BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 17/05 vom 9. M344rz 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. M344rz 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15. April 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht zur374ckverwie-sen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Am 9. Mai 2001 beantragte der Schuldner die Er366ffnung des Verbrau-cherinsolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen und die Erteilung von Rest-schuldbefreiung. Am 20. Juli 2001 er366ffnete das Insolvenzgericht das Verfahren und bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 3 zum Treuh344nder. 1 - 3 - Der Schuldner hatte seinem Er366ffnungsantrag eine Erkl344rung beigef374gt, er beziehe von seiner Arbeitgeberin, der H. GmbH, als Gas- und Was-serinstallateur ein Monatsgehalt von 3.500 DM brutto. Durch Gesellschafterbe-schluss vom 27. Juni 2002 wurde der bisherige Gesch344ftsf374hrer der Arbeitgebe-rin abberufen und der Schuldner zum neuen Gesch344ftsf374hrer bestellt. Mit Schreiben vom 7. Januar 2003 teilte die H. GmbH dem Treuh344nder mit, dass das Gehalt des Schuldners wegen ihrer wirtschaftlichen Situation auf Be-tr344ge zwischen 850 200 bis 910 200 netto gek374rzt werden musste. 2 Mit gleichlautenden Schreiben vom 21. November 2003 haben die Betei-ligten zu 1 und 2 unter anderem auf die Bestellung des Schuldners zum Ge-sch344ftsf374hrer hingewiesen und beantragt, ihm die Restschuldbefreiung zu ver-sagen. Diese Antr344ge haben in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Gegen die Versagung der Restschuldbefreiung wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, 247 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begr374ndet. 4 1. Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gr374nden versehen; bereits dies n366tigt zu seiner Aufhebung (247 576 Abs. 3, 247 547 Nr. 6 ZPO). 5 - 4 - Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337-geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grunds344tzlich von demjenigen Sachverhalt aus-zugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO). Fehlen tats344chliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in der Lage. Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts, die eine solche 334berpr374fung nicht erm366glichen, sind keine Gr374nde im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne R374ge von Amts we-gen zu ber374cksichtigen (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649). 6 Das Landgericht hat seinen Rechtsausf374hrungen keinen Sachverhalt vorangestellt. Ob die Bezugnahme auf die Begr374ndung des erstinstanzlichen Beschlusses am Ende der Rechtsausf374hrungen auch den vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt umfasst, kann dahinstehen. Denn eine solche Ver-weisung kann sich nicht auf den umfangreichen Vortrag der Beteiligten im Erst-beschwerdeverfahren, insbesondere zu der nach Auffassung des Beschwer-degerichts entscheidungserheblichen Frage, ob der Schuldner das B374ro des Treuh344nders von der beabsichtigten 334bernahme des Amtes des Gesch344ftsf374h-rers seiner Arbeitgeberin fernm374ndlich informiert hat, beziehen. Insoweit gilt im Beschwerdeverfahren nichts anderes als gem344337 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Berufungsverfahren (vgl. dazu BGHZ 156, 216, 219 f; 158, 60, 62; BGH, Urt. v. 28. September 2004 - VI ZR 362/03, NJW 2005, 830, 831). 7 2. Auch auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellun-gen durfte die Restschuldbefreiung nicht versagt werden. Das Insolvenzgericht hat nicht festgestellt, dass die Versagungsantr344ge, wie es 247 290 Abs. 1 InsO vorsieht, im Schlusstermin gestellt worden sind; es hat im Gegenteil hervorge- 8 - 5 - hoben, dass ein Schlusstermin noch nicht stattgefunden hat. Eine Fallgestal-tung, bei der von dem Erfordernis der Antragstellung in einem Schlusstermin abgesehen werden darf, ist den erstinstanzlichen Feststellungen nicht zu ent-nehmen. a) Zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung sind die Insolvenzgl344ubiger und der Insolvenzverwalter oder der Treuh344nder im Schlusstermin zu h366ren, 247 289 Abs. 1 Satz 1 InsO. Gem344337 247 290 Abs. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgr374nde vorliegt und die Versagung von einem Insol-venzgl344ubiger im Schlusstermin beantragt worden ist. Die Entscheidung 374ber den Antrag auf Restschuldbefreiung soll nach der Gesetzesbegr374ndung des-halb erst nach Anh366rung der Insolvenzgl344ubiger und des Insolvenzverwalters oder des Treuh344nders im Schlusstermin erfolgen, damit f374r die gesamte Verfah-rensdauer festgestellt werden kann, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gen374gt hat (BT-Drucks. 12/2443, S. 189 zu 247 237 RegE). Daher hat der Senat mit Beschluss vom 20. M344rz 2003 (IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 981 f) entschieden, dass der Versagungsantrag eines Insol-venzgl344ubigers nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 290 Abs. 1 InsO erst im Schlusstermin gestellt werden kann. Begehrt ein Gl344ubiger vorher die Versa-gung der Restschuldbefreiung, so handelt es sich lediglich um die Ank374ndigung eines Antrags nach 247 290 Abs. 1 InsO, die noch nicht zur Versagung der Rest-schuldbefreiung f374hren kann. 9 b) Eine Fallgestaltung, in der es die Insolvenzordnung dem Insolvenzge-richt gestattet, auf die Abhaltung eines Schlusstermins ganz zu verzichten, vermag der Senat den Feststellungen nicht zu entnehmen. Das Insolvenzge-richt hat ausgef374hrt, dass ein Schlusstermin noch nicht stattgefunden hat. Zwar 10 - 6 - kann das Insolvenzgericht gem344337 247 312 Abs. 2 InsO im Verbraucherinsolvenz-verfahren anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgef374hrt werden, wenn die Verm366gensverh344ltnisse des Schuldners 374ber-schaubar und die Zahl der Gl344ubiger oder die H366he der Verbindlichkeiten gering sind. Ob die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, nach der im schrift-lichen Verfahren auch 374ber den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung entschieden werden kann, hier erf374llt sind, ist zweifelhaft, kann aber dahinge-stellt bleiben, weil es jedenfalls an der erforderlichen ausdr374cklichen Anordnung des schriftlichen Verfahrens fehlt. Diese hat wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen grunds344tzlich durch (nicht beschwerdef344higen) Beschluss zu er-folgen. Ferner ist diese Entscheidung den Beteiligten bekannt zu geben (BGH aaO S. 982). Eine solche Anordnung ist nicht festgestellt; sie ist den Akten auch nicht in der erforderlichen Klarheit zu entnehmen. Zwar hat das Insolvenzgericht in dem Beschluss vom 22. September 2003, mit dem es der Schlussverteilung zugestimmt hat, weiter ausgef374hrt: "Stichtag im schriftlichen Verfahren Termin f374r eine abschlie337ende Gl344ubiger-versammlung (Schlusstermin) zur Er366rterung 205 wird bestimmt auf 24.11.03". Daraus wird eine vom Regelfall eines Schlusstermins abweichende Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht hinreichend erkennbar. Zwar hat das Insol-venzgericht weiter bestimmt, dass bis zu dem genannten Termin Einwendun-gen schriftlich einzureichen seien. Das Gericht hat seine Anordnung jedoch of-fenbar selbst nicht als Anordnung des schriftlichen Verfahrens verstanden. Dies belegt schon die Feststellung in dem erstinstanzlichen Beschluss, ein Schluss-termin habe "noch" nicht stattgefunden. Damit 374bereinstimmend hat das Gericht dem Er366ffnungsbeschluss vom 20. Juli 2001 einen Vermerk beigef374gt, in wel-chem dem Rechtspfleger f374r den Fall, dass "im abschlie337enden Termin" ein 11 - 7 - Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wird, bestimmte Er-m344chtigungen erteilt werden. c) Da die Restschuldbefreiung nur auf den zul344ssigen Antrag eines In-solvenzgl344ubigers versagt werden darf (247 290 Abs. 1 InsO) und das Insolvenz-gericht ohne einen solchen Antrag selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrun-des nicht von Amts wegen zur Versagung berechtigt ist, kann die Versagung der Restschuldbefreiung schon wegen des Fehlens eines zul344ssigen Gl344ubi-gerantrags keinen Bestand haben. 12 III. Der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des Insolvenzgerichts sind folglich aufzuheben, 247 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO. Die Sache ist an das Insolvenzgericht zur374ckzuverweisen (vgl. zu dieser M366glichkeit BGHZ 160, 176, 185 f). 13 IV. Sollte der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wiederholt werden, wird f374r das weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass dem Schuld-ner nach dem bisherigen Sachstand eine vors344tzliche Verletzung seiner Aus-kunftspflichten nach der Insolvenzordnung nicht vorgeworfen werden kann. Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdegerichts beruht auf rechtsfehlerhaften Er-w344gungen. 14 - 8 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, dass am 27. Juni 2002 der damalige Gesch344ftsf374hrer der Arbeitgeberin des Schuldners mit sofortiger Wir-kung abberufen und dieser zum neuen Gesch344ftsf374hrer bestellt worden sei. Von einem redlichen Schuldner sei zu verlangen, dass er unverz374glich dem Treu-h344nder und dem Amtsgericht eine 304nderung des Besch344ftigungsverh344ltnisses, wie sie mit der Bestellung zum Gesch344ftsf374hrer einhergehe, mitteile. Der Schuldner habe somit vors344tzlich gegen die Auskunftspflicht des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versto337en. 15 2. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Der Versagungstatbe-stand des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine vors344tzliche oder grob fahrl344ssige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzord-nung voraus. Ein vors344tzlicher Versto337 gegen die Auskunftspflicht nach 247 97 Abs. 1 Satz 1 InsO kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen wer-den. 16 a) Der Schuldner war bereits zuvor bei seiner Arbeitgeberin angestellt. Hinzu gekommen ist seine Berufung zum Gesch344ftsf374hrer. Welche Auswirkun-gen dies auf das Angestelltenverh344ltnis hatte, teilt das Landgericht nicht mit. Dass der Schuldner hinsichtlich seiner zur Insolvenzmasse geh366renden Ein-k374nfte Auskunftspflichten verletzt h344tte, ist bislang nicht festgestellt. 17 b) Ob allein der Umstand, dass der Schuldner seine Berufung zum Ge-sch344ftsf374hrer verschwiegen hat, den Versagungstatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO - auch ohne Auswirkungen auf seine Einkommenssituation - erf374llt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Feststellungen des Landgerichts tra-gen nicht den Schluss, der Schuldner habe diesen Umstand vors344tzlich ver-schwiegen. 18 - 9 - aa) Der Schuldner hat sich darauf berufen, "grunds344tzlich bei allen von ihm zu treffenden Entscheidungen vorher den Insolvenzverwalter konsultiert" und im B374ro des Treuh344nders nachgefragt zu haben, "ob grunds344tzliche Be-denken dagegen best374nden, dass er die Gesch344ftsf374hrung des Unternehmens 374bern344hme." Das Beschwerdegericht referiert hierzu zwar die Darstellung des Treuh344nders, die Bestellung des Schuldners zum Gesch344ftsf374hrer sei ihm nicht bekannt gemacht worden. Es enth344lt sich jedoch jeder 304u337erung zu der Frage, ob und gegebenenfalls aus welchen Gr374nden es der Schilderung des Treuh344n-ders zu folgen gedenkt. Das gen374gt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die tatrichterliche Beweisw374rdigung (247247 4 InsO, 286 ZPO; vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 4 Rn. 56). Die Darstellung des Treuh344nders ist zudem zur Wi-derlegung des Vortrags des Schuldners, der eine vorherige Information geltend macht, ungeeignet. Der Treuh344nder hat unter anderem ausgef374hrt, seine Mitar-beiter h344tten "grunds344tzlich" die Anweisung, keinerlei Informationen zu den per-s366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen eines Schuldners telefonisch ent-gegenzunehmen. Dies l344sst offen, ob hier eine Ausnahme gemacht worden ist und der Schuldner auf telefonischem Wege seiner - unterstellten - Auskunfts-pflicht nachgekommen ist. Selbst wenn aber der Mitarbeiter des Treuh344nders sich geweigert h344tte, die ihm nach dem Vortrag des Schuldners von diesem angetragene Information telefonisch entgegenzunehmen, w344re ein vors344tzlicher Versto337 gegen die Auskunftspflichten des Schuldners nicht gegeben. Denn die Insolvenzordnung schreibt dem Schuldner nicht vor, ausschlie337lich schriftlich mit dem Treuh344nder zu verkehren; nur der Versto337 gegen die in der Insolvenz-ordnung geregelten Auskunftspflichten wird aber durch 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sanktioniert (vgl. BGH, Beschl. vom 20. M344rz 2003, aaO S. 983 f). Anders k366nn-te es - eine Auskunftspflicht unterstellt - liegen, wenn der Mitarbeiter des Treu-h344nders den Schuldner aufgefordert h344tte, seine Angaben schriftlich, gegebe- 19 - 10 - nenfalls mit Belegen, einzureichen; eine entsprechende allgemeine Anweisung hat der Treuh344nder behauptet. Der angefochtene Beschluss l344sst jedoch auch insoweit jede auf den konkreten Einzelfall bezogene Feststellung vermissen. bb) Das Landgericht st374tzt die Annahme vors344tzlichen Handels auf die Erw344gung, der Schuldner habe die Bestellung zum Gesch344ftsf374hrer verschwie-gen, um Nachfragen insbesondere des Treuh344nders zur Angemessenheit sei-nes Gehalts zu vermeiden; auch dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Obliegenheit zu einer angemessenen Erwerbst344tigkeit trifft den Schuldner in dem vorliegenden Abschnitt des Verfahrens noch nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689); R374ckfragen in- 20 - 11 - dem vom Beschwerdegericht gemeinten Sinn standen daher nicht zu bef374rch-ten. Nicht bezweifelt hat die Vorinstanz, dass die angegebene H366he des Ge-halts zutrifft; dem entgegenstehende Anhaltspunkte sind den vorinstanzlichen Entscheidungen auch nicht zu entnehmen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2004 - 68 g IK 38/01 - LG Hamburg, Entscheidung vom 06.12.2004 - 326 T 56/04 -
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