BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 171/05 vom 27. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 23. Mai 2005 wird als unzul344ssig verworfen. Die Anschlussrechts-beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den genannten Beschluss ist wirkungslos. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der wei-tere Beteiligte zu 1 ein Drittel und die weitere Beteiligte zu 2 zwei Drittel. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 403.891,44 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die W. KG (fortan: Schuldnerin) betrieb mehrere Warenh344user auf nicht ihr geh366renden Grundst374cken. Am 8. Mai 2002 stellte die Schuldnerin 1 - 3 - Antrag auf Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens. Am selben Tag bestellte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den weiteren Beteiligten zu 1 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt; zugleich 374bertrug es ihm das Zustellwesen. Der vorl344ufige Insolvenzverwalter f374hrte das Unternehmen der Schuldnerin fort. Mit Beschluss vom 17. Mai 2002 ordnete das Insolvenzgericht ein allgemeines Verf374gungsverbot an. Am 1. August 2002 wurde das Insol-venzverfahren er366ffnet; seither ist der weitere Beteiligte zu 1 Insolvenzverwal-ter. Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, seine Nettoverg374tung als vorl344ufiger Insolvenzverwalter auf 590.993,08 200 festzusetzen. Dabei hat er einen Wert der Masse in H366he von 16.521.380,91 200 und - unter Ber374cksichtigung mehrerer Zuschl344ge - einen Verg374tungssatz von 165 vom Hundert der einfachen Staffel-verg374tung zu Grunde gelegt. Mit Beschluss vom 3. April 2003 hat das Insol-venzgericht die Nettoverg374tung auf 482.644,34 200 festgesetzt. Es hat die von dem Antragsteller genannte Berechnungsgrundlage 374bernommen und den Ver-g374tungssatz auf 134,75 vom Hundert bemessen. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat das Landgericht durch Beschluss vom 23. Mai 2005 die Verg374tung des Antragstellers auf 231.024,56 200 herabgesetzt. Dage-gen wenden sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde und die weite-re Beteiligte zu 2 mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde. 2 II. Beide Rechtsmittel sind statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzul344ssig (247 574 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1, 3 ZPO). 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat - wie vor ihm bereits das Amtsgericht - als Berechnungsgrundlage der Verg374tung den von dem Antragsteller angegebenen Betrag von 16.521.380,91 200 374bernommen. In diesen Betrag haben die Ver-kehrswerte der von der Schuldnerin angemieteten Betriebsgrundst374cke sowie der mit Absonderungsrechten belasteten beweglichen Gegenst344nde Eingang gefunden. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat sich der Antragsteller in nennenswertem Umfang damit befasst. Als Verkehrswert hat das Beschwer-degericht den Fortf374hrungswert gew344hlt. Die Regelverg374tung im Sinne von 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV hat das Beschwerdegericht mit 25 vom Hundert der einfa-chen Staffelverg374tung nach 247 2 InsVV bemessen. Zuschl344ge hat es f374r die Vor-finanzierung des Insolvenzgeldes (4,5 vom Hundert), f374r die Wahrnehmung des Zustellwesens (2,5 vom Hundert), wegen der hohen Gl344ubigerzahl (ebenfalls 2,5 vom Hundert) und des Vorhandenseins mehrerer Betriebsst344tten (10 vom Hundert) sowie f374r die Betriebsfortf374hrung (40 vom Hundert) gew344hrt. Da der Antragsteller sich mit den der Aus- oder Absonderung unterliegenden Gegen- st344nden zwar nennenswert, jedoch nicht erheblich besch344ftigt habe, hat es ei-nen Abschlag von 30 vom Hundert f374r gerechtfertigt gehalten. Aus der Summe des Regelverg374tungssatzes und der Zuschl344ge und unter Ber374cksichtigung des Abschlages hat das Beschwerdegericht einen Verg374tungssatz von insgesamt 64,5 vom Hundert des einfachen Staffelsatzes errechnet. 4 2. Die Rechtsbeschwerde greift dies in zwei Punkten an. Zum einen sei f374r den Antragsteller als "starken" vorl344ufigen Insolvenzverwalter ein Regelsatz von 45 - und nicht lediglich 25 - vom Hundert angemessen. Zum andern sei der Abschlag wegen nicht erheblicher Besch344ftigung mit Aus- und Absonderungs-rechten zu hoch ausgefallen; angemessen seien lediglich 7,5 vom Hundert. In beiderlei Hinsicht sind Gr374nde im Sinne des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht erkennbar. 5 - 5 - a) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, NZI 2003, 547, 548) ist ein Verg374tungssatz von 25 vom Hundert der Staffelverg374tung gem344337 247 2 InsVV beim vorl344ufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz angemessen; allein die Bestellung zum starken vorl344ufigen In-solvenzverwalter (247 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, 247 22 Abs. 1 InsO) rechtfertigt nicht generell einen Verg374tungszuschlag. Ein solcher kommt erst in Betracht, wenn sich die weiter reichende Rechtsmacht des starken vorl344ufigen Insolvenzver-walters in konkreten T344tigkeiten niederschl344gt, welche 374ber diejenigen hinaus-gehen, die etwa ein schwacher vorl344ufiger Insolvenzverwalter mit Zustim-mungsvorbehalt 374blicherweise verrichtet. 6 Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe dies zwar im Ansatz richtig gesehen und auch die tatbestandlichen Voraussetzungen f374r eine Erh366hung des Verg374tungssatzes - Durchf374hrung von Warenbestellungen, Ab-haltung von Betriebsversammlungen, Regelung des Zahlungsverkehrs und Ab-schluss von Mietvertr344gen - zutreffend ermittelt. Rechtsirrt374mlich habe es je-doch die aufgef374hrten T344tigkeiten f374r eine Erh366hung des Verg374tungssatzes nicht ausreichen lassen, weil diese Besch344ftigungen bereits anderweitige Zu-schl344ge - insbesondere wegen der Betriebsfortf374hrung - begr374nden w374rden und eine doppelte Ber374cksichtigung ausscheide. Dabei habe es verkannt, dass es unter Zugrundelegung dieser Auffassung niemals zu einer Erh366hung der Staf-felverg374tung kommen k366nne; es seien keine T344tigkeiten des starken vorl344ufigen Insolvenzverwalters denkbar, die einen Zuschlag auf die Staffelverg374tung recht-fertigten, ohne zugleich einen Erh366hungsfaktor nach 247 3 InsVV zu ber374hren. 7 - 6 - Damit wird weder eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats noch ein Bed374rfnis zur Fortbildung des Rechts aufgezeigt. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Gesch344ftsf374hrung des (vorl344ufigen) Insolvenzverwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (247 63 Abs. 1 Satz 3 InsO). 247 3 InsVV konkretisiert dies durch die Benennung von Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz rechtfertigen k366nnen. Ob das Insolvenzgericht konkrete T344tigkeiten, die ein starker vorl344ufiger Insolvenzver-walter im Rahmen der Betriebsfortf374hrung entfaltet, zum Anlass nimmt, unmit-telbar (ohne 247 3 InsVV zu bem374hen) den Ausgangssatz des 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV zu erh366hen oder - bei zun344chst unver344ndertem Ausgangssatz - im Rah-men eines Zuschlags entsprechend 247 3 InsVV zu ber374cksichtigen, bleibt sich gleich. Rechnerisch f374hrt beides zum selben Ergebnis, weil auch der Zuschlag unmittelbar den Verg374tungssatz erh366ht (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 252). Ausgeschlossen ist - wie das Be-schwerdegericht zutreffend erkannt hat - lediglich die doppelte Ber374cksichtigung ein und desselben Umstands, indem sowohl der Ausgangssatz erh366ht als auch ein Zuschlag gew344hrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZinsO 2006, 642, 644). 8 b) Soweit die Rechtsbeschwerde die H366he des Abschlags (von 30 vom Hundert) angreift, den das Beschwerdegericht vorgenommen hat, weil die Be-rechnungsgrundlage zum gro337en Teil den Wert von schuldnerfremden Immobi-lien enthalte, hinsichtlich derer der Antragsteller zwar in nennenswertem, jedoch nicht erheblichem Umfang t344tig geworden sei, hat sie Erw344gungen vorgebracht, die zun344chst - auf der Grundlage der Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2000 (BGHZ 146, 165 ff) - rechtsgrunds344tzlich waren. Inzwischen hat der Senat jedoch mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, WM 2006, 530, z.V.b. in BGHZ) seine Rechtsprechung dahin ge344ndert, dass die Besch344ftigung 9 - 7 - des vorl344ufigen Insolvenzverwalters mit schuldnerfremden Gegenst344nden nur dann verg374tungsrelevant ist, wenn sie die Arbeitskraft des Verwalters in erheb-lichem Umfang gebunden hat; ein Abschlag kommt generell - auch unterhalb dieser Schwelle - nicht mehr in Betracht. Damit ist die Rechtsgrunds344tzlichkeit entfallen. In einem solchen Falle ist die Rechtsbeschwerde nur zul344ssig, wenn sie Erfolgsaussicht hat (BGH, Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 291/03, n.v.; v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99, 100; v. 23. M344rz 2006 - IX ZB 124/05, ZIP 2006, 920, 921; zur Zul344ssigkeit einer Revision in einem vergleichbaren Fall vgl. BGH, Beschl. v. 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155). Daran fehlt es hier. Da die Rechtsbeschwerde sich nicht gegen die An-nahme des Berufungsgerichts wendet, der Antragsteller sei hinsichtlich der Ge-genst344nde mit Aus- und Absonderungsrechten nur in unerheblichem Umfang t344tig geworden, h344tten die Werte der betreffenden Gegenst344nde schon nicht in die Berechnungsgrundlage eingestellt werden d374rfen. Auf Grund der ver344nder-ten rechtlichen Betrachtungsweise k366nnte sich der Antragsteller von der Aufhe-bung der Beschwerdeentscheidung selbst dann, wenn der Abschlag v366llig ent-fiele (er beantragt allerdings lediglich eine Herabsetzung auf 7,5 vom Hundert), keine Erh366hung seiner Verg374tung versprechen. 10 - 8 - 3. Mit der Verwerfung der unzul344ssigen Rechtsbeschwerde verliert die Anschlie337ung ihre Wirkung (247 574 Abs. 4 Satz 3 ZPO). 11 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Schwarzenbek, Entscheidung vom 03.04.2003 - 1a IN 96/02 - LG L374beck, Entscheidung vom 23.05.2005 - 7 T 173/03 -
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