BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 171/04 vom 30. M344rz 2006 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 7; ZPO 247 574 Hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen einen Er366ffnungsbe-schluss als unzul344ssig verworfen und hilfsweise deren Begr374ndetheit verneint, ist die Rechtsbeschwerde nur zul344ssig, wenn hinsichtlich beider Begr374ndungen die Zul344s-sigkeitsvoraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden. BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2006 - IX ZB 171/04 - LG Landshut AG Landshut - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 30. M344rz 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 28. Juni 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 320.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Auf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2 ist am 8. M344rz 2004 das Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet worden. Dagegen hat der Schuldner, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. K. , sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat das Landgericht als unzul344ssig verworfen, weil die dem Rechtsanwalt Dr. K. erteilte Verfahrensvollmacht we-gen eines Versto337es gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (247 43a Abs. 4 BRAO), nichtig sei; selbst wenn die sofortige Beschwerde jedoch zul344ssig gewesen w344re, w344re sie als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die Abweisung des Insol- 1 - 3 - venzantrags, hilfsweise die Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerde-gericht. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 6, 34 Abs. 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Wenn die angefochtene Ent-scheidung auf zwei selbstst344ndig tragenden Begr374ndungen beruht, ist die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde nur dann zul344ssig, wenn hinsichtlich beider Begr374ndungen die Zul344ssigkeitsvoraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 226 IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). Der Frage, ob ein Versto337 gegen das Vertretungsverbot des 247 43a Abs. 4 BRAO zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht f374hrt, kommt grunds344tzliche Bedeutung zu (vgl. zu 247 45 Nr. 4 BRAO a.F. BGH, Urt. v. 19. M344rz 1993 226 V ZR 36/92, NJW 1993, 1926; zu 247 43a Abs. 4 BRAO einer-seits OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; OLG Brandenburg OLG-Report 2003, 482; andererseits OLG Saarbr374cken OLG-Report 2005, 925, 926 f; zum Fortbe-stand der Prozessvollmacht eines Anwalts, dessen Zulassung entfallen ist, auch BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 226 III ZB 63/05, z.V. in BGHZ bestimmt, S. 9 f des Umdrucks bei Rn. 17). Hinsichtlich der Hilfsbegr374ndung vermag die Rechtsbeschwerde demgegen374ber keine Zul344ssigkeitsgr374nde aufzuzeigen. 2 1. Der angefochtene Beschluss wird (auch) von der Hilfsbegr374ndung zur fehlenden Begr374ndetheit getragen, obwohl das Landgericht die sofortige Be-schwerde als unzul344ssig verworfen hat. 3 a) Grunds344tzlich ist die Zul344ssigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Be-gr374ndetheit zu pr374fen. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser Grundsatz (247 572 4 - 4 - Abs. 2 ZPO) jedoch nicht ausnahmslos. Ist eine sofortige Beschwerde jeden-falls unbegr374ndet, hat ihre Zur374ckweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung und stehen auch im 334brigen Interessen der Parteien 226 des Be-schwerdef374hrers oder des Beschwerdegegners 226 nicht entgegen, kann unab-h344ngig von der Zul344ssigkeit der sofortigen Beschwerde eine Sachentscheidung 374ber sie ergehen (OLG K366ln NJW 1974, 1515 mit zustimmender Anmerkung Gottwald, NJW 1974, 2241; KG NJW 1976, 2353; OLG Hamm MDR 1979, 943; BFH BStBl. 1977 II S. 313, 314 f374r den Sonderfall der nicht in materielle Rechtskraft erwachsenden Beschwerdeentscheidung im Armenrechtsverfahren; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. Vor 247 567 Rn. 11; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. 247 6 Rn. 16; HK-ZPO/Kayser, Vor 247 511 Rn. 2; M374nchKomm-ZPO/Lipp, ZPO 2. Aufl. (Erg.) 247 572 Rn. 18; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. 247 572 Rn. 11; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. 247 575 Rn. 1; Wieczo-rek/Sch374tze/Gerken, ZPO 3. Aufl. Vor 247 511 Rn. 69; Z366ller/Gummer, ZPO 25. Aufl. 247 572 Rn. 20; a.A. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. 247 572 Rn. 13). b) Die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Er366ffnungs-beschluss (247247 27, 34 Abs. 2 InsO) als unzul344ssig und ihre Zur374ckweisung als unbegr374ndet unterscheiden sich im Ergebnis nicht. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (247247 4 InsO, 570 Abs. 1 ZPO). Dabei bleibt es bis zur Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung (247 6 Abs. 3 Satz 1 InsO), unabh344ngig davon, wie diese begr374ndet worden ist. Wird die so-fortige Beschwerde als unzul344ssig verworfen oder als unbegr374ndet zur374ckge-wiesen, hat dies jeweils zur Folge, dass der Er366ffnungsbeschluss weiterhin Be-stand hat. Das gilt insbesondere f374r den Zeitpunkt der Er366ffnung (247 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Auch die M366glichkeit, gegen die Beschwerdeentscheidung ein Rechtsmittel einzulegen, h344ngt nicht von der Entscheidungsformel ab. Wird die Erstbeschwerde als unzul344ssig verworfen, ist die Rechtsbeschwerde im Allge- 5 - 5 - meinen nicht schon von Gesetzes wegen zul344ssig; die Vorschrift des 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2005 226 XII ZB 189/03, NJW-RR 2005, 1009). In Insolvenzsachen findet die Rechtsbeschwerde sowohl gegen die Verwerfung einer 226 statthaften 226 so-fortigen Beschwerde als unzul344ssig als auch gegen deren Zur374ckweisung als unbegr374ndet statt (247 7 InsO). Wird der Er366ffnungsbeschluss schlie337lich rechts-kr344ftig, ist er im Rahmen des Insolvenzverfahrens und etwa folgender Prozesse als wirksam anzusehen (BGHZ 113, 216, 218; BGH, Urt. v. 17. Oktober 1985 226 III ZR 105/84, ZIP 1986, 319, 322), unabh344ngig davon, aus welchen Gr374nden die vom Schuldner eingelegten Rechtsmittel erfolglos geblieben sind. Ein sch374t-zenswertes Interesse des Schuldners oder eines anderen Verfahrensbeteiligten daran, dass die Zul344ssigkeit der sofortigen Beschwerde vorrangig vor der Be-gr374ndetheit gepr374ft wird, ist 226 von Ausnahmef344llen wie demjenigen der fehlen-den Prozessf344higkeit des Beschwerdef374hrers einmal abgesehen (vgl. M374nch-Komm-ZPO/Lipp, aaO) 226 also nicht anzuerkennen. Eine Rechtsbeschwerde, die nur mit dem Ziel eingelegt wird, eine Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde als unzul344ssig statt als unbegr374ndet zu erreichen, w344re jedenfalls wegen feh-lenden Rechtsschutzbed374rfnisses unzul344ssig. c) Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Frage der Zul344ssigkeit nicht offen gelassen. Es hat vielmehr sowohl 374ber die Zul344ssigkeit als auch 374ber die Begr374ndetheit des Rechtsmittels entschieden. Insoweit besteht kein logischer Vorrang der einen oder der anderen Begr374ndung. Jede der beiden Begr374ndungen tr344gt folglich die Entscheidung, unabh344ngig von der jeweils an-deren Begr374ndung. Dass das Landgericht auch 374ber die Zul344ssigkeit entschie-den hat, entwertet seine - vollst344ndigen und umfassenden 226 Ausf374hrungen zur Begr374ndetheit nicht. 6 - 6 - d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gelten die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts zur Begr374ndetheit auch nicht als "nicht geschrieben", so dass schon aus diesem Grund eine Zur374ckverweisung erfolgen m374sste. 7 aa) Diese Formulierung geht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur374ck, nach der wegen der unterschiedlichen Rechtskraft der jeweiligen Ent-scheidung nicht offen gelassen werden darf, ob eine Klage als unzul344ssig oder unbegr374ndet abgewiesen wird (RGZ 105, 196 f). Im seinerzeit entschiedenen Fall hatte das Berufungsgericht die Abweisung der Klage als unzul344ssig best344-tigt, aber auch erl344utert, warum die Klage sachlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt h344tte. Darin sah das Reichsgericht keine Alternativbegr374ndung, sondern lediglich zus344tzliche Hinweise, die "als unsch344dlich zu betrachten und ebenso zu behandeln" seien, "wie wenn sie 374berhaupt nicht vorhanden w344ren" (RGZ 105, 196 f). 8 bb) In der sp344teren Rechtsprechung des Reichsgerichts und in derjeni-gen des Bundesgerichtshofs sind nicht nur Hilfsbegr374ndungen der Instanzge-richte zu als unzul344ssig angesehenen Klagen (z.B. BGHZ 11, 222, 227), son-dern auch zu als unzul344ssig verworfenen Berufungen als "nicht geschrieben" behandelt worden (z.B. BGH, Urt. v. 23. Oktober 1998 226 LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795). Grund daf374r war der von der Zivilprozessordnung in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) vorgeschriebene Gang des Revisionsverfahrens. Wenn die Revisionsinstanz alten Rechts nicht von vornherein nur wegen der Frage der Zul344ssigkeit der Berufung er366ffnet war (247 547 ZPO a.F.; vgl. zu fr374heren Fas-sungen des 247 547 ZPO auch RGZ 96, 74, 75; 133, 301, 302), hatte das Revisi-onsgericht sich nach der Feststellung eines entscheidungserheblichen Fehlers mit der Frage zu befassen, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts eine 9 - 7 - ersetzende (Sach-) Entscheidung 374ber die Berufung erm366glichte (247247 563, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.; vgl. etwa RGZ 110, 96, 98; BGHZ 4, 58, 60; 46, 281, 284 f; 102, 332, 337; BGH, Urt. v. 7. Juni 1990 226 III ZR 216/89, NJW 1990, 2125, 2126; Urt. v. 13. M344rz 1998 226 V ZR 190/97, NJW 1998, 2058, 2059; Urt. v. 23. Oktober 1998 226 LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795; Urt. v. 19. November 1998 226 IX ZR 152/98, NJW 1999, 724, 725). Im Rahmen des 247 574 Abs. 2 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist demgegen374ber nur 374ber die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Eine ersetzende Entschei-dung gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn die Rechts-beschwerde zul344ssig ist. Jedenfalls im vorliegenden Fall der erfolglosen Anfech-tung eines Er366ffnungsbeschlusses bestehen keine systematischen Bedenken, die Entscheidung des Beschwerdegerichts vollst344ndig 226 also einschlie337lich der Hilfsbegr374ndung 226 zu verwerten, wie es auch in anderen F344llen von Haupt- und Hilfsbegr374ndungen geschieht. 2. Hinsichtlich der Hilfsbegr374ndung sind Zul344ssigkeitsgr374nde im Sinne von 247 574 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbe-sondere hat das Landgericht nicht unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ent-scheidungserhebliches Vorbringen des Schuldners 374bergangen (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 10 a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Geh366r ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzel-fall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grund-s344tzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. Es ist dabei nicht ver-pflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr374nden ausdr374cklich 11 - 8 - zu befassen. Damit sich ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen l344sst, m374ssen demnach besondere Umst344nde deutlich gemacht werden, die zweifels-frei darauf schlie337en lassen, dass tats344chliches Vorbringen eines Beteiligten entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f. m.w.N.). b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erf374llt. 12 aa) Das rechtliche Interesse des Gl344ubigers an der Durchf374hrung eines Insolvenzverfahrens (247 14 Abs. 1 InsO) folgt regelm344337ig aus der ihm zustehen-den Forderung. Die von der Rechtsbeschwerde angef374hrten Indizien, die das Landgericht nicht verwertet haben soll, lassen den Schluss auf etwa mit dem Insolvenzantrag verfolgte verfahrensfremde Zwecke nicht zu. Die weitere Betei-ligte zu 2 hat Forderungen gegen den Schuldner in H366he von 13.322.191,55 Euro angemeldet, zu deren Befriedigung das Insolvenzverfahren durch die Verwertung des gesamten Verm366gens des Schuldners (247 35 InsO) 226 ein-schlie337lich des Erbbaurechts 226 beitragen soll. Diese Vorgehensweise wider-spricht nicht dem Zweck des auf eine gemeinschaftliche Befriedigung aller Gl344ubiger gerichteten Insolvenzverfahrens (247 1 Satz 1 InsO). 13 bb) Gleiches gilt f374r die Frage, ob die Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich gedeckt sind (247 26 InsO). Der vom Landgericht angesetzte "Kos-tenbeitrag entsprechend 247 171 InsO" beruht auf einer zwischen dem Verwalter und der weiteren Beteiligten zu 2 getroffenen Vereinbarung, dass die Masse 2 % des Netto-Verkaufserl366ses f374r das "Objekt A. " erhalten soll. Auf die Voraussetzungen des 247 171 InsO kommt es daher nicht an. Hinsichtlich des aus dem Erbbaurecht m366glicherweise folgenden Entsch344digungsanspruchs ha-ben der Verwalter und die weitere Beteiligte zu 2 vereinbart, dass ein Anteil von 14 - 9 - 9 % der Netto-Heimfallentsch344digung an die Masse auskehrt wird. Ist die Abtre-tung 226 wie die Rechtsbeschwerde meint 226 unwirksam, steht der Anspruch in voller H366he der Masse zu. c) Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 15 Ganter Kayser Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 08.03.2004 - 4 IN 594/03 - LG Landshut, Entscheidung vom 28.06.2004 - 32 T 1034/04 -
Full & Egal Universal Law Academy