BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 17/13 vom 2. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 8 Abs. 1 Satz 1 ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 Ist eine Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abweisungsreif, ist eine Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG unzulässig. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 - OLG München LG München I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat durch den Richter Dr. Ellenberger als Vorsitzenden , die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterin nen Dr. Derstadt und Dr. Dauber am 2. Dezember 2014 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1) wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 20 13 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) wird der B e- schluss des Landgerichts München I vom 3. Juli 2013 aufgeh o- ben, soweit der Rechtsstreit im S treitverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1 ) gemäß § 8 KapMuG ausgesetzt worden ist. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 35.000 Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) auf Ersatz des Schadens in A n- spruch, der ihm infolge einer Betei ligung an der H . GmbH & Co. Beteiligungs KG entstanden ist. Die Beklagte zu 1) hat die Kapitalanlage sowohl vertrieben als auch die Finanzierung der Anleger übernommen. Zur B e- 1 - 3 - gründung seiner Klage hat d er Kläger eine Unrichtigkeit des Beteiligungspro s- pektes behauptet und gelten d gemacht, die Beklagte zu 1) hafte ihm aus Pro s- pekthaftung im weiteren Sinne wegen des Vertriebs der Anlage und Verschu l- den s bei Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit der Finanzierung se i- ner Beteiligung. Bereits zeitlich zuvor hatte der Kläger eine Schadensersatzklage beim Landge richt Lübeck erhoben. Dort hat er die Beklagte zu 1) ebenfalls wegen seiner Betei ligung an der H . GmbH & Co. Beteiligungs KG in Anspruch genommen und eine fehlerhafte Anlageberatung wegen Verwend ung eines u nrichtig en Prospek tes behauptet . Die Beschwerde führerin hat deshalb im vorliegenden Verfahren den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit erh o- ben. Mit Beschluss vom 3. Juli 2013 hat das Landgericht München I das Ve r- fahren gemäß § 8 KapMuG ausg esetzt. Hiergegen hatte sich die Beklagte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde gewandt und ausgeführt, eine Auss etzung nach § 8 KapMuG sei unzulässig, da der Rechtsstreit aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit abweisungsreif sei. Das Beschwerdegericht ha t die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1) mit der vom Beschwerdege richt z u- g e lassenen Rechtsbeschwer de . II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist b e- gründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und zur teilweisen Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts. Dem Verfahren 2 3 4 5 - 4 - ist im Streitverhältnis des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) Fortgang zu geben. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner E ntscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage im Lübecker Verfahren stütze sich auf Beratungspflichtverle t- zungen, während die Klage im hiesigen Verfahren Ansprüche wegen behaupt e- ter Prospektfehler zum Gegenstand habe. Hierbei handele es sich um unte r- schiedliche Streitgegenstände. Eine anderweitige Rechtshängigkeit sei daher nicht gegeben. Nach der herrschenden prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess werde mit der Klage nicht ein bestimmter m a- teriell - rechtlicher Anspruch gelt end gemacht, vielmehr sei Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser werde bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Re cht s- folge konkretisiere, und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die b e- gehrte Rechtsfolge herleite. Die beim Landgericht Lübeck erhobene Klage des Klägers stütze sich auf Pflichtverletzungen im Rahmen eines Beratungsgespräches am 16. Dezember 1998 zwischen dem Kläger und einem namentlich benannten Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) in der Filiale A . . Demgegenüber werde im vorliegenden Verfahren die Beteiligung des Klägers dargestellt, ohne dass auf den konkreten Inhalt einer Beratung eing e- gangen oder der betreffende Berater oder Ort der Beratung auch nur erwähnt werde. Damit erweise sich die Annahme des Landgerichts als zutreffend, dass die beiden Verfahren unterschiedliche Lebenssachverhalte beträfen. Wenn schon einzelne Pflichtverletzungen verfahrensrechtlich selbständig zu beha n- 6 7 8 - 5 - deln seien (so zur Verjährung BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 13), so müsse dies auch bei der Betrachtung des jeweils einer Klage zugrundeliegenden Leben ssachverhalt s gelten. 2. Die Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nich t stand. Das B e- schwerde gericht hat zu Unrecht die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Die Streitgegenstände der beiden Verfahren sind i dentisch. Die Kla ge im h iesi gen Verfahren ist daher wegen anderweitiger Rechtshängi g- keit abweisung sreif. E ine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der seit dem 1. November 2012 geltenden Fassung (nachfolgend: nF) ist daher ausgeschlossen. a) Allerding s ist d urch § 1 Abs . 1 Nr. 2 KapMuG nF der Anwendungsb e- reich des KapMuG auf Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen unterlassener Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformat ion falsch oder irreführend ist, erweitert worden. Daher können nunmehr auch Kl a- gen wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne und Verschulden s bei Vertrag s- verhandlung bzw. Beratungspflichtverletzungen wie hier Gegenstand eines Musterverfahrens sein, wenn sie auf die Verwendung eines fehlerhaften Pro s- pektes gestützt werden. b) Ist die Entscheidung des Rechtsstreits aber nicht von den geltend g e- machten Feststellungszielen abhängig, muss ein Musterverfahrensantrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF als unzu lässig verworfen werden. Ein Rechtsstreit, in dem der Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen werden müsste, kann nicht durch Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF musterverfa h- rensfähig werden, denn sowohl § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF als auch § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF verlangen wortgleich, dass die Entscheidung des 9 10 11 - 6 - betroffenen Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängt (vgl. Senatsb e- schluss vom 8. April 2014 XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23). So liegt der Fall hier. aa) Nach § 1 A bs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) war ein Musterverfahrensantrag unzulässig, wenn der Rechtsstreit zur Entscheidung reif war. Entscheidungsre i- fe i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG aF bestand dann, wenn vom Rechtsstandpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus der Tatsachenstoff des Klageverfahrens hinreichend geklärt war und die Entscheidung des Recht s- streits nicht von einer Rechtsfrage abhing , die als Feststellungsziel genannt war (BGH, Bes chluss vom 10. Juni 2008 XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 19). bb) Daran hat sich durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF grundsätzlich nichts geändert. Jedenfalls dann, wenn ein Rechtsstreit ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens ent scheidungsreif ist, hängt sei - ne Entscheidung unzweifelhaft nicht vom Ausgang des Musterverfahrens ab. In einem solchen Fall ist auch eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF unzulässig, denn sowohl § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF als auch § 8 Abs. 1 S atz 1 KapMuG nF verlangen wortgleich, dass die Entscheidung des betroffenen Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängt. (1) Soweit die Gesetzesbegründung zu § 8 KapMuG nF abweichend von der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Sept ember 2012 XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13) die Abhängigkeit grundsätzlich abstrakt beurteilen und dem Prozessgericht im Hinblick auf die Aussetzung einen Beu r- teilungsspielraum einräumen will (vgl. BT - Drucks. 17/8799 S. 20), so bestehen dagegen im Hinb lick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2014 XI ZB 12 13 14 - 7 - 40/11, WM 2014, 992 Rn. 24; Wolf/Lange, NJW 2012, 3751, 3753). Die sen B e- denken und der Frage einer möglichen revisionsrechtlich en Überprüfung des angesprochenen Beurteilungsspielraums muss hier nicht generell nachgega n- gen werden, da jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art eine Aussetzung auch nach dem Willen des Gesetzgebers klar ausscheidet. So nimmt die Begründung des Gesetzen twurfs der Bundesregierung ausdrücklich Bezug auf den Senat s- beschluss vom 16. Juni 2009 (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 = NJW 2009, 2539) und begründet die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 252 ZPO g e- gen eine Aussetzungsentscheidung mit den tragend en Erwägungen der S e- natsrechtsprechung (vgl. BT - Drucks. 17/8799 S. 21). Wenn das Gericht nach dem Willen des Entwurfsverfassers sogar eine begonnene Beweisaufnahme zu Ende führen soll, um die Entscheidungsreife des Rechtsstreits erst herbeizufü h- ren, so ist erst Recht bei unzweifelhaft gegebener Entscheidungsreife die Au s- setzung unzulässig. So liegt der Fall hier. (2 ) Ist zwischen den Parteien bereits eine Klage über denselben Strei t- gegenstand anhä ngig, so ist eine erneute Klage unzulässig (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und ohne weitere Sachprüfung abzuweisen . ( a ) Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den L e- benssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die bege hrte Recht s- folge herleitet, bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Pa r- teien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden B e- trachtung zu dem zur En tscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 mwN). Vom Streitgegenstand werden damit all e materiell - 15 16 - 8 - rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachve r- halts von den Parteien v orgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhä n- gig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vo rtragen können (st. Rspr., vgl. Senats urteil vom 22. Oktober 2013 aaO ). ( b) Nach diesen Maßstäben liegt den beiden Klagen ei n einheitli cher Streitgegenstand zugrunde . I n beiden Verfahren sind der vorgetragene Lebenssachverhalt sowie auch die Klageanträge iden tisch . In bei den Verfahren trägt der Kläger vor, dass er von der Beschwerdeführerin beraten wurde, genau angegebene Unrichtigke i- ten im Prospekt vorhanden waren, er über diese in dem Gespräch nicht aufg e- klärt worden sei, er sich auf der Grundlage des Beratungsgesprächs und der Angaben im Prospekt zur Zeichnung der Beteil igung entschlossen habe, jedoch bei ordnungsgemäßer Aufklärung hiervon Abstand genommen hätte. Insbesondere hat der Kläger i m Lübec ker Verfahren seine Klage nicht nur auf eine angebliche fehlerhafte Beratung , sondern auch auf eine Unrichti g- keit des Pros pektes gestützt. So trägt er mit der Klageschrift ausführlich zu a n- geblichen Prospektfehlern vor und macht geltend, dass er von der Beschwerd e- führerin hierü ber nicht aufgeklärt worden sei. Der Streitgegenstand ist damit in beiden Verfahren identisch. c ) Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerde - und Rechtsb e- schwerdeverfahrens die nach § 91 ff. ZPO in der Sach e unterliegende Partei zu 17 18 19 20 - 9 - tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 mwN). Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.07.2013 - 22 O 23900/12 - OLG Mün chen, Entscheidung vom 16.09.2013 - 17 W 1708/13 -
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