BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 171/10 vom 11. August 2010 In der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Schilling beschlossen: 1. Der Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Olden-burg vom 6. April 2010 gew344hrt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Be-schluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entschei-dung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens - an das Landgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. F374r die Betroffene ist seit 1997 ein Betreuer bestellt. Mit Beschluss vom 25. Februar 2010 hat das Amtsgericht den Aufgabenbereich des Betreuers auf 1 - 3 - die Verm366genssorge (mit Einwilligungsvorbehalt), ausgenommen die Verwal-tung der laufenden Sozialhilfebetr344ge, auf Wohnungsangelegenheiten sowie auf Prozess-, Rechts-, Antrags- und Beh366rdenangelegenheiten (mit Einwilli-gungsvorbehalt) beschr344nkt. Zugleich hat es die Betreuung bis zum 25. Februar 2017 verl344ngert. Von einer Anh366rung der Betroffenen hat das Amtsgericht ab-gesehen, da die Betroffene eine "erneute Anh366rung" abgelehnt habe und eine Vorf374hrung der Betroffenen angesichts deren fr374herer Anh366rungen unverh344lt-nism344337ig sei. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Betroffe-nen hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Von einer Anh366rung der Betroffenen hat auch das Landgericht abgesehen: Die Betroffene sei im Rahmen der Betreuung bereits mehrfach angeh366rt worden. Auf eine Anh366rung durch das Amtsgericht im Zusammenhang mit der Verl344ngerung habe sie verzichtet. Von einer erneuten Vornahme der Verfahrenshandlung seien keine zus344tzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Diese Annahme rechtfertige sich insbesondere dar-aus, dass die Betroffene in ihrer umfangreichen Beschwerdebegr374ndung keine neuen Tatsachen vorgetragen habe. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Die Zul344ssigkeit bestimmt sich nach 247 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG, da das erstinstanzliche Verfahren auf Verl344nge-rung der Betreuung nach dem 31. August 2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG). Die danach ohne Zulassung statthafte Rechtsbe-schwerde ist auch zul344ssig, der der Betroffenen aufgrund ihres rechtzeitig ge-stellten Antrags auf Verfahrenskostenhilfe antragsgem344337 Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde zu ge- 3 - 4 - w344hren ist und diese Prozesshandlungen - ebenfalls rechtzeitig - nachgeholt worden sind. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Landgericht durfte - wie schon zuvor das Amtsgericht - 374ber die Verl344ngerung der Betreuung und der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nicht ohne pers366nliche Anh366rung der Betroffenen entscheiden. Nach 247 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwil-ligungsvorbehaltes pers366nlich anzuh366ren. Diese Regelung gilt gem344337 247 295 FamFG f374r die Verl344ngerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anord-nung eines Einwilligungsvorbehalts entsprechend. Die Pflicht zur pers366nlichen Anh366rung des Betroffenen besteht nach 247 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grunds344tz-lich auch im Beschwerdeverfahren. 5 Zwar kann nach 247 34 Abs. 2 FamFG die pers366nliche Anh366rung unterblei-ben, wenn hiervon erhebliche Nachteile f374r die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind (zum Erfordernis eines 344rztlichen Gutachtens vgl. 247 278 Abs. 4 FamFG) oder wenn der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. Diese Voraussetzungen sind jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich. 6 Ferner kann das Beschwerdegericht nach 247 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zwar von der pers366nlichen Anh366rung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anh366rung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch diese - kumulativ erforderlichen - Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Denn das Amtsgericht hat die Betroffene nicht pers366nlich angeh366rt. 7 - 5 - Aufgrund des Umstandes, dass die Betroffene - auf eine in den ange-fochtenen Beschl374ssen nicht n344her bezeichnete Weise - auf eine Anh366rung durch die Amtsrichterin verzichtet hat, wird eine Anh366rung durch das Be-schwerdegericht nicht entbehrlich. Dies gilt umso mehr, als schon das Amtsge-richt nicht im Hinblick auf den blo337en "Verzicht" der Betroffenen von deren per-s366nlicher Anh366rung absehen durfte. Es musste vielmehr gem344337 247 34 Abs. 1 FamFG einen Anh366rungstermin bestimmen und durfte erst bei einem - trotz Hinweises nach 247 34 Abs. 3 Satz 2 FamFG - unentschuldigtem Ausbleiben der Betroffenen das Verfahren ohne deren pers366nliche Anh366rung beenden (247 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Auf die Frage nach der Verh344ltnism344337igkeit einer Vor-f374hrung der Betroffenen kommt es deshalb hier nicht an. 8 3. Die Zur374ckverweisung erm366glicht es, die Anh366rung der Betroffenen nachzuholen. Sie gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit, den Be- 9 - 6 - denken nachzugehen, die in der Rechtsbeschwerdegr374ndung hinsichtlich einer fortdauernden Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts aufgezeigt werden. Hahne Wagenitz V351zina Dose Schilling Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 25.02.2010 - 52 XVII (K) 622 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 06.04.2010 - 8 T 260/10 -
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