ECLI:DE:BGH:2016:090616BIXZB17.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 17/15 vom 9. Juni 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1 Der Wert eines mit Grundpfandrechten belasteten, vom Insolvenzverwalter fre i händig v eräußerten Grundstücks ist der Berechnung seiner Vergütung nicht zugrunde zu legen, wenn weder ein Übererlös noch ein Kostenbeitrag zur Ma s se fließt. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15 - LG Darmstadt AG Offenbach am Main - 2 - Der IX. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer am 9. Juni 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmst adt vom 9. März 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 30. März 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Zur Insolvenzmasse gehörte der hälftige Miteigentumsanteil des Schuldners an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück. Die zweite Miteigentumshälfte stand im E i- gentum seiner Ehefrau, über deren Vermögen ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet war. Das Grundstück war mit einer Sicherungsgru ndschuld zugunsten der Frankfurter S . sowie mit mehreren Zwangssicherungshypotheken zugunsten anderer Gläubiger belastet. Es wurde vom weiteren Beteiligten am 2. Dezember 2011 zu einem Kaufpreis von 205 .000 1 - 3 - auf den Miteigentumsanteil des Schuldners entfallende Erlös anteil von 102.500 wurde vollständig zur Abgeltung der Absonderungsrechte der Grundpfandgläubiger verwendet. Die während des Insolvenzverfahrens verwa l- tete Masse betru g nach der Schlussrechnung unter Einschluss des mit 102.500 150.290,41 Der weitere Beteiligte hat beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 22.184,50 , in s- , festzusetzen. Ausgehend von der aus einer Masse von hat er eine Erhöhung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV ( 50 v.H. der Feststellung s- kosten von 4 v.H. aus 102. geltend gemacht. Das Insolvenzgericht hat die begehrte Erhöhung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV abgelehnt und die Vergütung unter Zubilligung eines Z u- schlags von 15 v.H. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit di e Berechnungsgrundlage der Verg ü- tung betroffen ist . Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte die Festsetzu II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt statthaft (§§ 4, 6 Abs. 1 , § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Beschrä n- 2 3 4 - 4 - kung der Zul assung der Rechtsbeschwerde auf die Bestimmung der Berec h- nungsgrundlage der Vergütung ist unwirksam. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann wirksam nur auf einen sel b- ständigen Teil des Str eitstoffs beschränkt werden, über den unabhängig vom übrigen St reitgegenstand gesondert entschieden werden kann (vgl. BGH, B e- schluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 4 f; vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Bei dem Vergütungsansp ruch des Insolvenzverwalters handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe sich nach u n- selbständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Er stellt ein Produkt aus der B e- rechnungsgrundlage und dem durch Zu - und Abschläge erhöhten oder vermi n- derten Regelsatz dar. Die Zu - und Abschlagsgründe der Verordnung stehen jedenfalls teilweise (§ 3 Abs. 1 Buchst. a bis c, Abs. 2 Buchst. d InsVV) in Z u- sammenhang mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Verg ü- tungssatz auch nicht unabhängig von der Berech nungsgrundlage bestimmt werden kann (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9 f). 2. D ie Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. a) D as Beschwerdegericht hat ausgeführt: Gegenstände, die mit Abso n- derungs rechten belast et seien , könnten nur insoweit in die Berechnungsgrun d- lage einbezogen werden, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zufließe; das sei hier unstreitig nicht gegeben. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV sei nur bei Massemehrung und nur bei bewegli chen Gegenständen einschlägig. Der vom Amtsgericht angenommene Zuschlag zur Regelvergütung sei b ei einer 5 6 7 - 5 - Gesamtbetrachtung der vom Verwalter geltend gemachten Erschwernisse a n- gemessen. Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. b) M it Re cht hat das Beschwerdegericht d ie Vergütung des weiteren B e- t . Der Wert des Miteigentumsanteils des Schuldners am Grundstück ist bei der Berec h- nungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. aa) Gehören zur Insolvenzmasse Gegenstände, die mit Absonderung s- rechten belastet sind, zählen zur Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwal ters stets diejenigen Beträge, die nach Befriedigung der Absonderung s- rechte als Überschuss der Masse zustehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV). Ein solcher Übe rschuss ist hier nicht zur Masse gelangt. bb) Nach der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 InsVV wird da r- über hinaus der mit einem Absonderungsrecht belastete Gegenstand mit se i- nem vollen Wert berücksichtigt, wenn er dur ch den Verwalter verwerte t wird. D ie dadurch bewirkte Mehrvergütung ist jedoch auf 50 v.H. des Betrags b e- grenzt , der für die Kosten der Feststellung des belasteten Gegenstands in die Masse geflossen ist. Eine zusätzliche Vergütung nach dieser Norm scheidet im Streitfall aus, weil kein Kostenbeitrag zur Masse gelangt ist. (1) F eststellungsbeiträge der absonderungsberechtigten Gläubiger sieht das Gesetz nur bei der Verwertung von beweglichen Gegenständen und Ford e- rungen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 InsO) und insoweit vor, als sich di e Zwangsve r- steigerung eines Grundstücks auf bewegliche Gegenstände erstreckt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG). Für d ie Verwertung eines Grundstücks durch freihändige Veräußerung gibt es keine entsprechende Regelung. Ob in diesem Fall de n- 8 9 10 11 - 6 - noch eine Sondervergütung na ch § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 InsVV bea n- sprucht werden kann, hat der Senat bisher offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 157/05, nv Rn. 2; vom 17. April 2013 - IX ZB 141/11, ZInsO 2013, 1104 Rn. 2) . (2) D ie Frage braucht a uch hier nicht entschieden zu werden. Der A n- spruch auf eine Vergütung unter Berücksichtigung des vollen Werts eines mit einem Absonderungsrecht belasteten G rundstücks setzt jedenfalls voraus, dass die Verwertung durch den Insolvenzverwalter zu einem dem Fe ststellungsbe i- trag vergleichbaren Massezufluss geführt hat (allg. Meinung; vgl. LG Heilbronn, ZInsO 2011, 1958, 1959; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rn. 188a; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 1 Rn. 61 f; Prasser/ Stoffler i n Kübler/Prütting/Bork, 2015, § 1 InsVV Rn. 43; Graeber/Graeber, InsVV, § 1 Rn. 103 f; BK - InsO/Blersch, 2009, § 1 InsVV Rn. 11 aE; Amberger in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsVV, § 1 Rn. 53 f) . Dies folgt schon aus dem Wor t- laut der Regelu ng , die von einem Festst ellungsbeitrag spricht, der in die Masse geflossen ist . Auch in d er Amtlichen Begründung zu § 1 InsVV (abgedruckt e t- wa bei Keller, aaO , Anhang III ) ist von einem " anfallenden Kostenbeitrag " die Rede. Ein solches Verständnis entspricht dem der Vergütungsver ordnung z u- grunde liegenden, aus § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO abzuleitenden und in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV zum Ausdruck kommenden Überschussprinzip, wonach die Vergütung des Verwalters nur aus demjenigen Vermögen zu berechnen ist, das auch zur Begleichung der Vergütung zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, BGHZ 195, 336 Rn. 26). Die Begrenzung der Vergütung auf 50 v.H. eines erlangten Feststellungsbeitrags in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV bringt zum Ausdruck, dass die Ver wertung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstands auch den ungesicherten Gläub i- gern noch einen Nutzen bringen soll, indem die zweite Hälfte des Festste l- 12 - 7 - lungsbeitrags nicht für die Vergütung des Verwalters verbraucht werden darf, sondern der Masse vorbehalten bleibt. Wäre der Feststellungsbeitrag, wie von der Rechtsbeschwerde befürwortet, als bloße Rechengröße heranzuziehen, führte die Verwertung des Verwalters hingegen nicht zu einer Vermehrung, sondern zu einer Verkürzung der den Insolvenzgläubigern zur Verfügung st e- henden Masse. (3) D ie Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Zuge der Verwertung ein es Grundstücks muss gleichwohl nicht unvergütet bleiben. W ird durch die freihä n- dige Veräußerung ein höherer Erlös als im Falle einer Zwangsversteigerung erzielt, ist dies für die Insolvenzgläubiger ungeachtet eines vereinbarten Ko s- tenbeitrags der absonderungsberechtigten Gläubiger dann von Nutzen, wenn sich infolge des Meh rerlöses die zur Tabelle angemeldeten persönlichen Au s- fallforderungen dieser Gläubiger verringern und sich dadurch die Befried i- gungsquote der ungesicherten Gläubiger erhöht. Dies zu ermöglichen, gehört zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters. Unternimmt er dafür besondere A n- strengungen, können diese durch einen angemessenen Zuschlag zur Verg ü- tung nach § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV berücksichtigt werden (vgl. Graeber/ Graeber, aaO Rn. 98 ff, 103). c) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht der Festsetz ung der Vergütung einen Zuschlag zur Regelvergütung in Höhe von 15 v.H. zugrunde gelegt . Die Bemessung vorzunehmender Zu - und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die G efahr der Abweichung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 8; vom 11. Juni 2015 - IX ZB 18/13, WM 2015, 1481 Rn. 12). 13 14 - 8 - Die Gefahr einer Maßstabsverschiebung zu Ungunsten d es weiteren B e- teiligten zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das Beschwerdegericht hat im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen eines Z u- schlags nach § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV wegen der bei der Grundstücksve r- wertung erbrachten Lei stungen dem Grunde nach bejaht. Die Bemessung des Zuschlags mit 15 v.H. unter Einbeziehung des obstruktiven Verhaltens des Schuldners lässt keinen falschen Maßstab erkennen. Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 26.08.2013 - 8 IN 518/10 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.03.2015 - 5 T 671/13 - 15
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