ECLI:DE:BGH:2017:111217BXIZB17.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 17/15 v om 11. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2017 durch den Vizepräsid enten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Rich terinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Gehörsrüge des Musterklägers und des Rechtsbeschwerd e- führers zu 2 gegen den Senatsbeschluss vom 19. Septem ber 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 19. September 201 7 hat der Senat die Rechtsb e- schwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2015 mangels ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdebegründung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) insoweit als unzulässig verwo r- fen, als sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge zum " Feststellungsziel 3 " hinsichtlich der in den Buchstaben a bis r aufgelisteten Aussagen sowie hi n- sichtlich der Darstellung der " Laufende n Gebühr " im Anhang D des Konditi o- nenblatts gerichtet haben . Dagegen wen den sich der Musterkläger und d er Rechtsbeschwerdeführer zu 2 mit einer Gehörsrüge . Sie sind der Ansicht, der Senat habe es unter Verstoß gegen § 139 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG unte r- la s sen, bei ihnen nachzufragen, ob diese Punkte in der Rechtsbeschwerde we i- terhin zur Entscheidung gestellt seien. Hätte der Senat auf Beden ken hinsich t- 1 - 3 - lich des Anfechtungsumfangs hingewiesen, hätten sie klargestellt, dass die Aussagen in den Buchstaben a bi s r und im Anhang D nicht Gegenstand des Rechtsmittels sind. II. Die Gehörsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Muster klägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 auf Gewährung rechtl i- chen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weis e verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 , Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hatte keine Ve ranlassung, den Anfechtungsumfang mittels eines Hinweis es gemäß § 139 ZPO zu klären. Mit dem in der Rechtsbeschwerd e formulierten Hauptantrag haben die Rechtsb e- schwerdeführer eindeutig zum Ausdruck gebracht, das " Feststellungsziel 3 " in vollem Umfang weiter zu verfolgen. Sie haben wie in der Vorinstanz weiterhin beantragt festzustellen, dass das Konditionenblatt " insbesondere " hinsichtlich der im Folgenden unter a bis r über vier Seiten konkret ausformulierten Au s- sagen unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält und in der Begrü n- dung ihre Rechtsauffassung bekräftigt, auf Grundlage der Formulierung " insb e- sondere durch folgende Aussagen " sei umfassend zu prüfen, ob das Konditi o- nenblatt fehlerh aft sei . Entgegen dem Vorbringen der Gehörsrüge lässt sich die umfassende Antragstellung auch nicht durch eine bei Einlegen der Rechtsb e- schwerde bestehende Unsiche rheit zum Umfang des Streitgegenstands im K a- pi talanleger - Musterverfa hren erklären . Auch innerhalb eines einheitlichen Streitgegen s tands, von dem die Rechtsbeschwerde führer ausgegangen sein 2 - 4 - wo ll en , hätte es ihnen frei gestanden, die Zurückweisung des " Feststellung s- ziels 3 " nur teilweise anzufechten . Mit dem Verbot, in d er Rechtsbeschwe r- deinstanz neue Anträge zu stellen, hat das nichts zu tun. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.09.2013 - 2 - 12 OH 4/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.04.2015 - 23 Kap 1/13 -
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