BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 171/11 vom 14. Dezember 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Gün ter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: 1. Der Betroffenen wird gegen die Versäumung der Frist zur B e- gründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand gewährt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgeric hts Hamburg - Zivilkammer 1 - vom 11. März 2011 aufgehoben , soweit darin die Beschwerde des Verfa h- renspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Wandsbek vom 25. Januar 2011 bezogen auf die Genehm i- gung der Unterbringung zurückgewiesen worden ist . Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen . Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten B e- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht s- beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 6.000 - 3 - Gründe: I. Für die Betroffene besteht seit Oktober 2009 eine rechtliche Betreuung. Sie leidet an einer organischen psychotischen Störung und ist an Multipler Skl e- rose erkrankt. Sie hat sechs Kinder von vier Vätern. Durch die angefochtenen Beschlü sse hat das Amtsgericht die Unterbri n- gung der Betroffenen genehmigt, die sich seit Januar 2011 in einer Klinik befi n- det. Außerdem hat es die Betreuung um die Aufgabenkreis e " Wohnungsang e- legenheiten " und " Entgegennahme und Öffnen der Post " erweitert. Dagege n hat der Verfahrenspfleger Beschwerde eingelegt, die vom Landgericht nach einer vom beauftragten Richter durchgeführten Anhörung der Betroffenen zurückg e- wiesen worden ist. Mit der von ihr eingelegten Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene die Aufhebung der amtsgerichtlichen Beschlüsse. II. Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr . 1 und 2 FamFG statthafte und auch im Übr i- gen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet und führt insoweit zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung. 1. a) Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Genehmi gung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB als gegeben erachtet. Die Erkrankung der Betroffenen mache auch eine " fach(pflege)psychiatrische Behandlung " erforderlich. Die Behandlung im Krankenhaus habe bereits eine signifikante Verbesserung erreichen können. Die Behandlung mit einem D e- potmedikament sei weiterhin notwendig, was nur geschlossen - stationär möglich 1 2 3 4 - 4 - sei, weil die Betroffene mutmaßlich damit überfordert wäre, die Medikation a m- bulant fortzusetzen. Ein Absetzen der Medikation und eine weniger strukturierte Umgebung bzw. das Fehlen eines engen therapeutischen Rahmens würde al s- bald eine Verschlechterung bewirken. Daneben sei die Maßnahme auch im Sinne einer beschützenden Unterbri ngung gemäß § 1906 Abs. 1 N r. 1 BGB zur Abwehr einer erheblichen Eigengefährdung gerechtfertigt. Die Betroffene sei nicht wohnfähig und wäre alsbald akut von Obdachlosigkeit bedroht. Die Unte r- bringung sei auch verhältnismäßig. Da die Betroffene ihre Medikamente mit t- lerweile freiwill ig nehme, bedürfe es keiner Entscheidung über die aus Recht s- gründen ohnehin nicht erforderliche ausdrückliche Genehmigung der Zwang s- medikation. b) Die Betroffene sei wegen ihrer psychischen Krankheit auch nicht in der Lage , ihre Angelegenheiten in den Au fgabenkreisen " Entgegennahme und Öffnen der Post " sowie " Wohnungsangelegenheiten " selbstständig zu beso r- gen. Die Notwendigkeit der Betreuung in Wohnungsangelegenheiten ergebe sich daraus, dass die Betroffene nach Lage der Dinge nicht in ihre Wohnung zurück kehren könne und die Suche nach einer neuen Unterkunft für die Zeit nach der geschlossenen Unterbringung anstehe. Der Aufgabenkreis " Entg e- gennahme und Öffnen der Post " sei notwendig, weil die Betroffene ihre Mitwi r- kung nahezu vollständig verweigere und die Betreuerin nicht über den laufe n- den Schriftverkehr informiere. 2. Das hält hinsichtlich der Genehmigung der Unterbringung den von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen nicht stand . Die vom Landg e- richt durchgeführte Sachaufklärung genügt insowei t nicht den Anforderungen nach § 26 FamFG . 5 6 - 5 - a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Voraussetzungen für die Geneh migung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB nicht hinreichend festgestellt sind. aa) Eine Unterbringung ist nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer ps y- chischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesu ndheitlichen Schaden zufügt. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats auch die G e- fahr eine r völlige n Verwahrlosung des Betroffenen die Unterbringung rechtfert i- gen , wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verb unden ist (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN). Die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB muss aber auch erforderlich sein . Das ist zu verne i- nen, wenn die Gefahr durch andere Mittel als die freiheitsentzie hende Unte r- bringung abgewendet werden kann (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN) . Im vorliegenden Fall ist die Erforderlichkeit nicht festgestellt. Die Recht s- beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass nach dem Sachverständigen - Gutachten anstelle der Unterbringung für die Betroffene auch eine betreute Wohneinrichtung in Frage kommt , die - ggf. als mildere Maßnahme - gegenüber der Unterbringung vorrangig ist . Warum von diese r Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Damit fehlt es im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Unterbringung an einer hinreichenden Aufklärung. bb) A uch die Voraussetzungen einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 19 06 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind nicht hinreichend festgestellt worden . 7 8 9 10 - 6 - Vor einer Un terbringungsmaßnahme hat nach § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der vo m Amtsgericht b e- auftragte Sachverständige hat in seinem Gutachten die Voraussetzungen der Unterbringung zur Heilbehandlung jedoch als nicht gegeben er achtet. Das Landgericht hat die geschlossen - stationäre Behandlung dennoch für erforde r- lich gehalten, weil die Betroffene mutmaßlich damit überfordert würde, die M e- dikation ambulant fortzusetzen. Dafür hat es sich auf die Angaben d es beha n- delnden Arztes gestützt. Nach der Rechtsprechung des Senats vermag die Anhörung des beha n- delnden Arztes eine förmliche B eweisaufnahme indessen nicht zu ersetzen (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 1 7 ) . Das gilt nicht nur, wenn das Gericht von der Beauftragung eines geeigneten Gutachters absieht, sondern auch, wenn es zwar ein Sachv erstä n- digen - Gutachten ei n holt, im Ergebnis aber - wie hier - davon abweicht, ohne die Abweichung zu begründen und sich mit der abweichenden Einschätzung des Gutachters auseinanderzusetzen. Von dem Mangel ist auch die vom Amtsg e- richt ausdrücklich ausgesproc hene Genehmigung der Zwangsmedikation mit einem Depotmedikament erfasst, weil schon ein hinreichender Grund für die Unterbringung zur Heilbehandlung demnach nicht festgestellt ist. cc) Dass die Anhörung der Betroffenen vo r de m beauftragten Richter und nicht vor der gesamten Kammer stattgefunden hat, ist schließlich nicht zu b e- anstanden. Den persönlichen Eindruck hat das Landgericht in der Beschwerd e- entscheidung nur zur Stützung der vom Gutachter angestellten Diagnose ve r- wertet, die schon für sich genomm en eine hinreichende Grundlage für die Fes t- stellung einer psychischen Krankheit im Sinne von § 1906 Abs. 1 BGB bietet. 11 12 13 - 7 - b) Im Hinblick auf die Erweiterung der Aufgabenkreise der Betreuung greifen die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen nic ht durch. Von der weiteren B egründung wird insoweit gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen. 3. Die Entscheidung zur Unterbringung beruht auf den aufgezeigten Ve r- fahrensfehlern. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat insoweit nicht möglich, weil e ntsprechend den Vorgaben des Senats weitere tatrichterl i- che Feststellungen erforderlich sind. Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Hamburg - Wandsbek, Entscheidung vom 25.01.2011 - 707a XVII M 1819 - LG Hamburg, Entscheidung vom 11.03.2011 - 301 T 91/11 - 14 15
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