BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 17/12 vom 7. November 2012 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2012 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schil ling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der B e- schluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 22. Dezember 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über d ie Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zu - rückverwiesen. Beschwerdewert: 7.453 Gründe: I. Die Beteiligte zu 3, die Landeskasse, fordert aus übergegangenem Recht die Rückzahlung der Betreuervergütung vom Erben der Betroffenen, dem Bete i- lig ten zu 1. Über das Vermögen der Betroffenen war im April 2007 das Regelinso l- venzverfahren eröffnet worden, das nach ihrem Tod am 10. August 2010 in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wurde. Nachdem der Insolvenzverwa l- ter die Gläubiger der Betro ffenen, darunter auch die Landeskasse, in Kenntnis 1 2 - 3 - gesetzt hatte, dass die Betroffene durch eine Erbschaft Vermögen erworben hatte, forderte das Amtsgericht die aus der Landeskasse an die Betreuerin g e- zahlte Vergütung für den Zeitraum vom 8. März 2007 bis 9. August 2010 in H ö- he von 7.453,60 e- troffenen erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich auf den Vorrang des Insolvenzverfahrens. Seine Beschwerde hat das Landgericht zurückgewi e- sen. Hiergege n richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des Rückforderungsbeschlusses begehrt. Mit Beschluss vom 20. August 2012 hat das Amtsgericht das Nachla s- sinsolvenzverfahren gemäß § 212 InsO wegen Wegfalls des Eröffnungsgru n des ei ngestellt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 2 FamFG statthaft, weil das Landgericht sie zugelassen hat. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Rückforderungsanspruch der Landeskasse bestehe nach §§ 1908 i, 1836 e BGB und sei weder verjährt, noch sei die Festsetzung wegen des laufenden Nachlassinsolvenzverfahrens unz u- lässig. Nach Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz 1 EGBGB beginne der Lauf der Rege l- ver jährungsfrist erst am 1. Januar 2010. Beim Ersta t tungsanspruch handele es sich um eine Erbfallschuld, die nach Erlass des Rückforderungsbescheids als Nachlassverbindlichkeit im Insolven z verfahren zur Tabelle anzumelden sei. 3 4 5 6 - 4 - 2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Nicht frei von Rechtsfehlern ist das Beschwerdegericht davon ausg e- gangen, dass die gesamte Regressforderung der Landeskasse zum Zei t punkt des Erlasses des Rückforderungsbeschlusses im No vember 2011 noch nicht verjährt sei. Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung en t- schieden hat, verjähren die - gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangenen - Vergütungs - bzw. Aufwendungsersatzanspr ü- che des B e treuer s a us § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m . §§ 1835, 1836 BGB in drei Jahren. Zugleich hat der Senat entschieden, dass die Mittellosigkeit des Betre u- ten im Si n ne von § 1836 d BGB dem Verjährungsbeginn nicht entgegensteht und nicht zu einer Hemmung der Verjährung na ch § 204 BGB führt. Schließlich findet die Übergangsregelung des Art. 229 § 23 EGBGB auf den Regressa n- spruch aus § 1836 e BGB keine Anwendung (vgl. insgesamt Senatsbeschlüsse vom 25. J a nuar 2012 - XII ZB 461/11 - FamRZ 2012, 627 und XII ZB 605/10 - BtPrax 20 12, 118; zu dem auf die Staatskasse übergegangenen Aufwandsen t- schädigungsanspruc h siehe Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 497/11 - FamRZ 2012, 629). Die auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche für das Jahr 2007 waren demnach zum Zeitpunk t des Erlasses des Rückforderungsbesc hlusses im November 2011 nach § 195 i.V.m . § 199 Abs. 1 BGB verjährt. b) Die Frage nach dem Vorrang und der Unterbrechungswirkung des I n- solvenzverfahrens, derentwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwe r- de zugel assen hat, kann dahin stehen, da das Nachlassinsolvenzverfahren zw i- sche nzeitlich im August 2012 nach § 212 InsO wegen Wegfalls des Eröf f- nungsgrundes eingestellt worden ist. 7 8 9 10 - 5 - Diese in der Rechtsbeschwerdeinstanz eingetretene neue Tatsache ist auch zu ber ücksichtigen, da ihre Berücksichtigung den Grundsätzen der Pr o- zessw irtschaftlichkeit entspricht. § 74 Abs. 3 S atz 4 FamFG bestimmt in en t- sprechender Anwendung von § 559 ZPO, welche Tatsachengrundlage für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts maßgeb end ist; nämlich nur da s- jenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil bzw. der Beschwerdeen t- scheidung und dem Sitzungsprotokoll bzw. den Vermerken über Anhörung s- termine (§ 28 Abs. 4 FamFG) ersichtlich ist. Damit ist in der Rechtsbeschwe r- deinstanz ei ne Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse grundsätzlich ausg e- schlossen (Keidel/Meyer - Holz FamFG 17. Aufl. § 74 Rn. 29). Eine Ausnahme hiervon gilt aus Gründen der Verfahrensökonomie, also im Interesse einer mö g- lichst raschen und Kosten sparenden Erledigung der Sache bei Vermeidung eines neuen Verfahrens, wenn die Berücksichtigung neuer tatsächlicher U m- stände keine nennenswerte Mehrarbeit v erursacht (Senatsurteil vom 21. No - vember 2001 - XII ZR 162/99 - FamRZ 2002, 318, 319 und Senatsb e schluss vom 17. Oktobe r 2010 - XII ZB 161/94 - FamRZ 2002, 93, 94; Ke i del/Meyer - Holz FamFG 17. Aufl. § 74 Rn. 36). Voraussetzung für die Berüc k sichtigung neuer Tatsachen ist aber stets, dass sie schützenswerte Belange anderer B e- te i ligter nicht verletzt (Keidel/Meyer - Holz FamFG 17. Aufl. § 74 Rn. 38). Würde die Einstellung des Nachlassinsolvenzverfahrens während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt, und käme man zu dem Ergebnis, dass der Rückforderungsbeschluss wegen des Vorrangs des Insolvenzverfahre ns nicht hätte ergehen dürfen, wie die Rechtsbeschwerde r e- klamiert, wäre er aufzuheben und die Staatskasse darauf zu verweisen, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Nach Einstellung des Verfahrens gibt es indes keine Tabelle mehr, zu der die For derung angemeldet werden könnte, so dass ein solcher Beschluss obsolet wäre. Aber auch in dem Fall, in dem ein laufendes Insolvenzverfahren dem Erlass des Rückforderungsb e- 11 12 - 6 - schlusses nicht entgegenstehen würde, wäre der Beschluss des Landgerichts aufzuheben, da die Verjährung nicht rechtsfehlerfrei beurteilt wurde. Schü t- zenswerte Belange eines Beteiligten werden durch die Berücksichtigung der Einstellung des Insolvenzverfahrens auch nicht verletzt. 3. Der Sena t kann allerdings nicht gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache abschließend entscheiden, da noch weitere Feststellungen dazu e r- forderlich sind, welcher Teil der festgestellten Gesamtsumme von 7.453,60 auf das Jahr 2007 entfällt. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorin stanzen: AG Minden, Entscheidung vom 11.11.2011 - 4 XVII B 1056 (SH) - LG Bielefeld, Entscheidung vom 22.12.2011 - 23 T 754/11 - 13
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