BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 171/06 vom 14. Februar 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 323 Abs. 1, 4; 522 Abs. 1 bis 3 a) Hat das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nicht nach 247 522 Abs. 2 ZPO als unbegr374ndet zur374ckgewiesen, sondern nach 247 522 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig verworfen, schlie337t 247 522 Abs. 3 ZPO die allgemeine Anfechtbarkeit nach 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht aus (An-schluss an BGH Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - NJW 2006, 2910). b) Im Ab344nderungsverfahren setzt die Herabsetzung eines Unterhaltstitels, der in Form einer Jugendamtsurkunde nach den 247247 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII einseitig errichtet worden ist, die Darlegung ver344nderter Umst344nde voraus. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 171/06 - OLG Karlsruhe AG Freiburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Familien-senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. August 2006 wird auf Kosten des Kl344gers verworfen. Beschwerdewert: 3.451 200. Gr374nde: I. Die Parteien stritten um die Herabsetzung des vom Kl344ger geschuldeten Kindesunterhalts. 1 In Jugendamtsurkunden vom 9. April 2001 verpflichtete sich der Kl344ger, an die Beklagten, seine ehelichen Kinder, monatlichen Unterhalt in H366he von 190 % des Regelbetrags abz374glich h344lftigen Kindergeldes zu zahlen. Nach der Scheidung von der Mutter der Beklagten lie337 der Kl344ger am 20. November 2002 neue Urkunden errichten, in denen er sich f374r die Zeit ab Dezember 2002 zur Zahlung monatlichen Unterhalts in H366he von 114 % des jeweiligen Regelbe-trags abz374glich anteiligen Kindergeldes verpflichtete. 2 - 3 - Das Amtsgericht hat die auf Ab344nderung der Unterhaltspflichten aus den urspr374nglichen Jugendamtsurkunden vom 9. April 2001 gegen beide Beklagte gerichtete Klage als unbegr374ndet abgewiesen. Dagegen hat der Kl344ger Beru-fung eingelegt mit dem Antrag, die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, die voll-streckbaren Ausfertigungen der Jugendamtsurkunden vom 9. April 2001 an ihn herauszugeben. Mit weiterem Schriftsatz vom 24. Juli 2006 hat der Kl344ger ein - nach seiner Auffassung in den Berufungsantr344gen enthaltenes - Ab344nde-rungsbegehren zus344tzlich mit seinem gegenw344rtig erzielten Einkommen be-gr374ndet. 3 Mit Beschluss vom 28. Juli 2006 hat das Berufungsgericht den Kl344ger darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gem344337 247 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO "als unzul344ssig zu verwerfen", da der Kl344ger nicht die Beseitigung einer Beschwer aus dem amtsgerichtlichen Urteil erstrebe. In seiner Stellung-nahme hat der Kl344ger seine Rechtsauffassung wiederholt, wonach trotz der ge-344nderten Antr344ge auch der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Ab344nde-rungsklage weiter verfolgt werde. Das Berufungsgericht hat die Berufung am 21. August 2006 "durch einstimmigen Beschluss zur374ckgewiesen". Zur Begr374n-dung hat es auf den Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2006 Bezug genommen und ausgef374hrt, dass das allgemein gehaltene Vorbringen des Kl344gers auf den Hinweisbeschluss zu keiner anderen Beurteilung f374hre. Gegen diesen Be-schluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 4 - 4 - II. 5 Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers ist nicht zul344ssig, weil die Voraus-setzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings statthaft. Nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO findet gegen einen Beschluss, durch den eine Berufung als unzul344ssig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde statt. Ein solcher Beschluss liegt hier vor. Trotz der missverst344ndlichen Formulierung in den Gr374nden des ange-fochtenen Beschlusses hat das Oberlandesgericht die Berufung nicht als unbe-gr374ndet zur374ckgewiesen. Zwar ist dort ausf374hrt, die Berufung werde "durch ein-stimmigen Beschluss zur374ckgewiesen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grunds344tzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Berufungsgerichts nicht erfordern (247 522 Abs. 2 ZPO)". Diese Ausf374h-rungen stehen allerdings im Widerspruch zu der weiteren Begr374ndung, wonach auf die Gr374nde des Hinweisbeschlusses vom 28. Juli 2006 Bezug genommen und die Stellungnahme des Kl344gers als unerheblich beurteilt worden ist. Sowohl der Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 28. Juli 2006 als auch der weitere Vortrag des Kl344gers im Schriftsatz vom 21. August 2006 befassen sich ausschlie337lich mit der Zul344ssigkeit der eingelegten Berufung. Wegen des in 247 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdr374cklich niedergelegten Grundsatzes des vorhe-rigen rechtlichen Geh366rs ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht sei-nen einstimmigen Zur374ckweisungsbeschluss nur auf die Gr374nde gest374tzt hat, die es dem Kl344ger zuvor mitgeteilt hat. Daraus und aus der Bezugnahme in dem angefochtenen Beschluss folgt, dass die Berufung trotz der widerspr374chli- 7 - 5 - chen Formulierung in dem angefochtenen Beschluss als unzul344ssig verworfen worden ist. 8 Das Berufungsgericht hat somit keine Entscheidung nach 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (einstimmige Zur374ckweisung als unbegr374ndet), sondern eine solche nach 247 522 Abs. 1 ZPO (Verwerfung als unzul344ssig) getroffen. Deren Anfecht-barkeit ist aber nicht nach 247 522 Abs. 3 ZPO eingeschr344nkt (BGH Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - NJW 2006, 2910). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzul344ssig, weil die Voraussetzun-gen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 9 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Rechtsfrage, ob der in zweiter Instanz angek374ndigte Herausgabeantrag denselben Streitgegen-stand betrifft wie die Ab344nderungsklage in erster Instanz, weder grunds344tzliche Bedeutung noch ist insoweit eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich. Denn diese Rechtsfrage ist im vorliegenden Rechtsstreit f374r die Beurteilung der Erfolgsaussicht unerheblich. 10 Selbst wenn der Antrag auf Herausgabe der Unterhaltstitel vom 26. Juni 2006 auch das Ziel einer Herabsetzung des geschuldeten Kindesunterhalts nach 247 323 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit den 247247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII verfolgen w374rde - wof374r wegen der unterschiedlichen Zielrichtung beider Antr344ge wenig spricht -, w344re die Berufung unzul344ssig, weil es ihr insoweit an der nach 247 520 ZPO erforderlichen Berufungsbegr374ndung fehlt. Die innerhalb der bis zum 7. Juli 2006 verl344ngerten Begr374ndungsfrist ein-gegangene Berufungsbegr374ndung befasst sich ausschlie337lich mit der Frage, ob der Kl344ger seine "einseitig errichteten Jugendamtsurkunden" ohne Mitwirkung der Beklagten wirksam widerrufen durfte. Obwohl schon das Amtsgericht die 11 - 6 - Ab344nderungsklage mangels hinreichenden Vortrags zu der Frage, ob sich die Verh344ltnisse ge344ndert haben, abgewiesen hatte, enth344lt auch der weitere Schriftsatz des Kl344gers vom 24. Juli 2006 lediglich Vortrag zu Unterhaltsan-spr374chen auf der Grundlage des Einkommens der Jahre 2004 und 2005. Das allein kann eine Ab344nderung des Titels auf laufenden Kindesunterhalt nicht be-gr374nden, da der Vortrag eine Darlegung einer etwaigen Einkommensminderung vermissen l344sst. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 06.04.2006 - 45 F 1/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 21.08.2006 - 18 UF 97/06 -
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