BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 17/13 vom 20. März 201 4 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3, § 287a Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefre i- ung zurück, nachdem er neue Schulden (hier: in Höhe von etwa 1.000.000 e- gründet hat, ist ein am folgenden Tag zur Durchführung eines neuen Insolvenzve r- fahrens gestellter Antrag auf Kostenstundung und Res t schuldbefreiung unzulässig. BGH, Beschluss vom 20. März 201 4 - IX ZB 17/13 - LG Traunstein AG Mühldorf am Inn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 20. März 2014 beschlo ssen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 20. Februar 2013 wird auf Ko s- ten des Schuldners zurückgewiesen. festgesetzt. Gründe: I. Der Schuldner ist Facharzt für Dermatologie in eigener Praxis. Am 15. Mai 2000 wurde ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Er beantragte Restschuldb efreiung. Mit Beschluss vom 25. Juli 2006 wurde die Restschuldbefreiung angekündigt. Am 7. September 2010 nahm der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück. Am 8. September 2010 beantragte der Schuldner erneut die Eröffnung des Insolvenzverf ahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung und 1 2 - 3 - Stundung der Verfahrenskosten. Er hatte Verbindlichkeiten von etwa 7.660.000 ersten Insolvenzverfahrens stammten. Das Verfahren wurde am 13. Oktober 2010 eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Der weitere Beteiligte berichtete an das Insolvenzgericht, dass der Schuldner m o- zusätzlich selbständige Tätigkeit des Schuldners frei, weil sämtliche Honorarforderungen unanfechtbar an zwei Darlehensgläubiger abgetreten worden seien. Der asse ab. Im Schlusstermin am 12. Juli 2012 beantragte eine Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefre i- ung. Mit Beschluss vom 12. November 201 2 hat das Insolvenzgericht die A n- träge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahren s- kos ten sowie den Versagungsantrag der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung der Beschlüsse der Vor instanzen, soweit sie nicht den Vers a- gungsantrag betreffen, die Stundung der Verfahrenskosten sowie die Ankünd i- gung der Restschuldbefreiung erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4d Abs. 1, §§ 6, 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 3 4 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Antrag auf Restschuldb e- freiung sei unzulässig, weil er vor Ablauf von drei Jahren seit der Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags im ersten Insolvenzverfahren gestellt worden sei. Dem Schuldner könne zwar nicht vorgeworfen werden, den ersten Antrag zurückgenommen zu haben, um die Bescheidung eines Versagungsantrags zu verhindern. Nach Aktenlage sei der im ersten Verfahren gestellte Ver sagung s- antrag dem Schuldner nicht zugestellt und alsbald zurückgenommen worden. Hierauf komme es jedoch nicht an. Sinn der Sperrfrist sei zu verhindern, dass innerhalb kurzer Zeit mehrere aufwendige und kostenintensive Verfahren durchgeführt werden müssten . Hier habe der Schuldner den ersten Antrag auf Restschuldbefreiung wohl vor allem deshalb zurückgenommen, weil er nach der Eröffnung des ersten I nsolvenzverfahrens neue Schulden von etwa 1.000.000 begründet habe. Nachdem der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig sei, komme auch eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. a) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung getroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, NZI 2011, 544 Rn. 5). Über die Zulässigkeit dieses Antrags hat das Insolvenzgericht von Amts wegen zu befinden. Es geht nicht um die Besche i- dung des bereits rechtskräftig abgewiesenen Versagungsantrags. Dieser ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. b) Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist nach derzeitiger Rechtslage ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sper r- frist von drei Jahren zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 5 6 7 8 - 5 - 221/09, NZI 2011, 544 Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11, NZI 2011, 948 Rn. 2 f). Es steht nicht im Belieben des Schuldners, neue Verfahren einz u- leiten, um die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 InsO zu umgehen und durch eine Anpass ung der tatsächl i- chen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Die Sperrfrist von drei Jahren beginnt in einem solchen Fall mit der Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 7). c) En tgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, dass der Versagungsantrag im ersten Insolvenzverfahren zurückgenommen worden ist, die Rücknahme des ersten Restschuldbefreiungsantrags also nicht der Vermeidung einer Entscheidung über den V ersagungsantrag diente. Das Verhalten des Schuldners steht im klaren Widerspruch zum Anliegen des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, nach welchem die Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist. Der Zweck dieses Vers a- gungsgrundes liegt darin, einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast zu verhindern. Die Restschul d- befreiung soll als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen (BT - Drucks. 12/2443 S. 190). So liegt der F all hier. d) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig, kommt auch eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht. 9 10 - 6 - e) § 287a InsO in der Fassung des Gesetzes zur Verkürzung des Res t- schuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der G läubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) regelt ausdrücklich mehrere Fälle, in denen ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist. Die hier bestimmten Fristen von zehn Jahren (§ 287a Abs. 2 Nr. 1) und drei Jahren (§ 287a Abs. 2 Nr. 2) begi n- nen jeweils mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Versagung s- antrag; der Fall der Antragsrücknahme ist nicht erfasst. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollen die in § 287a InsO zusammengefassten Reg e- lungen abschließend sein. Es werden mehrere Fallgestaltungen genannt, die der Regierungsentwurf bewusst anders entscheidet als bisher der Senat. Die Senatsrechtsprechung zur Sperrwirkung des zurückgenommenen Antrags wird nicht behandelt. Sie wird zu gegebener Zeit, nach Inkrafttret en der Vorschrift des § 287a InsO am 1. Juli 2014, zu überprüfen sein (vgl. hierzu etwa Heicke, NZI 2012, 873, 875; Schädlich, NZI 2013, 848, 849). Im vorliegenden Fall ist 11 - 7 - § 287a InsO nicht anwendbar. Eine " Vorwirkung " dieser Regelung hat der S e- nat ber eits abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, NZI 2013, 846 Rn. 15). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 12.11.2012 - IN 296/10 - LG Traunstein, Entscheidung vom 20.02.2013 - 4 T 4981/12 -
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