BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 171/02 vom 20. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 20. Juni 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300 . Gründe: Die gemäß § 7 InsO i.d.F. des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 grundsätzlich statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s - anwalt, sondern durch den Schuldner selbst eingelegt worden. Die Rechtsb e - schwerde nach § 7 InsO kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zug e - lassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, S. 1003 f zur Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG). Im übrigen sind die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Die Ausführungen des Landgerichts betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsb e - schwerdegerichts. - 3 - Die Kostenentscheidung beru ht auf § 97 ZPO. Kirchhof Fischer Ga n ter Raebel Kayser
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