BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 17/04 vom 20. Juni 2007 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 10 Abs. 1; T374rk. IPRG Art. 13 a) Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namenstr344gers ist eine Gesamtverweisung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausl344ndischen Staates umfasst, so dass etwaige R374ck- und Weiterverweisungen zu beachten sind. b) R374ckverweisungen sind im Rahmen der objektiven Ankn374pfung nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB auch dort zu beachten, wo ein fremdes Kollisionsrecht diese aufgrund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (hier: Namensf374hrung der geschiedenen t374rkischen Ehefrau als Scheidungs-folge gem344337 Art. 13 t374rk. IPRG). BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - OLG Hamm LG Bielefeld AG Bielefeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zu-st344ndigkeit an das Oberlandesgericht Hamm zur374ckgegeben. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Kindesmutter) und der Beteiligte zu 2, die beide urspr374nglich ausschlie337lich die t374rkische Staatsangeh366rigkeit besa-337en, schlossen im Jahre 1988 in der T374rkei die Ehe. Die Kindesmutter, die vor der Eheschlie337ung ihren Geburtsnamen 307. gef374hrt hatte, f374hrte fortan den Fa-miliennamen T. des Beteiligten zu 2. In der Folgezeit siedelten die Eheleute nach Deutschland 374ber. Hier erwarb der Beteiligte zu 2 etwa 1994 die deutsche Staatsangeh366rigkeit, w344hrend die Kindesmutter t374rkische Staatsangeh366rige blieb. Die Ehe wurde im Jahre 2000 durch Urteil eines deutschen Amtsgerichts unter Anwendung materiellen t374rkischen Scheidungsrechts geschieden. Eine Anerkennung des seit dem 26. April 2000 rechtskr344ftigen deutschen Schei-dungsurteils in der T374rkei ist bislang nicht erfolgt. Ein im Februar 2003 von den t374rkischen Beh366rden f374r die Kindesmutter ausgestellter Reisepass weist f374r sie weiterhin den Familiennamen T. aus. 1 - 3 - Die Kindesmutter hat am 16. Juni 2003 einen Sohn geboren, dem sie den Vornamen D. gegeben hat. Der Standesbeamte, der Bedenken hatte, f374r Kind und Kindesmutter den Familiennamen T. im Geburtenbuch einzutragen, hat die Sache 374ber den Beteiligten zu 3 (Rechtsaufsichtsbeh366rde 374ber das Standesamt) dem Amtsgericht gem344337 247 45 Abs. 2 PStG zur Entscheidung vor-gelegt. Nach den Angaben des Standesbeamten haben sich die Kindesmutter und der Beteiligte zu 2 nach dem rechtskr344ftigen Abschluss des in Deutschland betriebenen Scheidungsverfahrens wieder vers366hnt; der Beteiligte zu 2 soll auch die Vaterschaft f374r das Kind D. mittlerweile anerkannt haben. Das Amtsge-richt hat den Standesbeamten angewiesen, den Namen von Kind und Kindes-mutter im Geburtenbuch mit T. zu beurkunden. Die hiergegen gerichtete sofor-tige Beschwerde der Standesamtsaufsicht hat das Landgericht zur374ckgewie-sen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht. 2 Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in StAZ 2004, 171 ff. (mit Anm. Wiegelmann FamRB 2004, 263) ver366ffentlicht ist, h344lt das Rechtsmittel f374r zul344ssig und begr374ndet. Der Familienname der Kindesmutter bestimme sich nach ihrem t374rkischen Heimatrecht, wonach sie als geschiedene Ehefrau grunds344tzlich den Familiennamen zu f374hren habe, den sie vor der Eheschlie-337ung hatte (Art. 173 Abs. 1 t374rk. ZGB). Zwar sei die von einem deutschen Ge-richt ausgesprochene Ehescheidung in der T374rkei (bislang) nicht anerkannt worden. Die Gestaltungswirkung des deutschen Scheidungsurteils unterliege jedoch einer selbst344ndigen kollisionsrechtlichen Ankn374pfung nach deutschem Recht. Der Familienname der t374rkischen Kindesmutter m374sse daher mit ihrem vor der Eheschlie337ung gef374hrten Geburtsnamen 307. beurkundet werden. Der Familienname des Kindes leite sich aus dem Familiennamen der Kindesmutter ab, und zwar unabh344ngig davon, ob das Kind die t374rkische oder zufolge der 3 - 4 - Anerkennung durch den Beteiligten zu 2 die deutsche Staatsangeh366rigkeit be-sitze. 4 Das Oberlandesgericht m366chte die angefochtenen Beschl374sse aus die-sem Grunde aufheben, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 12. September 2002 (BayObLGZ 2002, 299 ff. = StAZ 2003, 13 mit krit. Anm. M344sch IPrax 2004, 102 ff.) gehin-dert. In dieser Entscheidung habe das Bayerische Oberste Landesgericht aus-gesprochen, dass eine in Deutschland geschiedene t374rkische Staatsangeh366rige nicht ihren vorehelichen Familiennamen f374hren k366nne, solange das deutsche Scheidungsurteil im t374rkischen Rechtskreis mangels Anerkennung keine Wir-kung entfalte. Folge man dieser Auffassung, m374sse der Familienname von Kin-desmutter und Kind mit dem Ehenamen T. beurkundet werden. Das Oberlan-desgericht hat deswegen die Sache gem344337 247 28 Abs. 2 FGG dem Bundesge-richtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlage ist unzul344ssig. 5 1. Eine Sache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom Oberlandesgericht gem344337 247 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzule-gen, wenn das Gericht von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entschei-dung eines anderen Oberlandesgerichts oder, falls 374ber die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt, von dieser abweichen will. Aus dem Vorlagebeschluss muss sich dabei durch im Einzelnen begr374ndete Darlegungen ergeben, dass die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht in 6 - 5 - dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt zu einer abweichenden Fallent-scheidung f374hren w374rde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen hat der Bun-desgerichtshof zu pr374fen, ob in der streitigen Rechtsfrage tats344chlich ein Ab-weichungsfall vorliegt und ob die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage f374r die Entscheidung des von dem Oberlandesgericht vorgelegten Falles erheb-lich ist (vgl. zuletzt Senatsbeschl374sse BGHZ 166, 141, 144 und vom 20. De-zember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382; BGH Beschluss vom 29. September 2005 - V ZB 107/05 - NJW-RR 2006, 18). 2. Nach diesen Ma337st344ben ist die Vorlage nicht zul344ssig. Der Familien-name des Kindes und der Familienname der Kindesmutter k366nnen unter kei-nem rechtlichen Gesichtspunkt mit dem vor der Eheschlie337ung der Kindesmut-ter gef374hrten Geburtsnamen 307. beurkundet werden. Insoweit kann sich im Hin-blick auf die von dem Oberlandesgericht herangezogene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes allenfalls eine Abweichung in der Be-gr374ndung, nicht aber eine Abweichung im Ergebnis ergeben; eine solche Ab-weichung rechtfertigt die Vorlage nach 247 28 Abs. 2 FGG nicht (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 144). 7 Im Einzelnen gilt folgendes: 8 a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht zun344chst davon ausgegangen, dass nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB der Name einer Person grunds344tzlich dem Recht des Staates unterliegt, dem diese Person angeh366rt. Unter das Namens-statut fallen dabei sowohl die Namensbildung als auch der Erwerb, der Verlust und die F374hrung des Namens, insbesondere nach der Aufl366sung der Ehe (M374nchKomm/Winkler von Mohrenfels BGB 4. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 199). Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung in das Heimatrecht des Namenstr344gers ist nach allgemeiner Ansicht eine Gesamtverweisung im Sinne 9 - 6 - des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausl344ndi-schen Staates umfasst, so dass etwaige R374ck- und Weiterverweisungen zu be-achten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570; Palandt/Heldrich BGB 66. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdn. 3; Staudinger/Hepting BGB [Dezember 1999] Art. 10 EGBGB Rdn. 81; Bamber-ger/Roth/M344sch BGB Art. 10 Rdn. 9). b) Die M366glichkeit einer R374ckverweisung hat das Oberlandesgericht nicht in Betracht gezogen. Es hat daher 374bersehen, dass das t374rkische internationale Privatrecht die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene namensrechtliche Verwei-sung auf das Heimatrecht des Namenstr344gers hinsichtlich der Kindesmutter nicht annimmt und im vorliegenden Fall bez374glich der Namensf374hrung nach der Scheidung auf das deutsche Namensrecht (zur374ck-)verweist. 10 aa) Zwar entspricht es verbreiteter Ansicht, dass das t374rkische Internati-onale Privatrecht f374r die Bestimmung des Familiennamens in der Regel an das Heimatrecht des Namenstr344gers ankn374pft, was daraus hergeleitet wird, dass es im Bereich des internationalen Personenrechts der T374rkei an einer besonderen Kollisionsnorm f374r das internationale Namensrecht fehlt (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1352 und FamRZ 1996, 1163, 1165, beide unter Hinweis auf Kr374ger StAZ 1983, 49, 51 Fn. 21). Dies kann aber nicht uneingeschr344nkt f374r die Namensf374h-rung geschiedener Eheleute gelten, denn insoweit behandelt das t374rkische Recht das Namensrecht nicht als Pers366nlichkeitsrecht des Namenstr344gers, sondern als einen familienrechtlichen Vorgang. Bei der Frage, welchen Famili-ennamen die Ehefrau nach der Scheidung f374hrt, handelt es sich nach t374rki-schem Rechtsverst344ndnis um eine Nebenfolge der Scheidung im Sinne von Art. 13 des t374rkischen Gesetzes Nr. 2675 vom 20. Mai 1982 374ber das internati-onale Privat- und Zivilverfahrensrecht (auszugsweise abgedruckt bei Kr374ger StAZ aaO S. 50 ff.; im Folgenden: t374rk. IPRG), so dass die Namensf374hrung ge- 11 - 7 - schiedener Ehegatten dem nach Art. 13 t374rk. IPRG f374r das Scheidungsstatut ma337geblichen Sachrecht untersteht (vgl. Rumpf, Einf374hrung in das t374rkische Recht [2004] 247 9 Rdn. 41; Hohloch, Internationales Scheidungs- und Schei-dungsfolgenrecht [1998], T374rkei, 247 3 Rdn. 19). 12 bb) R374ckverweisungen sind im Rahmen der objektiven Ankn374pfung nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB auch dort zu beachten, wo sie ein fremdes Recht auf-grund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (Palandt/ Heldrich aaO Rdn. 3; Henrich StAZ 1997, 225, 229; Staudinger/Hepting aaO Rdn. 83 m.w.N.). Der Senat hat in diesem Sinne bereits entschieden, dass im Hinblick auf den Ehenamen ausl344ndischer Ehegatten deutsches Sachrecht an-zuwenden ist, wenn ein fremdes Recht deren Namensf374hrung dem Statut der pers366nlichen Ehewirkungen unterstellt und insoweit eine gem344337 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB endg374ltige R374ckverweisung in das deutsche Recht ausspricht (Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570 f.). Nichts anderes kann gelten, wenn das gem344337 Art. 10 Abs. 1 EGBGB an sich ma337gebliche Heimatrecht des ausl344ndischen Namenstr344gers die Namensf374h-rung geschiedener Ehegatten als Nebenfolge der Scheidung dem Scheidungs-statut unterstellt und kollisionsrechtlich insoweit auf die Anwendung des Rechts am (deutschen) Wohnsitz oder Aufenthaltsort zur374ckverweist. cc) Das Scheidungsstatut beurteilt sich gem344337 Art. 13 Abs. 1 t374rk. IPRG jedoch nur dann nach t374rkischem Sachrecht, wenn beide Ehegatten die t374rki-sche Staatsangeh366rigkeit besitzen; ma337geblich f374r die zeitliche Ankn374pfung ist auch nach t374rkischem Recht die Zustellung der Klage (Art. 3 t374rk. IPRG; vgl. Rumpf aaO Rdn. 39). Zu diesem Zeitpunkt war der Beteiligte zu 2 allerdings seit mehreren Jahren deutscher Staatsangeh366riger. Hat einer der Ehegatten bei Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrages bereits die (alleinige) deutsche Staatsangeh366rigkeit erworben, ist nach Art. 13 Abs. 2 t374rk. IPRG f374r die Schei- 13 - 8 - dung und deren Folgen das Sachrecht an ihrem gemeinsamen (deutschen) Wohnsitz oder Aufenthaltsort berufen. Die damit anzunehmende R374ckverwei-sung f374hrt in diesen F344llen gem344337 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu einer unmit-telbaren Anwendung der deutschen Sachnormen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2004, 953, 954; OLG D374sseldorf FamRZ 2005, 912 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 913; Hohloch aaO Rdn. 16; vgl. hierzu bereits Ansay StAZ 1983, 29, 30). Danach kommt hier hinsichtlich der namensrechtlichen Folgen der Scheidung 247 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB zur Anwendung, so dass die Kindesmut-ter mangels entgegenstehender Erkl344rungen gegen374ber dem Standesbeamten nach der Scheidung ihren Ehenamen T. weiterf374hrt. 14 dd) An dieser Beurteilung 344ndert sich auch dadurch nichts, dass das mit dem Scheidungsverfahren befasste deutsche Amtsgericht im Jahre 2000 die Ehe der Kindesmutter und des Beteiligten zu 2 unter Anwendung materiellen t374rkischen Scheidungsrechts geschieden hat. Dies war im Hinblick auf die deut-sche Staatsangeh366rigkeit des Beteiligten zu 2 rechtlich verfehlt, weil das Amts-gericht, welches das anwendbare Recht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB an die letzte gemeinsame (t374rkische) Staatsangeh366rigkeit der Ehegatten angekn374pft hatte, die in Art. 13 Abs. 2 t374rk. IPRG enthaltene R374ck-verweisung h344tte beachten und demzufolge deutsches Scheidungsrecht zur Anwendung bringen m374ssen. Da Art. 13 Abs. 2 t374rk. IPRG wegen der (auch namensrechtlichen) Scheidungsfolgen indessen auf das Recht des Aufenthalts-ortes verweist, nicht aber auf das Recht, das die Gerichte am Aufenthaltsort tats344chlich angewendet haben, bleibt es hinsichtlich der Namensf374hrung der Kindesmutter bei der Anwendung deutschen Sachrechts. 15 ee) Auf die Vorlagefrage w344re es deshalb hinsichtlich des Familienna-mens der Kindesmutter nur angekommen, wenn das Scheidungsstatut von t374r- 16 - 9 - kischem Recht beherrscht worden w344re, denn dies h344tte namensrechtlich zur Folge gehabt, dass die Kindesmutter ihren Geburtsnamen 307. nach der Schei-dung wieder h344tte annehmen m374ssen (Art. 173 t374rk. ZGB). Materielles t374rki-sches Scheidungsrecht w344re etwa dann zur Anwendung gekommen, wenn bei-de Eheleute bei Rechtsanh344ngigkeit des Scheidungsantrages noch t374rkische Staatsangeh366rige gewesen w344ren, weil das t374rkische Kollisionsrecht gem344337 Art. 13 Abs. 1 t374rk. IPRG in diesem Falle die Verweisung aus Art. 10 Abs. 1 EGBGB angenommen h344tte; dies h344tte im 334brigen auch dann gegolten, wenn der Beteiligte zu 2 bei Zustellung des Scheidungsantrages sowohl die deutsche als auch die t374rkische Staatsangeh366rigkeit besessen h344tte, weil das t374rkische internationale Privatrecht Mehrstaatler mit t374rkischer Staatsangeh366rigkeit ohne R374cksicht auf ihre effektive Staatsangeh366rigkeit nur als T374rken ansieht (Art. 4 lit. b t374rk. IPRG; vgl. Odendahl IPrax 2005, 320, 322). So liegt der hier zur Ent-scheidung stehende Fall aufgrund der alleinigen deutschen Staatsangeh366rigkeit des Beteiligten zu 2 aber nicht. c) Insoweit ist die Rechtslage bei dem Kind D. - sofern es allein die t374rki-sche Staatsangeh366rigkeit besitzt - im Ausgangspunkt anders gelagert, da die t374rkische Rechtspraxis wegen des bei der Geburt erworbenen Familiennamens die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung seit jeher angenommen (vgl. auch KG NJW-RR 1989, 644, 645) und die Namensf374hrung des Kindes dem t374rkischen Sachrecht unterstellt hat. 17 Auf die vom Oberlandesgericht f374r entscheidungserheblich gehaltene Streitfrage kommt es aber auch f374r das Kind D. nicht an, selbst wenn die Haupt-frage (Name des Kindes) durch t374rkisches Recht beherrscht wird. Die Beant-wortung der Vorfrage, ob die Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteilig-ten zu 2 aufgel366st worden ist, hat auf die Namensf374hrung des Kindes keinen Einfluss: 18 - 10 - aa) W374rde man der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesge-richtes folgen, wonach eine unselbst344ndige Ankn374pfung der Vorfrage zur Folge habe, dass die Gestaltungswirkung eines deutschen Urteils zu dieser erst dann beachtlich sei, wenn es im Heimatstaat des Namenstr344gers anerkannt worden ist (vgl. ebenso Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., 247 17 IV 1 b), m374sste die Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2 als fortbe-stehend angesehen werden. Dann w374rde das Kind D. als Kind miteinander ver-heirateter Eltern gem344337 Art. 321 Satz 1, 1. Halbs. t374rk. ZGB den Namen T. sei-ner Familie tragen. 19 bb) W344re demgegen374ber die - von der wohl mittlerweile herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geteilte - Auffassung des vorlegenden Gerichts richtig, wonach es die Gestaltungswirkung eines deutschen Urteils grunds344tzlich ausschlie337t, sich im internationalen Bereich auf Prinzipien der unselbst344ndigen Vorfragenankn374pfung zu berufen (Vorrang des Verfahrens-rechts vor dem Kollisionsrecht: OLG D374sseldorf FamRZ 1999, 328; Palandt/ Heldrich aaO Rdn. 2; M344sch IPrax aaO, S. 103 f.; Staudinger/Hepting aaO Art. 10 EGBGB Rdn. 90; Otte StAZ 1991, 257, 258), w344re das Kind D. nach der Scheidung der Kindesmutter nicht ehelich geboren, so dass es gem344337 Art. 321 Satz 1, 2. Halbs. t374rk. ZGB den Familiennamen seiner Mutter teilt. Da die Kin-desmutter indessen nach deutschem Scheidungsfolgenrecht den vormaligen Ehenamen T. auch als geschiedene Frau weiterf374hrt und diese Namensf374hrung im Einklang mit der t374rkischen Rechtsordnung (welche das Namensrecht inso-weit dem deutschen Scheidungsstatut unterstellt hat) stehen w374rde, erh344lt das 20 - 11 - Kind auch in diesem Falle den - insoweit allein von der Kindesmutter abgeleite-ten - Familiennamen T. Hahne Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 12.09.2003 - 3 III 115/03 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.10.2003 - 23 T 614/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 22.01.2004 - 15 W 426/03 -
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