ECLI:DE:BGH:2019:240719BXIIZB170.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 170/19 vom 24. Juli 2019 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2019 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger und die Richte rin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnab- rück vom 20. März 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 begehrt für ihre Tätigkeit als Betreuerin eine Festset- zung der Vergütung aus der Staatskasse. Für die Betroffene ist die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin bestellt. Diese führt die Betreuung berufsmäßig und begehrt die Festsetzung einer Vergütung für ihre in der Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2018 entfaltete Tä- tigkeit. Die Betroffene selbst bezieht Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff . SGB XII. 1 2 3 - 3 - Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen, weil die Betroffene über ein Vermögen von über 5 . der Betreue- rin hat das Landgericht d ies en Beschluss aufgehoben und dem Amtsgericht aufgegeben , die Vergütungsanträge der Betreuerin erneut zu bescheiden. Hier- gegen wendet sich die Landeskasse mit der zugelassenen Rechtsbes chwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Betroffene nach Maßgabe der §§ 190 8 i , 1836 c , 1836 d BGB iVm §§ 90, 60 a SGB XII mittellos sei. Eine m Betreuten, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne der §§ 53 ff. SGB XII beziehe, stehe der weitere Schonbe- 60 a SGB XII auch im Rahmen der Ermittlung des nach §§ 1908 i, 1836 c BGB iVm § 90 SGB XII für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens zu. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuerin einen Anspruch auf Vergü- tung ihrer Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute. Die zu bewilligende Vergütung ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittel- los ist. Er gilt nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 , 1836 d Nr. 1 BGB als mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermö- gen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Inanspruchnah- 4 5 6 7 - 4 - me des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel be grenzt. Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen (Senatsbe- schluss vom 9. Januar 2013 XII ZB 478/11 FamRZ 2013, 440 Rn. 1 2 ). b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Lan dgericht erkannt, dass der Betroffenen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 2017 I S. 519) ein Schon- betrag in Höhe von derzeit 5.000 Entgegen der Ansicht des Beschwer degerichts ist der Betroffenen im Hinblick auf § 60 a SGB XII jedoch kein zusätzlicher Freibetrag von weiteren 25.000 Wie der Senat inzwischen entschieden hat, hat § 60 a SGB XII auf die Er mittlung des für die Betreuervergütung einzusetzen den Ver- mögens keinen Einfluss (Senatsbeschluss vom 20. März 2019 XII ZB 290/18 FamRZ 2019, 1006 Rn. 17 ff. mwN). 8 9 - 5 - 3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil diese noch nicht zur Endentscheidung reif ist. Nach den Feststellung en der In- stanzgerichte verfügt die Betroffene über ein Vermögen von über 5 . festgestellt ist indessen, auf welchen Betrag sich das Vermögen der Betroffe- nen konkret beläuft. Entsprechende Ermittlungen wird das Landgericht noch anzustellen haben. Klinkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Pap enburg, Entscheidung vom 31.01.2019 - 9 XVII 43/95 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 20.03.2019 - 7 T 126/19 - 10
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