BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 171/07 vom 17. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer des Landgerichts M374nster vom 16. August 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die geltend gemachten Zu-l344ssigkeitsgr374nde greifen nicht durch. 1 1. Soweit das Beschwerdegericht von einer Verletzung der Mitwirkungs-pflichten durch den Schuldner (247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) ausgeht, liegt der Zu-l344ssigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor. 2 - 3 - Die von der Rechtsbeschwerde angef374hrte Entscheidung (BGH, Beschl. v. 9. M344rz 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481), wonach m374ndliche Erkl344rungen des Schuldners beachtlich sind, ist im Streitfall nicht einschl344gig, weil der Schuldner abweichend von der dortigen Sachlage tats344chlich unrichtige schrift-liche Angaben gemacht hat. Wenn sich der Schuldner nicht auf einen m374ndli-chen Verkehr beschr344nkt, f374llen unrichtige schriftliche Angaben den Tatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aus. 3 2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Das Land-gericht war nicht gehalten, die Zeugin S. zu h366ren. 4 Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Schuldner wegen der von ihm selbst gemachten unrichtigen Angaben den Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwirklicht hat. Eine Heilung dieses Tatbestandes h344t-te durch m374ndliche Angaben der Zeugin S. allenfalls erfolgen k366nnen, wenn sie in dem Gespr344ch mit dem Treuh344nder ausdr374cklich auf die zuvor ge-machten unrichtigen schriftlichen Angaben hingewiesen h344tte. Dies ist indessen nicht vorgetragen worden. 5 3. Soweit das Beschwerdegericht von einem grob fahrl344ssigen Handeln des Schuldners ausgegangen ist, handelt es sich um eine der Pr374fung des Rechtsbeschwerdegerichts entzogene tatrichterliche W374rdigung. 6 - 4 - 4. Die vorliegende Sache gibt keinen Anla337 zur Kl344rung, ob 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Beeintr344chtigung der Gl344ubigerinteressen voraussetzt. Eine solche war im Streitfall gegeben, weil die Unklarheit, bei welchen Fahrzeugen es sich um Leasingfahrzeuge handelt, das Entstehen von Pr344mienr374ckst344nden bef366rderte. 7 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG M374nster, Entscheidung vom 10.01.2007 - 74 IN 41/04 - LG M374nster, Entscheidung vom 16.08.2007 - 5 T 250/07 -
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