ECLI:DE:BGH:2017:020817BXIIZB170.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 170 /16 vom 2 . August 201 7 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 33 a) Eine Aussetzung der Rentenkürzung kommt lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte a us den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG in Betracht, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Wurde der Versorgungsausgleich noch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies bei A n- rechten beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Betrag, der im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 ausgeglichen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 20 12 XII ZB 234/11 FamRZ 2012, 853). b) Im Rahmen einer Entscheidung über eine Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG hat das Gericht stets zu prüfen, ob eine bereits vorliegende U n- terhaltsregelung den gesetzlichen Vorschriften über den nacheh elichen Unterhalt widerspricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn nur eine ältere Unterhaltsreg e- lung aus der Zeit des Erwerbslebens vorliegt, die nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet (im Anschluss an Sen at s- beschluss vom 21. März 2012 XII ZB 234/11 FamRZ 2012, 853). BGH, Beschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 170/16 - OLG Frankfurt am Main AG Marburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . August 201 7 durch d en Vorsitzende n Richter D ose , die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 2 . Familien s enats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2 . März 2016 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 . 0 00 Gründe: I. D ie Beteiligte n streiten über die Aussetzung einer durch den Verso r- gungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers. Auf den am 30. Mai 2005 zugestellten Antrag hatte das Amtsgericht die am 20. Juli 1979 geschlossene Ehe des am 8. August 1951 geborenen Antra g- stellers und der am 24. Februar 1953 geborenen weiteren Beteiligten recht s- kräftig geschieden . Zugleich hatte es den Versorgung sausgleich nach dem bis zum 31. August 200 9 geltenden Recht durchgeführt. 1 2 - 3 - Während der gesetzl ichen Ehezeit (1. Juli 1979 bis 30. April 2005; § 1587 Abs. 2 BGB) hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Re n- tenversicherung bei der Antragsgegnerin (Deutsche Rentenversicherung Bund; im Folgenden: DRV Bund) erworben. Der Ehezeitanteil der Ren tenanwartscha f- ten des Antragst ellers belief sich auf 1.190,31 weiteren Beteili g- ten auf 168,86 r- sorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel (im F olgende n : ZVK) erworben, deren Ehezeitanteil das Amtsgericht mit einer dynamische n Rentenanwartschaft von 272,61 Anrechte des Antragstellers bei de r P . AG hatte das Amtsgericht mit einer dynam ischen Rente nanwartschaft in Höhe von 39,56 ermittelt. Den Versorgungsausgleich hatte das Amtsgericht auf die Weise durc h- g e führt, das s es [(1.190,31 - 168,86 2 =] 510,73 nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto de s Antragstellers bei der DRV Bund auf das dortige Versicherungskonto der weiteren Beteiligten übe r- tragen hat. Daneben hat es zu Lasten der Anrechte des Antragstellers bei der ZVK weitere Anwartschaften der weiteren Beteiligten in Höhe von 136,30 Wege des an alogen Quasi - Splittings nach §§ 1 Abs. 3 VAHRG, 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der weiteren Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Schließlich hatte das Amtsgericht weitere m o- natliche Rentena nwartschaften in Höhe von 19,78 s erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf das Versicherungskonto der we i- teren Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Aufgrund außergerichtlicher Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten zahlt der Antragsteller seit August 2009 an die weitere Beteiligte Barunterhalt in 3 4 5 - 4 - Höhe von monatlich 1.000 h- nung mietfrei. Seit dem 1. Dezember 2015 bezieht der Antra gsteller vorzeitig Alters - rente wegen Arbeitsl osigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, die sich ausweislich des Bescheids der DRV Bund vom 21. Oktober 2015 auf monatlich 1.406,05 brutto bzw. nach Abzug der Kranken - und Pflegeversicherungsbei träge auf 1.257,72 es Versorgungsausgleichs hätte diese Re nte des Antragstellers 1.983,08 betragen. Der durch die vorzeitige Inanspruchnahme verminderte Zugangsfa k- tor von 0,973 ist dabei jeweils berücksichtigt. Mit dem am 14. Oktober 2015 bei m Amtsgericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht gegenüber der we i- teren Beteiligten beantragt, die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kü r- zung seiner laufenden Rente in Höhe von 510,73 Da s Amtsgericht hat die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der DRV Bund für die Zeit ab dem 1. Dezember 20 15 in Höhe von monatlich 559,20 n- desgericht die Entscheidung mit dessen Einverst ändnis dahingehend abgeä n- dert, dass die Kürzung der laufende n Versorgung des Antragstellers bei der DRV Bund ab dem 1. Dezember 20 15 in Höhe von monatlich 555,52 e- setzt wird (Ziff. I 1). Zugleich hat es angeordnet, dass bei zukünftiger Erhöhung des R entenwerts die Kürzung über den genannten Betrag hinaus ausgesetzt wird, und zwar " in Höhe der Differenz des sich unter Zugrundelegung eines a k- tuellen Rentenwerts ergebenden höheren Aussetzung sbetrags (Zugangsfaktor 0,973 x 19,545732 EP Ausgleichswert x je wei ls aktueller Rentenwert gemäß § 68 SGB VI) und des derzeit gelten den Aussetzungswerts von 555,52 " , 6 7 8 - 5 - höchstens je doch in Höhe von 1.000 (Ziff. I 2). Dag egen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der DRV Bund. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch da s Oberlandesgericht gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Auf die Dynamisierung in Ziff. 2 der Entscheidung konnte das Oberlandesgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde allerdings nicht wirksam be schränk en , da es nicht zulässig ist, die Rechtsbeschwerdezulassung auf eine bestimmte Recht s- frage zu begrenzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 101, 276, 278 f. = NJW 1987, 2586 ). Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache auch begründet. 1. Das Oberlandes gericht hat seine Ents cheidung wie folgt begründet: Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die zwischen den geschiedenen Ehegatten getroffene Unterhaltsvereinbarung auf Manipulation oder kollusives Zusammenwirken der Ehegatten zu Lasten der DRV Bund zurückzuführen sei , sei davon auszugehen, dass die Vereinbarung in Konkretisierung des nach den §§ 1570 bis 1576 BGB bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs e r- folgt sei. Der Kürzungsbetrag, der sich aus der Differenz der durch Splitting ausgeglichenen Anrechte der beteiligte n Eheleute errec hne, bilde nach § 33 Abs. 3 VersAusglG die Obergrenze des Aussetzungsbetrags. Die Differen z b e- laufe sich auf 19,545732 Entgeltpunkte (510,73 Rentenwert zum Z eitpunkt der Entscheidung 26,13 sich durch Multiplikation dieser Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert von 9 10 11 - 6 - 29,21 hier wegen vorzeitiger Inanspruch nahme der Altersverso r- gung um 9 Monate geminderten Zugangsfaktor 0,973 und betrage damit mo natlich 555,52 der Berücksichtigung zukünftiger Renten - erhöhungen sei zudem eine dynamische Tenorierung erforderlich, damit die Aussetzung der Kürzung an jede künftige Erhöhung des Rentenwerts autom a- tisch angepasst werde. Andernfalls käme für den Antragsteller insoweit lediglich ein Abänderungsantrag in Betracht , der aber der Wertgrenze des § 48 Abs. 1 FamFG unterliege . Die vorgenommene Tenorierung sei auch hinreichend b e- stimmt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, denn der jewei - lige Aussetzungswert könne auf der Grundlage von 19,545732 Entgeltpunkten, des Zugangsfaktors von 0,973 und des Rentenwertfaktors von 1, die sämtlich unveränderlich seien, und des jeweils im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Renten werts gemäß § 68 Abs. 1 SGB VI ohne weiteres ermitt elt werden. 2. Dies e Ausführungen h a lt en rechtlicher Nach prüfung nicht stand. a) Zunächst ist das Rubrum von Amts wegen zu berichtigen, nachdem die Instanzgerichte fehlerhaft die Ehefrau als Antragsgegnerin des Verfahrens und den Versorgungsträger al s weiteren Beteiligten behandelt haben. Das Ve r- fahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung (§§ 33 f. VersAusglG) richtet sich gegen den Versorgungsträger, der deshalb als A n- tragsgegner anzusehen ist. Die ausgleichspflichtige und die a usgleichsberec h- tigte Person sind mögliche Antragsteller des Verfahrens (§ 34 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Eine antragsberechtigte Person, die den Antrag nicht stellt, nimmt nicht die Rolle eines Antragsgegners ein, sondern die eines weiteren Beteilig ten (Sen atsbeschluss vom 15. Juni 2016 XII ZB 89/16 FamRZ 2016, 1438 Rn. 5). 12 13 - 7 - b) D as Oberlandesgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausg e- gangen, dass eine Anpassung der Rentenkürzung wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht lediglich im Umfang der beim Ehemann im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB gekürzten gesetzlichen Rente in Betracht kommt . aa) Nach §§ 32 ff. VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschied e- nen Ehegatten wie nach frühere m Recht nur für Regelsicherungssysteme vorgesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die An - passungsvorschriften hingegen nicht zur An wendung (BT - Drucks. 16/10144 S. 71 f.). Eine Anpassung der Rentenkürzung weg en einer gesetzlichen Unte r- haltspflicht kommt somit lediglich im Umfang der beim Ausgleichspflichtigen im Wege des Splittings gekürzten gesetzlichen Rente in Betracht (vgl. Senats - be schluss vom 21. März 2012 XII ZB 234/11 FamRZ 2012, 853 Rn. 17) . Auch insoweit, als bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § § 33 und 37 VersAusglG unterbleibt , ist § 32 VersAusglG mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG NJW 2014, 2093). bb) Gemäß § 33 Abs. 1, 3 VersAusglG ist die Kürzung in Höhe des ohne die Kürzung bestehenden Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Au s- gleichswerte aus denj enigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Damit hat der Gesetzgeber abweichend von der früheren Regelung des § 5 VAHRG eine doppelte Obergrenze für die Aussetzung der durch den Versorgungsau s- gleich bedingten Kürzung der Rentenanwartscha ft geschaffen (vgl. Senats - besch luss vom 21. März 2012 XII ZB 234/11 FamRZ 2012, 853 Rn. 18; BT Drucks. 16/10144 S. 72). 14 15 16 - 8 - Wurde der Versorgungsausgleich noch au f der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspr icht dies dem Betrag, der im Wege d es Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen wurde. Denn auf diese Weise wurde ebenfalls die Hälfte der Differenz der Eh e- zeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsaus gleich nach neuem Recht gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG entspric ht. Wenn wie im vorliegenden Fall aus einem Regelsicherungssystem nur Anrechte in der gesetzlichen Rente n- versicherung erworben wurden, ist die Aussetzung der Rentenkürzung auf den Splittingbetrag begrenzt. Die weitergehende Kürzung der gesetzlichen Ren te des Antragstellers infolge des Quasi - Splittings nach §§ 1 Abs. 3 VAHRG, 1587 b Abs. 2 BGB und des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bleibt insoweit unberücksichtigt, weil diese Kürzung auf den Ehezeit - anteil des Antragsteller s bei der ZVK und bei der P . AG zurückgeh en , die keine anpassungsfähigen Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG sind (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 71 f. ; Senatsbeschluss vom 21. März 2012 XII ZB 234/11 FamRZ 2012, 853 Rn. 20 ). cc) Danach beläuft sich die nach § 33 Abs. 3 VersAusglG maßgebliche Differenz der Ehezeitanteile in den Regelsicherungssystemen vorliegend auf de n im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichenen Brutt o- betrag von 510,73 tigung des für d as Ende der Ehe - zeit geltenden allgemeinen Rentenwerts von 26,13 (510,73 26,13 19,5457 Entgeltpunkte. Diese Kürzung der persönlichen Entgeltpunkte ergibt u nter Berücksichtigung des am 1. Dezember 2015 gelte n- d en all gemeinen Rentenwerts von 29,21 g- stellers maßgeblichen Zugangsfaktors von 0,973 für diese n Zeit punkt eine für die Aussetzung maßgeb liche Rentenkürzung um (19,5457 EP x 29,21 0,973 17 18 - 9 - =) 555,51 J uli 2016 bis 30. Juni 2017 errechnen sich u n- ter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts von 30,45 579, 1 0 Juli 2017 bei einem aktuellen Rentenwert von 31,03 entsprechend 590,13 c ) Dagegen ist das Ob erlandes gericht im Rahmen des § 33 Abs. 3 Vers AusglG hinsichtlich der aktuellen Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers zu Unrecht von der Unterhaltsvereinbarung der geschiedenen Ehegatten aus dem Jahr 2009 ausgegangen, obwohl sich die tatsächlichen und rechtli chen Verhältnisse seit der Schaffung des Titels offensichtlich wesentlich geändert haben. Der Senat hat bereits entschieden, dass das Gericht im Rahmen einer Entscheidung über eine Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG stets zu prüfen hat, o b ein e bereits vorliegende Unterhalts regelung den geset z- lichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt widerspricht. Das ist in s- besondere der Fall, wenn nur ein e ältere Unterhalts regelung aus der Zeit des Erwerbslebens vorliegt, die nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unte r- haltsverpflichtung nicht mehr abbildet ( vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2012 XII ZB 234/11 FamRZ 2012, 853 Rn. 25 mwN). Danach durfte das Oberlandesgericht nicht ohne Prüfung davon ausg e- hen, dass die Unterhaltsverei nbarung aus dem Jahr 2009 auch nach dem Ei n- tritt des Antragstellers in den Ruhestand den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der weiteren Beteiligten konkretisiert. Denn der Antragsteller hat in der Antrag s- schrift selbst ausdrücklich vorgetragen, dass die Unte rhaltsvereinbarung Nett o- erwerbseinkünfte von 4.300 d) Schon deswegen kann die angefochtene Entscheidung keinen B e- stand haben . Der Senat kann mangels tragfähiger Feststellungen zur fiktiven 19 20 21 22 - 10 - Höhe des Unterhaltsanspruchs ohne die Kürzung der laufenden Rente in der Sache nicht sel bst abschließend ent scheiden. Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, hinsichtlich der B e- rechnung für die Entgeltpunkte § 121 Abs. 1 und 2 SGB VI zu berücksichtigen. Soweit es danach noch darauf ankommen sollte, wird das Oberlandesgericht auch d en nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Senatsb e- schluss vom 15. Juni 2016 (XII ZB 89/16 FamRZ 2016, 1438 ) zu berücksicht i- gen haben. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Marburg, Entscheidung vom 17.11.2015 - 72 F 1042/15 VA - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.03.2016 - 2 UF 362/15 - 23
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