BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 17/02 vom 11. Juni 2002 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis , den Richter Keukenschrijver, die Richt e - rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 2002 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 6.258,24 festg e - setzt. Gründe: Die gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Urteilsberichtigung g e - richtete Beschwerde ist - unabhängig davon, ob im vor liegenden Fall bereits die Regelung des § 319 Abs. 3 ZPO ihrer Zulässigkeit entgegensteht - jede n - falls deshalb unzulässig, weil sie sich gegen die Entscheidung eines Oberla n - desgerichts richtet; gegen solche Entscheidungen ist die Beschwerde nicht - 3 - eröffnet (§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.). Als (nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO n.F. ist sie jedenfalls deshalb unzulssig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 133 GVG; § 78 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/02, BB 2002, 964). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Melullis Keukenschrijver Mhlens Meier-Beck Asendorf
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