BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 17/04 vom 1. Dezember 2005 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 203 Abs. 1 a) Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzver-fahren zul344ssig. b) Gegenst344nde der Masse werden auch dann nachtr344glich ermittelt, wenn ein ab-sonderungsberechtigter Gl344ubiger einen zun344chst nicht erwarteten 334bererl366s erzielt. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04 - LG Koblenz AG Neuwied - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 1. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 22.357 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die B. hatte gegen die Schuldnerin eine Insolvenz-forderung, die sie in H366he von insgesamt 417.812,02 200 zur Tabelle anmeldete. Die Schuldnerin hatte der Bank als Sicherheit die Rechte aus einer Kapitalle-bensversicherung und eine Darlehensforderung abgetreten. Dies war dem wei-teren Beteiligten, dem Treuh344nder, in dem am 22. Dezember 2000 er366ffneten vereinfachten Insolvenzverfahren bekannt geworden und in seinem Schlussbe-richt vermerkt worden. Im Schlusstermin wurde festgestellt, dass sich eine Schlussverteilung er374brige, da keine Masse zu verteilen sei. Sodann wurde die Erteilung der Restschuldbefreiung angek374ndigt und - mit Beschluss vom 1 - 3 - 30. Januar 2002 - das Verfahren aufgehoben. Mit Schreiben vom 11. November 2003 teilte die B. mit, sie habe bei der Verwertung der ihr von der Schuldnerin gestellten Sicherheiten einen 334bererl366s in H366he von 223.572,25 200 erzielt. Auf Antrag des weiteren Beteiligten hat das Amtsgericht die Nachtrags-verteilung angeordnet und den weiteren Beteiligten mit ihrer Durchf374hrung be-auftragt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist er-folglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt sie weiterhin die Abwei-sung des Antrags auf Anordnung einer Nachtragsverteilung. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 6, 7, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO auch zul344s-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde nicht die Auffassung des Landgerichts, die Vorschrift des 247 203 InsO sei auch im Verbraucherinsol-venzverfahren anwendbar (ebenso FK-InsO/Kohte, 3. Aufl. 247 314 Rn. 32; Braun/Kie337ner, InsO 2. Aufl. 247 203 Rn. 4; Uhlenbruck/Vallender, 12. Aufl. 247 312 Rn. 70; a.A. M374nchKomm-InsO/Hintzen, 247 203 Rn. 2). Die f374r das Regelinsol-venzverfahren gegebenen Vorschriften finden auch auf das Verbraucherinsol-venzverfahren Anwendung, sofern in den 247247 311 ff InsO nicht ein Anderes be-stimmt ist (M374nchKomm-InsO/Ott, 247 311 Rn. 17; Wenzel in K374bler/Pr374tting, In-sO 247 311 Rn. 2; Braun/Buck, aaO 247 311 Rn. 3). Der Hinweis (M374nchKomm-InsO/Hintzen, aaO), 374ber die Restschuldbefreiung k366nne erst entschieden wer- 4 - 4 - den, wenn das gesamte Verm366gen des Schuldners verwertet sei, steht dem nicht entgegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch im vereinfachten Insolvenzverfahren ein der Vorschrift des 247 197 InsO entsprechender Schluss-termin stattfindet. Damit entsteht die Z344sur, an die 247 203 InsO ankn374pft und welche die Anordnung einer Nachtragsverteilung erforderlich macht, wenn einer der in der Vorschrift genannten Tatbest344nde eintritt. 2. Das Landgericht hat gemeint, hier liege ein Fall des 247 203 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor; mit einer Zahlung aus der Masse und einem R374ckfluss in die Masse sei die vorliegende Fallkonstellation vergleichbar. Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn die Voraussetzungen f374r die Anordnung einer Nachtragsver-teilung gem344337 247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind erf374llt. 5 a) Diese Bestimmung betrifft den Fall, dass nach dem Schlusstermin Gegenst344nde der Masse ermittelt werden. Hierbei geht es nicht nur um Ge-genst344nde, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter (Treuh344nder) unbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst vielmehr auch Gegenst344nde, die der Verwalter zun344chst nicht f374r ver-wertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (M374nchKomm-InsO/Hintzen, aaO 247 203 Rn. 15; FK-InsO/Kie337ner, aaO 247 203 Rn. 13). So hat bereits das Reichsgericht zu der dem 247 203 InsO entsprechenden Vorschrift des 247 166 KO entschieden, dass Au337enst344nde, die der Konkursverwalter we-gen einer Aufrechnung mit einer vermeintlich h366heren Gegenforderung zu-n344chst nicht eingezogen hat, f374r die Nachtragsverteilung zur Verf374gung stehen (RGZ 36, 20, 23). Das Gleiche gilt, wenn der Verwalter irrig der Meinung war, ein vom Konkursbeschlag erfasster Verm366gensgegenstand sei bereits zusam-men mit anderen Gegenst344nden ver344u337ert worden (RGZ 25, 7, 9 f). Ebenso verh344lt es sich mit bereits ausgebuchten Forderungen, die sich nachtr344glich als 6 - 5 - werthaltig erweisen (Holzer in K374bler/Pr374tting, InsO 247 203 Rn. 13). In diesen F344llen steht der Umstand, dass der Verwalter schon vor dem Schlusstermin Kenntnis von der Existenz des Verm366genswertes hatte, einer Nachtragsvertei-lung nicht entgegen; auf die Frage, ob seine Bewertung auf einer vorwerfbaren Fehleinsch344tzung beruht, kommt es nicht an (vgl. etwa FK-InsO/Kie337ner, aaO 247 203 Rn. 13; Westphal in Nerlich/R366mermann, InsO 247247 203, 204 Rn. 8; M374nchKomm-InsO/Hintzen, aaO 247 203 Rn. 18) b) Danach ist die Anordnung der Nachtragsverteilung hier rechtlich nicht zu beanstanden: Zwar stand der Schuldnerin schon mit Abschluss der Siche-rungsabrede ein - durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend be-dingter - Anspruch gegen die B. auf Auskehrung eines von dieser erzielten 334bererl366ses aus der Verwertung der gestellten Sicherhei-ten zu (vgl. BGHZ 98, 256, 261; BGH, Urt. v. 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, NJW 1992, 1620; Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung 8. Aufl. Rn. 284). Diesen vom Insolvenzbeschlag erfassten Anspruch hat der weitere Beteiligte jedoch nicht zugunsten der Masse verwertet; denn er ging nach den Feststel-lungen des Landgerichts davon aus, dass die zur Sicherheit abgetretenen Rechte nicht ausreichen w374rden, um die Forderung der absonderungsberech-tigten Bank vollst344ndig zu befriedigen. Es ist aber - wie gezeigt - anerkannt, dass von 247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Gegenst344nde erfasst werden, die der Verwalter (Treuh344nder) zun344chst nicht f374r verwertbar hielt und deswegen auch nicht zur Masse gezogen hat. 7 Die Rechtsbeschwerde meint, zum Zeitpunkt des Schlusstermins sei mit der M366glichkeit eines 334berschusses zu rechnen und der weitere Beteiligte da-her gehalten gewesen, nach 247 313 Abs. 3 Satz 3, 247 173 Abs. 2 InsO vorzuge-hen. Dessen Fehleinsch344tzung ist jedoch unerheblich. Zudem ist 247 313 Abs. 3 8 - 6 - Satz 3 InsO erst durch das Gesetz zur 304nderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710) angef374gt worden; auf vor dem 1. Dezember 2001, dem Tag des In-Kraft-Tretens er366ffnete Insolvenz-verfahren ist die Vorschrift daher nicht anzuwenden (Art. 103a EGInsO; vgl. Wenzel in K374bler/Pr374tting, aaO 247 313 Rn. 3a). 3. Die Annahme des Landgerichts, der weitere Beteiligte habe den An-spruch der Schuldnerin gegen die absonderungsberechtigte Bank nicht freige-geben, wird von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet. Der Senat ist an die Feststellung in dem angefochtenen Beschluss gebunden (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO). 9 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Neuwied, Entscheidung vom 18.11.2003 - 21 IK 21/03 - LG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2004 - 2 T 901/03 -
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