BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 17/12 vom 29. Oktober 2013 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bergbaumaschine PatG § 123 Abs. 1 Satz 1 a) Ein Anwalt muss durch allgemeine Anweisungen sicherstellen, dass sein B ü- ro personal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ä n- dert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - I ZB 108/05, AnwBl 2007, 869 Rn. 5). b) Diese Grundsätze sind auch für die Überwachung von Validierungsfristen für ein Patent heranzuziehen. c) Eine an die mit der Fristüberwachung betrauten Mitarbe iter der Kanzlei g e- richtete Anweisung, alle erkennbaren Probleme und Fragen mit dem veran t- wortlichen Anwalt zu klären, reicht zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten nicht aus. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - X ZB 17/12 - Bundespatentgeric ht - 2 - Der X. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 29. Oktober 2013 durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann und die Richterin nen Schuster und Dr. Kober - Dehm beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den B eschluss des 10. Senats (Juri s- tischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bundesp a- tentgerichts vom 17. September 2012 wird auf Kosten der Patenti n- haberin zurückgewiesen. - 3 - Gründe: I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des in der Verfahren s- sprache Englisch erteilten europäischen Patents 1 276 969 (Streitpatents), das eine Bergbaumaschine und ein Abbauverfahren betrifft. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 20. Dezember 2006 veröffentlicht. Mit Schreiben vom gleichen Tag wies das Deut sche Patent - und Markenamt die Patentinhaberin darauf hin, dass binnen drei Monaten eine deutsche Übersetzung einzureichen ist. Mit Bescheid vom 19. September 2007 stellte das Pa tentamt fest, dass die Wirkungen des europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelten , weil die genannten Erfordernisse nicht erfüllt worden seien. Am 26. November 2007 reichte die Patentinhaberin beim P atentamt eine deutsche Übersetzung der Patentschrift ein und entrichtete die Gebühr für die Veröffentlichung. Zugleich beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Patentamt hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Patentinhabe rin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Patentinhab e- rin mit ihrer vom Patentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die form - und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Patentgeri cht hat seine Entscheidung , die im Leitsatz in Mitt 2013, 98 und im Volltext unter anderem in juris veröffentlicht ist, im Wesen t- lichen wie folgt begründet: 1 2 3 4 - 4 - Die Patentinhaberin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Frist zur Ei n- reichung der Übersetzung und zur Zahlung der Gebühr ohne Verschulden ihrer inländischen Vertreter versäumt worden sei. Zwar sei die Versäumung der Frist in erster Linie dadurch verursacht worden, dass eine in der Kanzlei beschäftigte Fachangestellte ein Schreiben der australischen Anwälte der Patentinhaberin mit dem Hinweis "the applicant has decided not to pursue a German Utility M o- del as a branch off of this patent application" missverstanden und deshalb die eingetragene Frist zur Validierung des Streitpatents zu Unrecht wieder g elöscht habe. Die inländischen Vertreter hätten aber schuldhaft zu dem Versäumnis beigetragen . Ein Anwalt müsse organisatorische Maßnahmen dagegen treffen, dass sei n Büropersonal eingetragene Rechtsmittelfristen eigenmächtig ändere oder lösche. Entsprec hendes müsse auch für die hier in Rede stehende Frist gelten. Zwar sei die Pflicht des Anwalts, eine i hm vorgelegte Handakte auf die k orrekte Berechnung und Notierung von Fristen zu überprüfen, in patentrechtlichen Ve r- fahren wegen der Vielzahl der zu beach tenden Fristen eingeschränkt. Im Strei t- fall gehe es aber nicht lediglich um die Prüfung einer eingetragenen Frist. Die nach dem Vortrag der Patentinhaberin in der Kanzlei bestehende A n- weisung, bei Unklarheiten den zuständigen Patentanwalt einzuschalten, werde den genannten Anforderungen nicht gerecht. Nach dieser Anweisung bleibe es der Einschätzung der Mitarbeiter überlassen, ob ein Vorgang vorzulegen sei oder nicht. Die Anweisung umfasse zudem nicht alle Fälle, in denen eine Frist vor ihrer eigentlichen Erledigung gelöscht werde. Erforderlich gewesen sei eine unmissverständliche Anordnung, wonach in solchen Fällen stets eine Vorlage an den Anwalt zu erfolgen habe. Für den Erlass einer solchen Anordnung sei nichts vorgetragen. Der Umstand, dass es in der Kanzlei trotz einer großen Zahl von Validierun gsfällen zuvor noch nie zu einem Fristversäumnis gekommen sei, vermöge das Fehlen eines Verschuldens nicht ausreichend glaubhaft zu m a- chen. 5 6 7 8 - 5 - 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand. a) Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass ein A n- walt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen muss, dass die bei ihm beschäftigten Personen eingetragene Fristen nicht eigenmächtig änder n oder lösch en. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesg erichtshofs darf ein Rechts - oder Patentanwalt die Berechnung einfacher und in seinem Büro gelä u- figer Fristen zwar einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sor g- fältig überwachten Mitarbeiter überlassen. Er hat jedoch durch geeignete org a- nisat orische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festg e- halten und kontrolliert werden. Unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anwe i- sungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die zumindest stichprobenartige Kontroll e des Angestellten (BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - X ZR 57/10, GRUR 2011, 357 Rn. 7 - Geänderte Ber u- fungsbegründungsfrist mwN ). Zu den daraus resultierenden Pflichten gehört unter anderem die Pflicht, durch geeignete Organisation der Fristenko ntrolle sicherzustellen, dass eine im Fristenkalender vermerkte Frist erst dann gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet wird, wenn die fristgebundene Maßnahme durchg e- führt, der fristwahrende Schriftsatz also rechtzeitig vor Ablauf der Frist postfertig gemacht und nötigenfalls vorab per Telefax übermittelt worden ist (BGH, B e- schluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, NJW - RR 2013, 572 Rn. 6 mwN). Der Anwalt muss darüber hinaus durch allgemeine Anweisungen sicherstellen, dass sein Bürope rsonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außer - gewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits ei n- getragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - I ZB 108/05, AnwBl 2007, 869 Rn. 5 mwN ). 9 10 11 12 - 6 - b) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass diese vor allem für Rechtsmittelfristen entwickelten Maßstäbe auch für eine Frist zur Validierung eines Patents gelten . An die Überwachung einer Rechtsmittelfrist werden relativ hohe Anford e- rungen gestellt, weil die schuldhafte Versäumung einer solchen Frist in aller Regel dazu führt, dass der Mandant in einem anhängigen Verfahren schon aus formellen Gründen unterlieg t. Eine Frist zur Validierung eines Patents entfaltet vergleichbare Wirkungen. Wenn sie schuldhaft versäumt wird, hat dies den Ve r- lust des Schutzrechts zur Folge. Für die anwaltliche Überwachung solcher Fri s- ten gelten deshalb grundsätzlich dieselben Sorgfa ltsanforderungen. Dass es in patentrechtlichen Verfahren eine Vielzahl solcher Fristen g e- ben kann und ein Patentanwalt häufig mit der Fristüberwachung für eine große Zahl von Patenten betraut ist , führt im vorliegenden Zusammenhang nicht zu einer andere n Beurteilung. Diese Umstände mögen es, wie das Patentgericht ausgeführt hat, rechtfertigen, dass der Anwalt davon absieht, bei jeder Vorlage der Akte die Berechnung und Notierung aller für das Patent relevanten Fristen zu überprüfen. Für die im Streitfall in Rede stehende Pflicht, durch organisator i- sche Maßnahmen sicherzustellen, dass eine zutreffend berechnete und eing e- tragene Frist nicht unberechtigt geändert oder gelöscht wird, kommt eine A b- milderung der Sorgfaltsanforderungen hingegen nicht in Betracht . Gerade der Umstand, dass eine Vielzahl von Fristen zu beachten ist und der Anwalt die Tätigkeit seiner damit betrauten Mitarbeiter nicht ständig hinsichtlich jedes D e- tails überwachen und nachprüfen kann, erforder t eine Kanzleiorganisation, die sicherstel lt, dass ein Mitarbeiter nicht eigenmächtig die Entscheidung trifft , eine eingetragene Frist sei nicht mehr zu beachten . c) Zutreffend hat das Patentgericht die von der Patentinhaberin vorg e- tragenen organisatorischen Maßnahmen in der Kanzlei ihrer inlän dischen Ve r- treter als unzureichend beurteilt. Nach dem Vorbringen der Patentinhaberin besteht für die mit der Fris t- überwachung betrauten Mitarbeiter der Kanzlei die strikte Anweisung, alle e r- 13 14 15 16 - 7 - kennbaren Probleme und Fragen mit dem verantwortlichen Anwalt zu klären. Dieser Anweisung lässt sich, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, nicht hinreichend deutlich entnehmen, unter welchen Voraussetzungen eine Vorlage an den Anwalt zwingend erforderlich ist. Dem mit der Fristüberwachung betrauten Mitarbe iter wird damit die Möglichkeit eröffnet, eine Frist ohne Rüc k- sprache mit dem Anwalt zu löschen, ohne dass hierfür klare und im Einzelfall zweifelsfrei zu beurteilende Kriterien vorgegeben werden. Dies ist angesichts der weitreichenden Folgen, die die unbe rechtigte Streichung einer Frist mit sich bringt, nicht ausreichend. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Patentgericht in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Patentinhaberin weder übergangen noch widersprüchlich gewürdigt. Das Paten tgericht ist davon ausgegangen, dass die im Streitfall vorgenommene Löschung der Frist bei zutreffender Ausl e- gung der vorgetragenen Anweisung nicht ohne Rücksprache mit dem zuständ i- gen Patentanwalt hätte erfolgen dürfen. Es hat die Anweisung dennoch als u n- zureichend angesehen, weil sie nicht hinreichend konkret formuliert ist und deshalb die Gefahr hervorruft , dass die mit der Fristüberwachung betrauten Mitarbeiter ihre Relevanz für die hier zu beurteilende Konstellation nicht erke n- nen. Diese Beurteilung is t widerspruchsfrei und in der Sache zutreffend. Vor diesem Hintergrund hat das Patentgericht die Löschung der Frist durch die Fachangestellte zu Recht nicht als "ausbrechenden" Akt angesehen, sondern als Folge der nicht hinreichenden Kanzleiorganisatio n. d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Ursächlic h- keit des Organisationsfehlers nicht deshalb zu verneinen, weil die Fachang e- stellte die Löschung der Frist in der irrigen Vorstellung vorgenommen hat, ein eventueller Validierungsauftra g sei erledigt, weil er nicht erteilt worden sei. Hätten die inländischen Vertreter der Patentinhaberin die vom Patent - gericht zutreffend für erforderlich gehaltene Maßnahme ergriffen, also die V o- raussetzungen, unter denen eine Frist gelöscht werden da rf, klar und zweifel s- 17 18 19 20 - 8 - frei geregelt, so hätte es zu dem von der Patentinhaberin geschilderten G e- schehensablauf nicht kommen können. Die Annahme, ein bereits als erteilt angesehener Validierungsauftrag sei zurückgenommen oder in Wahrheit nicht erteilt wo rden, kommt nur unter b e- sonderen Umständen in Betracht. Deshalb hat der Anwalt durch organisator i- sche Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Frist aus diesem Anlass grun d- sätzlich nicht ohne vorherige Rücksprache mit ihm gelöscht wird. Im Streitfall eröffnete die von der Patentinhaberin vorgetragene Anweisung hingegen auch für diese Konstellation einen eigenen Beurteilungsspielraum für die mit der Fristüberwachung betrauten Mitarbeiter. Dieser Organisationsmangel war mi t- ursächlich dafür, dass die bereits einge tragene Frist aufgrund der Fehlvorste l- lung der Fachangestellten gelöscht wurde. e) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass ein Verschulden nicht deshalb verneint werden kann, weil es in der Kanzlei trotz langjähriger und umfangreicher Tätigkeit in der Vergangenheit noch nie zu einem Fristversäu m- nis gekommen ist. Wenn in einer Kanzlei vermehrt Fehler derselben Art auftr e- ten, mag im Einzelfall schon daraus die Schlussfolgerung zu ziehen sein, dass es an einer hinreichenden Organisation fehlt. Der Umstand, dass es über läng e- re Zeit nicht zu Fehlern gekommen ist, bildet für sich gesehen aber keinen hi n- reichenden Beleg für eine hinreichende Kanzleiorganisation. Besondere U m- stände, die im Streitfall eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten , liegen, wie das Patentgeri cht ebenfalls zutreffend entsch i e den hat, nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. IV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich g e- halten (§ 107 Abs. 1 Halbsatz 2 Pat G). Meier - Beck Grabinski Hoffmann Schuster Kober - Dehm 21 22 23 24 - 9 - Vorinstanz: Bundespa tentgericht, Entscheidung vom 17 .0 9 .2012 - 10 W (pat) 22/09 -
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