BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 17/14 vom 31 . März 201 4 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhr ing am 31 . März 201 4 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27 . Zivil senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 201 4 wird auf Ko s ten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers , ihm einen Notanwalt für das vo rbezeic h- nete Verfahren beizuordnen , wird abgelehnt . Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird Gründe: 1. Das als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil g egen die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesgericht nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Rechtsbeschwerde statt findet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) . Diese ist jedoch bereits deshalb unzulä s- sig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht inne r- halb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Recht s- 1 - 3 - anwalt eingelegt worden ist . Die Zustellung ist am 10. Februar 2014 an den früheren Prozess bevollmächtigten des Klägers bewirkt worden. Dessen Vol l- macht ist gemäß § 87 Abs. 1 ZPO im Außenverhältnis bestehen geblieben, weil das Berufungsverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO als Anwaltsprozess zu führen ist und ein ande rer Rechtsanwalt sich nicht bestellt hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06, MDR 2007, 1330 mwN). 2. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht erfüllt , weil d ie beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die Re chtsbeschwerde wäre auch nach Beiordnung eines beim Bunde s- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts unzulässig. Die F rist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist verstrichen, ohne dass für ein nach Beiordnung eines Notanwalts zu führendes Rechtsbeschwerdeverfa hren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Einer Partei, welche trotz Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfris t nur gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht g e- stellt und dabei die Voraussetzungen für die Bestellung des Notanwalts su b- stantiiert dargelegt hat ( vgl. BGH , Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/ 11, WuM 2011, 323 Rn. 4; vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, nv, Rn. 9; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 8). Im Rechtsmittelve r- fahren vor dem Bundesgerichtshof muss sie hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwä l- te gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW - RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649; vom 19. Januar 2011, aaO 2 3 - 4 - Rn. 2) und welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn . 3 ). Eigene Bemühungen, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanw alt zu finden, hat der Kläger jedoch nicht dargetan. Er begehrt ledi g- lich die Benennung eines Notanwalts durch das Gericht. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 15.07.2013 - 9 O 257/11 - OLG Hamm, Entscheidun g vom 30.01.2014 - I - 27 U 126/13 - 4
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