BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 17/08 vom 23. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 19. Dezember 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf Antrag des Schuldners vom 1. August 2005 wurde 374ber sein Verm366-gen am 22. August 2005 das Insolvenzverfahren er366ffnet, in dem er Rest-schuldbefreiung begehrt. Das durch das Finanzamt Naumburg vertretene betei-ligte Land hat im Schlusstermin vom 28. August 2007 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Antrag ist darauf gest374tzt, dass der Schuldner anl344sslich einer von der Finanzverwaltung gegen ihn erwirkten fruchtlosen Pf344ndung am 25. Juli 2005 gegen374ber dem Vollstreckungsbeamten 1 - 3 - verschwiegen habe, 374ber offene Forderungen in einem Gesamtvolumen von 23.724,64 200 sowie ein Bausparguthaben in H366he von 1.604,48 200 zu verf374gen. 2 Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag zur374ckgewiesen, weil der Schuldner gegen374ber dem Vollstreckungsbeamten keine eigenh344ndigen schriftlichen Angaben, sondern nur von ihm unterschriebene gemacht habe. Auf die Beschwerde des Landes hat das Landgericht dem Antrag stattgegeben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren auf Rest-schuldbefreiung weiter. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzul344ssig. Das Beschwerdegericht hat die Verfahrensgrundrechte des Schuldners nicht verletzt. Weitere Zul344ssig-keitsgr374nde des 247 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO werden nicht geltend gemacht. 3 1. Die R374ge, der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Geh366r sei ver-letzt, weil das Beschwerdegericht keine Feststellungen zur Zielgerichtetheit des Verschweigens von Forderungen gegen374ber dem Vollstreckungsbeamten ge-troffen habe, greift nicht durch. 4 Das Beschwerdegericht hat im Hinblick auf die subjektiven Vorausset-zungen des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zwar lediglich den Gesetzeswortlaut wie-derholt. Weiter brauchte es sich mit der subjektiven Seite aber auch nicht zu befassen. Der Schuldner hat sich weder im Versagungsverfahren noch im Be-schwerdeverfahren zum Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1 ge344u337ert, Au- 5 - 4 - 337enst344nde aus seiner gewerblichen T344tigkeit und eine Forderung aus einem Bausparvertrag verschwiegen zu haben, um dadurch weitere Vollstreckungs-ma337nahmen der Finanzbeh366rden zu unterbinden. Dieses Verhalten durfte das Beschwerdegericht dahin werten, dass der Schuldner dem Vorwurf nicht entge-gentrat. 2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, schriftliche Angaben im Sinne des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO seien auch dann gegeben, wenn der Schuldner von einem Dritten aufgenommene Angaben mit seiner Unterschrift best344tige, steht im Einklang mit der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 156, 139, 144; Beschl. v. 9. M344rz 2006 - IX ZB 19/05, NZI 2006, 414, 415 Rn. 8 f). Desweiteren hat der Senat schon mehrfach entschieden, dass der Tatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch durch unrichtige Angaben gegen374ber einem Vollstreckungsbeamten des Finanzamts erf374llt werden kann (BGH, Beschl. v. 9. M344rz 2006 aaO Rn. 10; v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, ZVI 2008, 83 Rn. 6). 6 - 5 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 7 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 10.10.2007 - 59 IN 923/05 - LG Halle, Entscheidung vom 19.12.2007 - 2 T 465/07 -
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