Insolvenzeröffnung bis März 2006 a b- hängig tä tig war, waren d ie aus dem pfändungs freien Einkommen angesparten Beträge nach §§ 829 ff. ZPO pfändbar. Unpfändbar war nach § 850 Abs. 1, § 850c ZPO nur der Anspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Auszahlung der Arbeitsvergütung in Höhe des Pfändungsfreibetrag s. Bereits ausbezahlte Geldbezüge waren nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO in Höhe des 19 20 21 - 10 - Geldbetrages unpfändbar, der dem unpfändbaren Teil dieser Einkünfte für den Zeitraum von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. Schutz für ein auf ein Konto ü berwiesenes Einkommen ergab sich aus § 850k ZPO. Keinesfalls konnte der Schuldner größere Geldbeträge ansparen und das Ersparte dem Insolvenzbeschlag entziehen. 2. Die angefochtene Entscheidung geht ausdrücklich von demjenigen Begriff der groben Fahrl ässigkeit aus, den die höchstrichterliche Rechtspr e- chung entwickelt hat. Danach ist unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln zu verstehen, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich h o- hem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überle gungen nicht ang e- stellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlä s- sigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverle tzung (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08, ZInsO 2011, 836 Rn. 9). Bei der Ermittlung von Amts wegen, ob dem Schuldner ein solcher Vo r- wurf gemacht werden kann, kann der Tatrichter auch nicht vom Insolvenzglä u- biger gerügtes Verhalten berüc ksichtigen, um festzustellen, dass der Verstoß des Schuldners nicht auf einer leichten Nachlässigkeit oder auf einem Rechtsir r tum beruht. So war dem Schuldner vorliegend im Zusammenhang mit den Vorgängen im Jahr 2006 um das nicht angegebene Sparkonto und d ie Au f- nahme der selb st ständigen Tätigkeit unmissverständlich durch die Insolven z- verwalterin und das Insolvenzgericht vor Augen geführt worden, dass jedes Sparguthaben in die Masse fällt und er jedes Sparkonto und die Aufnahme selb st ständiger Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen hat. Aus diesem vorangega n- genen V erhalten , auf das der Versagungsantrag nicht gestützt wurde, darf der 22 23 - 11 - Tatrichter gegebenenfalls Schlüsse auf die grobe Fahrlässigkeit des Schuldners im Fall des g eltend gemachten Versagungsgrundes ziehen. Vill Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Reinbek, Entscheidung vom 15.12.2010 - 8 IN 276/04 - LG Lübeck, Entscheidung vom 03.05.2011 - 7 T 8/11 -
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