ECLI:DE:BGH:2017:190917BXIZB17.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 17/15 v om 19. September 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KapMuG §§ 2, 13, 15, 20, 22 ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 3 BGB § 157 D a) Jedes Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bildet einen eigenständigen Streitgegenstand des Kapitalanleger - Musterverfahrens. b) Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung im Kapitalanleger - Musterverfahren verlangt die Angabe von Rechtsbeschwerdegründen für j e- des Feststellungsz iel, das mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgt werden soll. c) Einem Vertrag über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen der emittierenden Bank und den institutionellen Ersterwerbern kommt grundsät z- lich keine Schutzwirkung zugunsten der Zwe iterwerber zu. d) In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann das Musterverfahren nicht um neue Feststellungsziele erweitert werden. - 2 - e) Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "in s- besondere durch folgende Aussagen" festzustellen , ist hinsichtlich der im Folgenden im Feststellungsziel nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hi n- reichend bestimmt. f) Weder die Musterparteien noch einzelne Beigeladene können Feststellung s- ziele, die durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts oder den E rweit e- rungsbeschluss des Oberlandesgerichts Verfahrensgegenstand des Muste r- verfahrens geworden sind, (teilweise) zurücknehmen. Ein Musterentscheid ergeht nur dann nicht, wenn sämtliche Beteiligten übereinstimmend erklären, dass sie das Verfahren beenden wo llen. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2017 durch den Vizepräsid enten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowi e die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwe r- deführers zu 2 gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2015 werden insoweit als u nzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge zur U n- richtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Konditionenblatts h insichtlich der im " Feststellungsziel 3 " in den Buchstaben a bis r aufgelisteten Auss a- gen sowie hinsichtlich der Darstellu ng der " Laufenden Gebühr " im A n- hang D des Konditionenblatts richten. Auf die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsb e- schwerdeführers zu 2 wird der vorbezeichnete Musterentscheid aufg e- hoben, soweit das Oberlandesgericht die Feststellungsziele 1 7 und 18 zurückgewiesen hat. Insoweit ist der Erweiterungsbeschluss des Obe r- landesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Februar 2015 ge genstandslos. Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden des Mus terklägers und d es Rechtsbeschwerdeführers zu 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass der Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Februar 2015 auch hinsichtlich der Feststellungsziele 15 und 16 g e- genstandslos ist . Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außerg e- richtlichen Kosten der Musterbeklagten tragen der Musterkläger, der - 4 - Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen zu 1 bis 85 wie folgt : - Musterkläger: 18,2 % - Rechtsbeschwerdeführer zu 2: 0,24 % - Beigetretene zu 1: 0,85 % - Beigetretener zu 2: 0,40 % - Beigetretener zu 3: 2,24 % - Beigetretener zu 4: 0,56 % - Beigetretene zu 5: 13,3 % - Beigetretener zu 6: 1,43 % - Beigetretener z u 7: 0,98 % - Beigetretener zu 8: 0,17 % - Beigetretene zu 9: 0,17 % - Beigetretener zu 10: 0,17 % - Beigetretener zu 11: 4,50 % - Beigetretener zu 12: 0,94 % - Beigetretener zu 13: 0,54 % - Beigetretene zu 14: 0,18 % - Beigetretener zu 15: 0,35 % - Be igetretene zu 16: 0,19 % - Beigetretener zu 17: 0,19 % - Beigetretener zu 18: 0,28 % - Beigetretener zu 19: 0,34 % - Beigetretener zu 20: 0,73 % - Beigetretener zu 21: 0,96 % - Beigetretener zu 22: 1,09 % - Beigetretene zu 23: 0,15 % - Beigetretene zu 24 : 0,58 % - Beigetretene zu 25: 0,55 % - Beigetretener zu 26: 1,41 % - 5 - - Beigetretener zu 27: 1,41 % - Beigetretene zu 28: 2,60 % - Beigetretener zu 29: 0,49 % - Beigetretene zu 30: 0,27 % - Beigetretener zu 31: 0,27 % - Beigetretener zu 32: 0,45 % - Beig etretener zu 33: 0,49 % - Beigetretener zu 34: 0,49 % - Beigetretene zu 35: 0,32 % - Beigetretener zu 36: 0,32 % - Beigetretene zu 37: 0,70 % - Beigetretener zu 38: 0,72 % - Beigetretener zu 39: 1,19 % - Beigetretener zu 40: 1,17 % - Beigetretene zu 41: 0,12 % - Beigetretener zu 42: 0,25 % - Beigetretene zu 43: 0,85 % - Beigetretener zu 44: 0,65 % - Beigetretene zu 45: 2,30 % - Beigetretener zu 46: 0,29 % - Beigetretene zu 47: 0,57 % - Beigetretener zu 48: 2,32 % - Beigetretener zu 49: 0,94 % - Beiget retener zu 50: 2,90 % - Beigetretener zu 51: 2,08 % - Beigetretene zu 52: 0,47 % - Beigetretener zu 53: 0,47 % - Beigetretener zu 54: 5,30 % - Beigetretener zu 55: 1,04 % - Beigetretene zu 56: 0,12 % - 6 - - Beigetretener zu 57: 0,12 % - Beigetretener zu 58: 0,25 % - Beigetretener zu 59: 1,52 % - Beigetretene zu 60: 0,23 % - Beigetretener zu 61: 0,23 % - Beigetretener zu 62: 0,33 % - Beigetretener zu 63: 0,55 % - Beigetretene zu 64: 0,29 % - Beigetretener zu 65: 0,47 % - Beigetretener zu 66: 0,62 % - Beigetre tener zu 67: 0,94 % - Beigetretener zu 68: 0,73 % - Beigetretene zu 69: 0,17 % - Beigetretener zu 70: 0,48 % - Beigetretener zu 71: 1,41 % - Beigetretene zu 72: 0,25 % - Beigetretener zu 73: 0,25 % - Beigetretene zu 74: 0,47 % - Beigetretene zu 75: 0 ,28 % - Beigetretene zu 76: 0,19 % - Beigetretene zu 77: 0,49 % - Beigetretener zu 78: 1,57 % - Beigetretene zu 79: 0,35 % - Beigetretener zu 80: 0,35 % - Beigetretene zu 81: 2,90 % - Beigetretene zu 82: 0,59 % - Beigetretener zu 83: 0,16 % - Beigetrete ne zu 84: 0,28 % - Beigetretener zu 85: 0,28 % - 7 - Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger, der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetr e- tenen zu 1 bis 85 selbst. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens w ird hinsichtlich der Gericht s kosten auf 11.746.233,86 Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Muste r- klägers, des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 und der Beige tretenen zu 1 bis 85 auf 2.131.444,89 Musterbeklagten auf 11.746.233,86 Gründe: A. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitala n- leger - Musterverfahrensgesetz (KapMuG) über d ie Unrichtigkeit des bei Emiss i- on des " X Zertifikat " herausgegebenen Konditionenblatts sowie über das Bestehen einer vertraglichen Haftungsgrundlage. Im Jahr 2005 trat Herr K . mit der Musterbeklagten, einer in London ansäs sigen Geschäftsbank, in Kon takt, um sie zur Emission eines Zertifikats zu veranlassen, das mittels eines Index auf die Wertentwicklung eine s von Herrn K . verwalteten Portfolios von Hedgefonds bezogen sein sollte. D iesem Vorschlag entsprechend emi ttierte die Musterbeklagte am 31. März 2006 50.000 Stück der auf den Inhaber lautende n Schuldverschre i- bung " X Zertifikat " (im Folgenden: Schuldverschreibung) zu e i- 1 2 3 - 8 - nem Nennwert von je 1.000 Die Rückzahlung sollte am 29. Ja nu ar 2016 fällig sein und von der Entwicklung des " X Referenz - Index " (im Folge n- den: Index) abhängen , der die Wertentwicklung der Fondsgesellschaft K G . Ltd. ab bildete, die wiederum in 20 bis 40 Zielfonds invest ieren sollte. Die K G . Ltd. wurde von der X GmbH (im Folgenden: Inves t- mentmanager in) verwaltet , deren Handeln von Herrn K . bestimmt wurde . Der Emission lag ein Kond itionenblatt zugrunde, in dem unter anderem Angaben zum Einlösungsbetrag (Anhang A), eine Beschreibung des Index (A n- hang C), Angaben zu Koste n und Gebühren (Anhang D), die Anleihebedingu n- gen (Anhang F) und Risikohinweise (Anhang G) enthalten wa ren . Im Konditi o- nenblatt heißt es auf Seite 2: " Die Emittentin übernimmt die Verant wortung für die Angaben in diesem Konditionenblatt und bestätigt, daß sie mit angemessener Sorgfalt übe r- prüft hat, daß die in diesem Konditionenblatt enthaltenen Angaben nach bestem Wissen richtig sind und keine Angaben ausgelassen wurden, d e- ren Auslassung die hierin enthaltenen Angaben irreführend erscheinen e- treffen. Die hierin enthaltenen Informationen, die den Index betreffen, wurden Auszügen von, oder Zusammenfassungen von Geschäftsberic h- ten oder and e ren öffentlich verfügbaren Informationsquellen entnommen. Es kann nicht zugesichert werden, daß alle E reignisse, die vor dem D a- tum dieses Konditionenblatts eingetreten sind, die den Marktpreis des Index (und somit den Marktpreis und den Wert der Schuldverschreibu n- gen) beeinträchtigen können, veröffentlicht worden sind. Eine nachträgl i- che Veröffentlichung solcher Ereignisse oder die Veröffentlichung oder das Unterlassen der Veröffentlichung von wesentlichen zukünftigen E r- eignissen, welche den I ndex betreffen, können sich negativ auf den Marktpreis oder den Wert der Schuldverschreibungen auswirken. " 4 - 9 - Im Anhang D des Konditionenblatts (Seite 40) wird eine " Emissionsg e- bühr " in Höhe von 0,4% jährlich angegeben sowie eine " Laufende Gebühr " in Höhe von 0,8% jährlich jeweils bezogen auf den Nennwert. Der entsprechende Be trag sollte vom Indexstand abgezogen werden. Die Musterbeklagte begab die Schuldverschreibung an ihre institutione l- le n Ge schäftspartner B . Bank AG und E . S.A. , die diese im Wege des Zweiterwerbs an die Anleger vertrieben. Ebenfalls auf Initiative des Herrn K . legte die Musterbeklagte im Fe b- ruar 2006 den X Sub Trust später umbenannt in K Sub Trust auf, de ren einzige Investorin sie war. Der K Sub Trust wurde ebenfall s durch die von Herrn K . kontrollierte Investmentmanagerin verwaltet. Die Musterbeklagte begab CPPI - Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate, die jeweils von der Wertentwickl ung des K Sub Trust abhingen. Zur Ve r- waltung des K Sub Trust vereinbarte die Musterbeklagte mit Herrn K . Anlagerichtlinien. Für die Rückzahlung der CPPI - Schuldverschreibungen übernahm die Musterbeklagte eine Garantie. Durch strafbare Handlungen, u.a. das Fälschen von Depot - und Kont o- auszügen , hatte Herr K . eine deutlich bessere finanzielle Situation und ta t- sächlich nicht erzielte Gewinne der von ihm verwalteten Fondsgesellschaften vor getäuscht . Zudem hielt sich Herr K . nicht an die beim K Sub Trust vereinbarten Anlagerichtlinien, sondern leitete die von der Musterbekla g- ten gezahlte Investitionssumm e in andere von ihm beherrschte Unternehmen. Mit rechts krä ftigem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. J uli 2011 wurde Herr K . wegen Betrugs - unter anderem zu Lasten der Musterbeklagten im Zusammenhang mit dem K Sub Trust - , wegen Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und acht Monaten verurteilt. I m Zusammenhang mit dem K Sub Trust erlitt die Musterb e- klagte einen Scha den in Höhe von etwa 133 . 5 6 7 8 - 10 - Die Fondsgesellschaften und die Investmentmanagerin sind zwische n- zeitlich in solvent. Die Musterbeklagte teilte mit, dass die Schuldverschreibung wertlos sei . Seit dem Jahr 2011 erhoben zahlreiche Anleger beim Landgericht Fran k- furt am M ain Schadensersatzkla ge gege n die Musterbeklagte . Im Musterverfa h- ren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben die Anleger geltend gemacht, zwischen ihnen und der Musterbeklagten sei ein Vertragsverhältnis " sui generis " zustande gekommen, dessen Pf lichten die Musterbeklagte durch Verwenden des in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Konditionenblatts und durch Unterlassen eines nachträglichen Hinweises auf dessen Fehlerhaftigkeit verletzt habe . Zudem haben sie sich zur Begründung der Haftung der Musterb eklagten darauf berufen, ein zwischen der Musterbeklagten und den institutionellen Ersterwerbern zustande gekommener Vertrag, der den Erwerb der Schuldve r- schreibung in eigenem Namen und auf Rechnung der Zweiterwerber zum G e- genstand gehabt habe, habe Schutz wirkun g zug unsten der Zweiterwerber en t- faltet. Aus di esem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei die Muste r- beklagte verpflichtet gewesen, die Zweiterwerber über die Fehlerhaftigkeit des Konditionenblatts zu unterrichten. Schließlich haben sie der Musterbeklagten vorgeworfen, sie durch das Verwenden des K onditionenblatts im Sinne des § 826 BGB sittenwidrig vorsätzlich geschä digt , gegen § 264a StGB verstoßen und Beihilfe im Sin ne des § 830 BGB zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schäd i- gung durch Herrn K . geleistet zu haben. Das Oberlandesgericht hat das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 27. September 2013 eingeleitete Musterverfahren durch zwei Beschlüsse vom 7. Januar 2015 berichtigt am 9. Febr uar 2015 und 11. Februar 2015 e r- weitert . Mit dem letz ten Erweiterungsbeschluss hat das Oberlandesgericht das auf die Feststellung der Fehlerhaftigkeit konkret aufgelisteter Aussagen des Konditionenblatt s (Unterpunkte a bis r) gerichtete Feststellungsziel 3 auf Antrag des Musterklägers durch Ein fügen des Wor t e s " insbesondere " vor der Aufli s- 9 10 11 - 11 - tung dahingehend erweit ert, dass das Konditionenblatt " ein zeln und /oder kum u- lativ unrichtige und/oder unvollständige Angaben ent hält, i nsbesondere durch folgende Aussagen " . Mit Musterentscheid vom 22. April 2015 hat das Oberlandesgericht die Feststellungsanträge zurückgewiesen. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und ein Beigeladene r Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Unte r- stützung sind 85 Beigeladene dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Mu sterklägers beigetreten. Der Musterkläger, der weitere Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen wenden sich im Rechts beschwerdeverfahren nur dagegen, dass das Oberlandesgericht die Fehlerhaftigkeit des Konditionenblatts verneint (Feststellung sziel 3) und dem zwischen den institutionellen Ersterwerbern und der Musterbeklagten zustande gekommen en Vertrag keine Schutzwirkung z u- gunsten der Anleger beigemessen hat (Feststellungsziele 14 bis 18). Soweit das Oberlandesgericht d as Zustandekommen eines Vertrag s " sui generis " zw i- schen der Musterbeklagten und den Anlegern sowie die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung der Musterbeklagten verneint hat, wird dies von den Rechtsbeschwerden nicht angegriffen. Mi t ihrem Hauptantrag verfolgen der Must erkläger, der Rechtsbeschwe r- deführer zu 2 und die Beigetr e ten en das Feststellungsziel 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschluss es des Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2015 und die Feststellungsziele 14 bis 18 weiter. Sie beantragen festzustellen, dass d as Konditionenblatt " insbesondere " durch die in den Unterpunkten a bis r aufgeli s- teten Aussagen unrich tige und/ oder unvoll ständige Aussagen enthält (Festste l- lungsziel 3), dass ein Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung im N a- men des Käufers und auf Rechnung des Z w eiterwerbers zum Gegenstand hat , Schutzwirkung zugunsten des Zweiterwerbers entfalt e t (Feststellungsziel 14), dass das Verwenden des Kondition enblatts eine Verletzung der aus dem Ve r- trag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resultierenden Sc hutzpflich ten da r- 12 13 14 - 12 - stellt (Feststellungsziel 15), dass ein unterbliebener Hinweis der Musterbekla g- ten gegenüber den Zweiterwerbern auf die Unrichtigkeit/Unvollständigkeit des Konditionenblatts nach Erwerb der Schuldverschreibung durch die Zweiterwe r- ber eine Verletzung der aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resultierenden Schutzpflichten darstellt (Feststellungsziel 16), dass Ansprüche aus Verlet zung der aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resu l- tierenden Schutzpflichten der Reg elverjähru ng des BGB unterliegen (Festste l- lungszi el 17) sowie in Anspruchskonkurrenz zur spezialgesetzlichen Prospek t- haf tung stehen und die spezialgesetzliche Verjährung nicht die für die Verle t- zung dieser Schutzpflichten geltend e Regelver jährung des BGB s perrt (Fes t- ste l lungsziel 18). M it dem zum Feststellungsziel 3 (Fehlerhaftigkeit des Konditionenblatts) gest ellten Hilfsantrag erstreben die Rechtsbeschwerden für den Fall, dass der Senat die bisherige Formulierung für nicht ausreichend bestimmt erachte t, die Feststellung, dass das Konditionenblatt unrichtige oder unvollständige Auss a- gen enthält, " näm lich " (statt insbesondere) durch die in den Unterpunkten a bis r aufgeführten Aussagen , und darüber hinaus gesondert die Feststellung, dass das Konditionenb latt unvollständige Angaben enthält, indem nicht darüber i n- formiert wird, dass - seit Anfang November 2005 zwischen K . und der Musterbeklagten Gespräche über die Emission kapitalgarantierter Schuldverschreibu n- gen (sog. CPPI - Schuldverschreibungen) dur ch die Musterbeklagte g e- führt worden sind, wobei die kapitalgarantierten Schuldverschreibu n- gen mittels eines Index auf ein Referenzportfolio bezogen werden sol l- ten, das wiederum die X GmbH/K . verwalten sollten; - zur Ve rwaltung des vorbezeichneten Referenzportfolios ein von K . zu verwaltender Sub - Trust eingerichtet werden sollte; 15 - 13 - - im Februar 2006 mit der K GmbH/K . eine Vereinb a- rung zur Verwaltung eines Sub - Trusts zustande gekommen ist, a u f- grund derer K . die Anlageentscheidungen frei treffen konnte; - sämtliche s von der K I. Ltd. und der K G . Ltd. zu investi e- rendes Kapital zum Kauf von Finanzprodukten der Musterbeklagten verwendet werden sollte. Der Musterkläger , der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetret e- nen sind der Ansicht, das Oberlandesgericht habe den Antrag zum Festste l- lungsziel 3 ( " insbesondere durch folgende Aussagen " ) zutreffend dahin ausg e- legt, dass auch zu prüfen sei, ob das Konditionenblatt - über die in den Buc h- staben a bis r konkret zitierten Aussagen hinaus - auf Grundlage des vom Mu s- terkläger oder den Beigeladenen gehaltenen Vortrags in sonstiger Weise u n- richtig und/oder unvollständig sei. Auf Grundlage dieses Verständnisses habe das Oberla ndesgericht aber die Feststellung treffen müssen, dass das Kondit i- onenblatt von Anfang an unvollständig gewesen sei, weil über Interessenko n- fli k te der Musterbeklagten , einschließlich der Interessenkonflikte a us Provis i- onsein nahmen, nicht aufgeklärt worden sei. Es hätten Angaben über Intere s- senverflechtungen zwis chen der Musterbeklagten und den von Herrn K . beherrschten Unternehmen, die im Rahmen des Kapitalanlagemodells hätten tätig werden sollen, gefehlt. Sollte das Bestimmtheitsge bot es erfordern, d en Grund der Fehlerhaftigkeit des Konditionen blatts nicht nur in den Entsche i- dungsgründen zu n ennen, sondern im Feststellungsziel konkret auszuf ormu li e- ren , trage dem der Hilfsan trag Rechnung . Dieser sei im bislang gestellten Hauptantrag als " Minus " enthal t en gewesen . Unterstellt , die im Hilfsantrag g e- nannten Feststellungen könnten auf Grundlage des bislang gestellten Antrags zum Feststellungsziel 3 nicht getroffen werden, rügen die Rechtsbeschwerden eine Verletzung der richterli chen Hinweis pflicht. H ätte da s Oberlandesgericht auf das Erforder nis, Feststellungsz i e le im Antrag auszuformulieren, hingewi e- 16 - 14 - sen, hätte der Musterkläger einen Erweiterungsantrag gemäß § 15 KapMuG entsprechend dem nun formulierten Hilfsantrag gestellt. B. Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwerd e- füh rers zu 2 haben, soweit sie zulässig sind, nur in geringem Umfang Erfolg. Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Vertrag zwischen dem Ersterwerber und der Musterbeklagten keine S chutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber zu kommt. Die Rechtsbeschwe r- den führen nur insoweit zur Aufhebung des Musterentscheids , als sie sich d a- gegen wenden, dass das Oberlandesgericht zu ihren Lasten Feststellungen getroffen hat, auf die es aufgrund dessen nicht mehr ankommt. Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden geltend, dass das Oberlandesge ric ht keine Feststellungen zu einem Prospektfehler wegen unterbliebener Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten getroffen hat. Ein solches Festste l- l ungsziel ist nicht Gegenstand des Musterverfahrens. I. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zur Begründung des Mu s- terentscheids ( WM 2015, 1105 ff.) im Wesentlichen ausgeführt: Ein Vertrag " sui generis " sei z wischen den Erwerbern der Sch uldve r- schreibungen und der Musterbeklagten nicht zustande gekommen. Unmittelb a- re vertragliche Ansprüche der Anleger ergäben sich auch nicht aus dem Beg e- bungsvertrag, weil Vertragspartner nur die ersten Abnehmer, also die instituti o- nellen Geschäftspartner d er Musterbeklagten geworden seien. Entgegen der Ansicht des Musterklägers sei zu dieser vertraglichen Konstruktion kein weit e- 17 18 19 - 15 - rer, zusätzlicher Vertrag mit den Anlegern als Zweiterwerber der Schuldve r- schreibungen hinzugekommen. Die Rechtswirkungen des Begeb ungsvertrags seien auch nicht automatisch mit dem Erwerb der Schuldverschreibungen auf die Zweiterwerber übertragen worden (Feststellungsziel 1) . Die Aussagen im Konditionenblatt seien nicht unrichtig . Die Angaben, aus denen der Musterkläger eine Unrich tigkeit des Kondi tionenblatts herleite, hätten zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts den Kenntnissen der Mu s- terbeklagten entsprochen. Diese habe im Konditionenblatt mehrfach deutlich gemacht, dass diese Informationen von ihr nicht überprüft worden sei en, so n- dern sie nur das wiedergegeben habe, was ihr von der indexbildenden Stelle mitgeteilt wor den sei. Aus diesem Grund enthalte das Konditionen blatt nicht die Aussage der Mus terbeklagten , dass die genannten Angaben rich tig seien. Dass in der Folge die V orgaben nicht eingehalten worden seien, ändere nichts daran, dass sie jedenfalls zutreffend mitgeteilt worden seien. Ausschlaggebend sei allein der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Pros pekts. Auch im Hinblick auf die mit Beschluss vom 11. Februar 2015 er weiterte Fassung des Feststellung s- ziels sei keine Feststellung zu treffen. Das Konditionenblatt sei auch nicht durch etwaige Auslassungen unrichtig , da keine weiteren Angaben vorzuneh men g e- wesen seien. Dies ergebe sich aus den nachfolgenden Ausführungen . E ntg e- gen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten und im Schriftsatz vom 9. März 2015 vertieften Ansicht des Musterkläger s gebe das Konditionenblatt auch die Zahlung der " L aufenden Gebühr " in Höhe von 0,8% nicht deshalb u n- richtig wieder, weil nicht dara uf hingewiesen werde, dass die se die B . Bank erhalte . In Anbetracht der offenen Formulierung habe sich für den Anleger nicht aufdrängen müssen, dass diese an die Musterbeklagte fließe, so dass insoweit auch kein Irrtum habe ausgelöst werden können. Da ss die B . Bank die Gebühr erhalten habe, führe au ch nicht im Hinblick auf die Ausführu n- gen auf Seite 1 und 2 des Konditionenblat t s zu einer Unrichtig keit . Mit dem do r- tigen Hinweis ( " Ausgenommen des unter dem nachfolgenden Punkt 17 Darg e- leg ten, ist , so weit es der Emittentin bekannt ist, keine weitere Person beteiligt, 20 - 16 - welche an dem Angebot Interessen hat, die von ausschlaggebender Bedeu tung sind. " ) seien nur Personen gemeint, die ein wirtschaftliches Interesse an dem Angebot selbst hätten, nicht aber so lche, die ein wirtschaftliches Interesse am Vertrieb hätten (Feststellungsziel 3). Ein Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung im Namen des Käufers und auf Rechnung des Zweiterwerbers zum Gegenstand habe, entfalte keine Schutzwirkung zuguns te n des Zweiterwerbers . Die Annahme eines Ve r- trag s mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheide aus, wenn dem letztlich G e- schädigten eigene vertragliche Ansprüche gegen seinen Vertragspartner z u- stünden. D as sei hier der Fall . Nach dem Vortrag des Musterkläger s hätten dem Erwerb der Schuldverschreibungen Anlageberatungs - bzw. Anlage vermittlung s- verträ ge zugrunde gelegen . Aus diesen hätten sich ebenfalls Informationspflic h- ten ergeben, die es den Anlegern hätten ermöglichen sollen, die wirtschaftl i- chen Folgen ihre r Investition abzuschätzen. Soweit der Musterkläger in der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen habe, dass der jeweilige Zeic h- nun gsvorgang auf der Grundlage einer Anlageberatun g oder jedenfalls Anlag e- vermittlung erfolgt sei, setze er sich zu seinem ei genen Vortrag in Wider spruch (Feststellungsziel 14). Da der Vertrag über den Erwerb der Schuldverschreibung keine Schut z- wirkung zugunsten der Zweit er werber entfalte, komme es nicht mehr darauf an, ob die Musterbeklagte durch das Verwenden des Kondition enblatts (Festste l- lungsziel 15) bzw. das Unterlassen eines nachträglichen Hinweises auf dessen Fehlerhaftigkeit (Feststellu ngsziel 16) gegenübe r den Zweiterwerbern best e- hende Schutzpflichten ver letzt hätte . Die Feststellung, dass Ansprüche aus der Verletzu ng solcher Schutzpflichten der Regel verjä hrung des BGB unterlägen , sei nicht zu treffen. F ür spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprüche nach § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG aF habe eine dreijährige Verjährungsfrist gegol ten , die mit Veröffentlichung de s Prospekts begonnen und mithin im Jahr 2009 geendet habe . Eine längere Frist nach bürgerlichem Recht würde den 21 22 - 17 - Sinn diese r Regelung, Rechtssicherheit zeitnah her beizuführen, konter kariere n (Feststellungsziel 17) . Aus diesem Grund sei auch nicht festzustel len, dass A n- sprüche aus der Verletzung von Schutzpflichten in Anspruchskonkurrenz zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung stünden und die spezialgesetzliche Rege l- verjährung die für Ansprüche aus Verletzung der Schutzpflichten geltende R e- gelverjährung des B GB nicht sperre. Außerdem fehle es an entsprechenden Schutzpflichten ( Feststellungsziel 18). Die Musterbeklagte habe die Zweiterwerber durch Ver wenden des Ko n- d i tionenblatts auch nicht sittenwidrig vorsätzlich geschädigt (§ 826 BGB) . Es fehle jedenfalls an einem dahingehenden Vorsatz (Feststellungsziele 10 und 19). Sie habe durch Verwenden des Konditionenblatts auch keine unrichtige n vorteilhafte n Anga ben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen ( § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB ) . I nsoweit feh le es bereit s an der Darlegung des e r- forderlichen Vorsatzes. Zudem sei das Konditionenblatt bezogen auf den ma ß- geblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht unrichtig (Feststellungsziel 11). Ebenso wenig habe die Musterbeklagte durch Verwenden des Konditione n- blatts g emäß § 830 BGB ob jektiv Beihilfe zu einer gegenüber den Zweiterwe r- bern seitens des Herrn K . begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Sch ä- digung geleistet (Feststellungsziel 20). 23 - 1 8 - II. Diese Ausführu ngen halten, soweit sie mit den Rechtsbeschwe rden z u- lässig angegriffen wurden und keine gegenstandslos gewordenen Festste l- lungsziele betreffen, rechtlicher Überprü fung stand. 1 . Die Rechtsbesch werde n d es Musterklägers und des Rechtsbeschwe r- deführers zu 2 sind überwiegend zulässig . Soweit sie die Festst ellung von Fe h- lern des Konditionenblatts erstreben (Feststellungsziel 3) , sind sie teilweise u n- zulässig. a) Die Rec htsbeschwerden sind rechtzeitig eingelegt und begründet wo r- den (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i . V . m . § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO ). Gle i- ch es gilt für die Beitritte der noch am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten B1 bis B85 , die der Rechtsbeschwerde des Muster klägers zur Unterstützung beigetreten sind (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KapMuG). Das Rechtsb e- schwerdeverfahren wird vom Musterkläge r als Musterrechtsbeschwerdeführer geführt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG). b) Die Rechtsbeschwerden formulieren einen ordnungsgemäßen Rechts - beschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag benennt mit den Feststellung szielen 3 und 14 bis 18 die angegriff e- nen Teile des Musterentscheids und lässt erkennen, welche Abänderungen b e- antragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG aF und vom 22. November 2016 XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die " insbesondere " - Formulierung des Hauptantrags zum Feststellungsziel 3 steht dem nicht entgegen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt nicht notwendig einen bestimmten Antrag im Si nne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO voraus, solange das Ziel des Rechtsmittels wie hier in bestimmter Weise erkennbar wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 III ZB 77/16, juris Rn. 8 f.). Genügt die Formulierung eines Feststellungsziels den an einen b estimmten Antrag zu ste l- 24 25 26 27 - 19 - lenden Anforderungen nicht, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmi t- tels, sondern zur Unzulässigkeit des Feststellungsziels. Dem Rechtsbeschwerdeantrag zum Feststellungsziel 3 kann - trotz der selektiven Begründung ( dazu sogleich unter c) - nicht entnommen werden, dass bestimmte Prosp ek tfeh ler, die das Oberlandesgericht verneint hat, vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein sollen. Die Rechtsbeschwerden verfo l- gen mit dem Hauptantrag unver än dert die erstinstanzliche Fa ssung weiter und machen geltend, auf Grundlage der Formulierung " insbesondere durch folgende Aussagen " s ei umfassend zu prüfen, ob das Konditionenblatt im Hinblick auf die im Buchstabenkatalog aufgeführten Aussagen oder auf Grundlage des Vortrags des Muste rklägers oder der Beigeladenen in sonstiger Weise fehlerhaft sei. c ) Den Angriff gegen die Zurückweisung der im Feststellungsziel 3 z u- sammengefassten Anträge zur Fehlerhaftigkeit des Konditionenblatts begrü n- den die Rechtsbeschwerden jedoch nur damit, e s hätte die Unvollständigkeit des Konditionenblatts festg estellt werden müssen, weil Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der auf den K Sub Trust bezogenen CPPI - Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate nicht dargestellt wor de n se i- en . Hinsicht lich aller weiteren Prospektfehler , die von der Zurückweisung der Anträge zum Feststel lungsziel 3 erfasst sind, sind die Rechtsbeschwerden d a- her mangels ordnungsgemäß er B egründung unzulässig (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m . § 575 Abs. 3 N r. 3 ZPO) . aa) Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO muss eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (Rechtsbeschwerdegründe). Bei mehreren Streitg e- genständen oder einem teilbaren Streitgeg enstand muss sich die Rechtsb e- schwerdebegründung grundsätzlich auf alle Teile der angegriffenen Entsche i- dung erstrecken, hinsichtlich de rer eine Abänderung bean tragt wird ; a ndernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil als unzulässig zu ve rwerfen ( zur Berufung: BGH, Urteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW - RR 28 29 30 - 20 - 2007, 414 Rn. 10, vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, WM 2015, 1679 Rn. 11 und vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 14 ; zur Revision: BGH, Beschlüsse vom 21. Jul i 2008 - II ZR 1/07, WM 2009, 951 Rn. 21 f. und vom 25. Mai 2011 - IV ZR 17/10, NJW - RR 2011, 1536 Rn. 5). bb ) Diesen Anforderungen genügt die einheitliche Begründung der Rechtsbe schwerden und Beitritte nur , soweit sie geltend macht , das Oberla n- desgeric ht hätte auf Grundlage der Formulierung " insbesondere durch folgende Aussagen " die Unvollständigkeit des Konditionen blatts deshalb feststellen mü s- sen, weil Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der auf den K Sub Trust bezogene n CPPI - Schuldverschreibungen und Hebelzertif i- kate nicht dargestellt worden sei en. Zur Zurückweisung der Feststellungsantr ä- ge hinsichtlich weiterer Prospektfehler fehlt jegliche Angabe von Rechtsb e- schwerdegrün den im Sinne des § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. Ausführ ungen hierzu wären jedoch erforderlich gewesen, um die Rechtsbeschwerden auch insoweit ordnungsgemäß zu begründen. Bei de m unter der Bezeichnung " Feststellung s- ziel 3 " zusammengefass ten Begehren , die Unrichtigkeit des Konditionen blatts in mehrfacher Hinsich t festzustellen, handelt es sich nicht um einen einheitlichen, alle gerügten Fehler umfassenden Streitgegenstand , sondern jeweils um unte r- schiedliche Streitgenstände . (1) In der hier maßgeblichen, seit 1. November 2012 geltenden Fassung des Kapitalanle ger - Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 hat der Gesetzgeber den Begriff des " Feststellungsziels " mit den im Einzelnen im Vo r- lage - oder Erweiterungsbeschluss formulierten Fragen, die in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: KapMuG aF) noch als Streitpunkte bezeichnet wurden (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 1 KapMuG aF), gleichgesetzt ( vgl. BT - Drucks. 17/8799, S. 17). Fortan wird d er Streitgegen stand eines Musterver fah rens durch das in § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG legaldefinierte Feststellungszie l bestimmt , das der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 KapMuG ) formuliert hat oder das durch einen Erwe i- 31 32 - 21 - terungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) zum Gegenstand des Musterverfa h- rens ge worden ist (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 103 ; KK - KapMuG/Hes s, 2. Aufl., Einl. Rn. 71 und § 22 Rn. 6; KK - KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 81; Musielak/Voit /Musielak , ZPO, 1 4 . Aufl., § 325a Rn. 5). Das Musterverfahren bezweckt, die in den einzelnen Fest ste l- lungszielen unterbreiteten Fragen mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren zu klären (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KapMuG). Diesem Zweck entsprechend bildet jedes Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG , also jede gesondert begehrte Feststellung zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer anspruchsb e- gründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung oder zur Klärung einer Rechtsfrage, ein gesondertes Rechtsschutzbe gehren und mith in einen eigenständigen Streit gegenstand des Musterverfah rens (zum zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rn. 24 mwN ). (2) Soll - wie hier - die Unrichti gkeit oder Unvollständigkeit einer Kapita l- marktinformation hinsichtlich mehrerer Aussagen festgestellt w erden, handelt es sich bei jeder angeblich fehlerhaften oder unzureichenden Aussage um ein eigenständiges Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Das Begehren im Mu sterverfahren kann nicht darauf gerichtet sein, nur generell zu klären, ob eine Kapitalmarktinformation fehlerhaft ist (aA KK - KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 27 und Rn. 47 ff.). Anspruchsbegründende Voraussetzung en im Sinne des § 2 Abs. 1 KapMuG sind die k onkrete n Umstände, die die Unric h- tigkeit oder Auslassung der Kapitalmarktinformation im Einzelfall begründen sollen (hier die in den Buchstaben a bis r im Feststellungsziel aufgeführten Aussagen). Nur wenn bezogen auf einzelne gerügte Unrichtigkeiten oder Au s- lassungen nach Abschluss des Musterverfahrens mit Bindungswirkung fes t- steht, ob diese bestehen oder nicht, können die Prozessgerichte weitere A n- spruchsvoraussetzungen, wie beispielsweise das Verschulden oder die Kausal i- tät, prüfen (vgl. Maier - Reimer/Wil sing, ZGR 2006, 79, 103 f.). 33 - 22 - (3) Nach alledem bildet hier jede beanstandete Aussage oder Ausla s- sung des Konditionenblatt s einen eigenständi gen Streitgegen stand des Muste r- verfahrens. Die einheitliche Begründung der Rechtsbeschwerden und Beitritte genügt den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO daher bis auf den einen gerügten Fehler wegen unzureichender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten nicht. d) Soweit die Recht s beschwerden geltend machen, das Oberlandesg e- richt hätte auf G rundlage der Formulierung des Feststellungsziels 3 in der Fa s- sung des Erweiterungsbeschlusses vom 11. Februar 2015 feststellen müssen, dass das Konditionenblatt hinsichtlich der Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten unvollständig sei, wen den sie sich auch insoweit gegen eine in der angegriffenen Entscheidung lie gende Beschwer. aa) Aller dings erstreckt sich die zurückweisende Entscheidung des Obe r- landesgericht s nicht auf diesen angeblichen Prospektfehler . Für den Inhalt der Entsche idung ist grundsätzlich der Wortlaut der En t- scheidungsformel maßgeblich. Bei klageabweisenden Entscheidungen , deren Tenor keine Aufschlüsse zulässt, erschließt sich die Bindungswirkung der En t- scheidung allerdings stets erst aus dem Tatbestand und den Entsc he idung s- gründen einschließlich des Parteivorbringen s ( BGH, Urteile vom 17. März 1995 V ZR 178/93, WM 1995, 1204, 1205 und vom 28. Mai 1998 I ZR 275/95, NJW 1999, 287, 288 f.). Eine Auslegung ist jedoch nur begrenzt möglich; sie hat sich im Interesse de r Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Ric h ter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (BGH, Urteile vom 30. Septe m- ber 2009 - VIII ZR 29/09, NJW - RR 2010, 19 Rn. 15 und vom 14. Februar 2008 I ZR 135/05, NJW 2008, 2716 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 1 2. April 2016 VI ZB 63/14, NJW - RR 2016, 759 Rn . 15; jeweils mwN). Danach hat das Oberlandesgericht über die im Antrag zum Festste l- lungs ziel 3 in den Buchstaben a bis r aufgelisteten Aussagen hinaus einen 34 35 36 37 38 - 23 - Prospektfehler nur insoweit verneint, als d er Musterkläger anlässlich des Erwe i- terungsantrags vom 11. Februar 201 5 geltend gemacht hat, die Darstellung der " Laufenden Gebühr " im Anhang D sei unrichtig. Auch wenn die Zurückweisung des Antrag s festzustellen, dass das Konditionenblatt unrichti ge und/ o der unvol l- ständige Angaben enthält , " insbesondere durch folgende Aussa gen " , auch die Deutung zuließe, es solle damit festge stellt werden, die Kapitalmarktinfo r- mation sei insgesamt fehlerfrei, ergibt sich der auf bestimmte Prospektfehler begrenzte Entsche idungsumfang hier mit hinreichender Deutlich keit aus den G ründen des Musterentscheids . Dort hat das Oberlandesgericht zum Ausdruck ge bracht , im Hinblick auf die durch den Ergänzungsantrag erweiter t e Fassun g des Feststellungsziels sich nur zur Prüfung veran lasst zu sehen , ob eine Au s- lassung deshalb vorliegt, weil die Darstellung der " Laufenden Gebühr " im A n- hang D des Konditionenblatts unzureichend ist. Das Oberlandesgericht hat sich mit der Frage, wie weit seine Entscheidungsbefug nis zum Feststellungsziel 3 ( " unrichti ge und/oder unvollständige Angaben enthält, insbesondere durch fo l- gende Aussagen " ) reicht, nicht auseinander ge setzt. Daher liegt die Annahme fern , es habe e ine über die abgehandelten Prospektfehler hinausreich ende En t- scheidung treffen oder gar zu m Ausdruck bringen wollen, das einschließlich der englischen Übersetzung über 80 Seiten umfassende Konditionen blatt insg e- samt für f ehlerfrei zu halten . Vielmehr ist d as Oberlandesge richt ersichtlich d a- von ausgegangen, die Erweiterung des Musterverfahrens d urch die " insbeso n- dere " - Formulierung habe nur dazu ge führt, dass die im Zusammenhang mit dem Erweiterungsantrag beanstandete Darstellung der " Laufenden Gebühr " im Anhang D Gegenstand des Musterverfahrens gewor den ist . bb) I n der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber anerkannt, dass d ie bewusste Entscheidung eines Gerichts, über einen seiner A uffassung nach nicht oder nicht mehr anhängigen prozessualen Anspruch (Streitgege n- stand) nicht zu entschei den, ( nur ) mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann , während das Er gänzungsverfahren nach § 321 ZPO, das auf verfahren s- abschließende Beschlüsse wie den Musterentscheid entsprechende Anwe n- 39 - 24 - dung findet ( vgl. BGH, Be schlü ss e vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW - RR 2009, 209 Rn. 5 und vom 26. Aug ust 2013 - IX ZR 26/13, juris; KK - KapMuG/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 9, Mu sielak/Voit/Musielak , ZPO, 14 . Aufl. , § 321 Rn. 2), lediglich auf die Schließung einer - auch nur vermeintl i- chen - Entscheidungslücke gerichtet ist und deshalb unzulässig ist, wenn die Korrektur einer inhal tli ch falschen Entscheidung begehrt wird (BGH, Urteil e vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 9, vom 20. August 2009 - V II ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 70 und vom 1. Juni 2011 I ZR 80/09, juris Rn. 7 ; BGH, B eschluss vom 25. April 2017 - VIII ZR 208/16, juris Rn. 2). So liegt der Fall hier. Das Oberlandesge richt hat zu dem mit den Recht s- beschwerden verfolgten Feststellungsziel (Unvollständigkeit des Prospekts w e- gen fehlender Darstellung der Interessenkonfl ikte der Musterbeklagten) b e- wusst keine Entscheidung getroffen . Die Rechtsbeschwerden machen gel tend, das Feststellungs ziel 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses vom 11. Februar 2015 habe dazu geführt, dass auch die in der Rechtsbeschwe r- debegründung als Prospektfehler beanstandete fehlende Darstellung der Int e- ressenkonflikte der Musterbeklagten im Zusammenhang mit dem Vertrieb der auf den K Sub Trust bezogenen CPPI - Schuldverschreibungen und H e- belzertifikate verfahrensgegenständlich gewesen sei. W äre dies richtig, würde die bewusste Nichtbescheidung dieses angeblichen Prospektfehlers auf einer unrichtigen Ausle gung des Feststel lungsziels 3 beruhen. 2 . Soweit die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und des Rechtsbeschwerde führers zu 2 zulässig sind, sind sie nur zu einem geringen Teil begründet. Das Oberlandesgericht hat dem zwischen den Erste r- werbern und der Musterbeklagten geschlossene n V ertrag zu Recht keine Schutzwirkung zug unsten der Zwei terwerber beigemessen (Feststel lungs ziel 14) . Dementsprechend hat es auch die auf Feststellung der Verletzung solcher Schutzpflichten gerichteten Feststellungsziele (Feststellungs ziele 15 und 16) 40 41 - 25 - aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen. D ie Rechtsbeschwerden führen jedoch insoweit zur A ufhebung des Musterentscheids , als das Oberlandesg e- richt Feststellungen zur Verjährungsfrist und zur Anspruchskonkurrenz der aus einem Vertrag mit Schutzwir kung zugunsten Dritter resultierenden Ansprüche getroffen hat (Feststellungsziele 17 und 18), auf di e es mangels Bestehen s der Ansprü che nicht mehr ankommt . Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden indes geltend, das Oberlandesgericht hätte einen Fehler des Konditionenblatts wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagte n aus dem Vertrieb der auf den K Sub Trust bezogenen CPPI - Schuldverschreibungen und Hebelzertifi kate feststellen müssen. a) Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass ein Vertrag zwischen der Musterbe klagten und dem Ers t er werber, der den E r- werb der Schuldverschreibung auf Rechnung des Zweiterwerbers zum Gege n- stand hat, keine Schutzwirkung zugunsten des Zweiter werbers entfaltet (Fes t- stellungsziel 14). aa) Der Musterkläger und der Beigeladene D . , auf deren Antrag hin die Feststellungsziele 14 bis 18 mit Erweiterungsbeschluss des Oberla n- desgerichts vom 7. Januar 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Februar 2015 einbezogen worden sind, haben sich zur Begründung e i- nes Vertra g s mit Schutzwir kung zugunsten D ritter ausschließlich auf deutsches Sachrecht bezogen . Demnach ist das Feststellungsziel ausschließlich darauf ausgerichtet, ob sich die begehrte Feststellung in Anwendung deutschen Rechts ergibt , ohne dass der Senat zu prüfen hätte, welches Sachrecht in d en Ausgangsverfahren zur Anwendung kommen muss (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG). bb) Das Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte beruht auf einer ergänzenden Vertragsauslegung und knüpft damit an den hypothet i- schen Willen der Part eien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist ( BGH, Urteil vom 17. Novem ber 201 6 42 43 44 - 26 - III ZR 139/14, NJW - RR 2017, 888 Rn. 15 mwN). Die Einbeziehung eine s Dri t- ten in die Schutzwirkung eines Vertra g s setzt voraus, da ss Sinn und Zweck des Vertra g s und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redl i- cherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegenge bracht wird. Danach wird ein Dri t- ter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts - und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptlei stung nach dem Inhalt des Vertrags b e- stimmungsgemäß in Berüh rung kommen soll, ein schutzwürdiges Interes se des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Ver trags besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumut barkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedür f- tig ist ( Senatsur teil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/ 07, BGHZ 176, 281 Rn. 27; BGH, Urteil e vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11, juris Rn. 12 und vom 17. N o- vember 2016 aaO Rn. 17 ; jeweils mw N). cc) Diese Voraussetzungen erfüllt der Vertrag zwischen der Musterb e- klagten und den institutionellen Ersterwerbe r n nicht ( ebenso Einsele, WuB 2015, 435, 438; Habersack, ZIP 2014, 1149, 1151; Thelen, BKR 2016, 12, 13). Dabei spielt es ke ine Rolle, ob mit dem im Feststellungsziel 14 bezeichneten " Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung im Namen des Käufers und auf Rechnung eines Dritten (nachfolgend " Zweiterwerber " ) zum Gegenstand hat " der schuldrechtliche Teil des Begebungsvertrag s gemeint ist, der das ve r- briefte Recht zum Entstehen bringt (vgl. MünchKommBGB/Habersac k, 7. Aufl., Vor § 793 Rn . 24 ff. und § 793 Rn . 26; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2015, § 793 Rn. 14), oder ein neben dem Begebungsvertrag geschlossener Kaufvert rag, der die Musterbeklagte verpflichtet hat, den Erst er werbern das E i- gentum an der Urkunde zu verschaffen (vgl. Einsele, WuB 2015, 435, 438). D a- hin stehen kann ebenfalls , ob die Erwägungen des Oberlandesgerichts zum fe h- lenden Schutzbedürfnis der Zweiterwer ber frei von Rechtsfehlern sind. Jede n- 45 - 27 - falls ist nicht erkennbar, woraus sich ein berechtigtes Interesse der institutione l- len Ersterwerber an der Einbeziehung der Zweiterwerber i n den Schutzbereich des mit der Musterbeklagten geschlossen en Ver trag s herleite n lassen soll t e . (1) Ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung eines Dritten ist nur dann anzunehmen, wenn zwischen ihm und dem Dritten entweder eine rechtliche Beziehung mit persönlicher Fürsorge - und Obhut s- pflicht oder sozialer Abhängigkeit besteht ( " Wohl - und - Wehe - Fälle " ) oder ihm ohne eine derart enge Bin dung besondere Schutzpflichten gegenüber dem Dritten aufgrund einer Sonderverbindung in Ge stalt eines Vertrag s oder zumi n- dest eines Gefälligkeitsverhältnisses oder eines bes onderen sozialen Kontakts oblie gen (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, NJW - RR 2017, 888 Rn. 19 mwN ). Beides ist hier nicht der Fall. Ein personenrechtlicher Ei n- schlag ist im Verhältnis der Erst er werber zu ihren Kunden ersichtlich nicht g e- ge ben. Im Rahmen einer Absatzkette treffen den Zwischenhändler gegenüber seinen Kunden im Allgemeinen keine Schutzpflichten, die die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Haftungsausdehnung des Herstellers auf den Endabnehmer nach der objektiven Interes senlage nahe legen könnten (BGH, Urteil e vom 26. November 1968 - VI ZR 212/66, WM 1969, 38, 39 f., in soweit in BGHZ 51, 91 nicht abgedruckt, vom 14. Mai 1974 - VI ZR 48/73, WM 1974, 751, 753 und vom 11. Oktober 1988 - XI ZR 1/88, NJW 1989, 10 29, 1030). Das gilt auch hier. (2) Anhaltspunkte dafür, dass die Musterbeklagte und die Ersterwerber ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart hätten, vertragliche Schutzpflichten auf Enderwerber der Schuldverschreibungen zu erstrecken , sind ebenfalls nicht ersic htlich . Der Bundesgerichtshof hat einen entsprechenden Willen der Parte i- en dann angenommen, wenn eine Per son, die über eine besondere vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten oder ein Testat abgibt, das erkennbar zum Gebrauch geg enüber einem Dritten bestimmt is t und deshalb nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft 46 47 - 28 - ausgestattet sein soll (BGH, Urteile vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 172, vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17 und vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 16). Damit lässt sich die vo r- liegende Fallkonstellation nicht vergleichen. D ie bloße Kundgabe von Informat i- onen in einem der Emission von Schuldverschreibun gen zugrunde liegenden Konditionenblatt führ t nicht dazu, dass die Musterbeklagte gegenüber den Erst er werbern Informations - oder Prüfpflichten auf vertragli cher Grundlage übernommen hätte. Schon gar nicht kann angenommen werden, der Wille der Vertragspartner des ersten Erwerbs sei darauf gerichtet g ewesen, die Inform a- tionen im Konditionenblatt zur Grundlage eines Anlageentschlusses von Zwe i- terwerber n zu machen. Die Zweiterwerber können nicht al lein daraus, dass sie auf die von der Musterbeklagten herausgegebene Kapitalmarktinformation ve r- traut und in folgedessen einen Schaden erlitten haben , eigene vertragliche A n- sprüche gegen die Musterbeklagte herleiten . Eine besondere berufliche oder wirtschaftliche Stellung ver mag allenfalls ein typisiertes Vertrauen als Garant für einen Prospekt zu begründen. Dies es Vertrauen wird ausschließlich durch sp e- zialgesetzliche bzw. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne geschützt, weil ansonsten die Vorgaben des Gesetzgebers zu den zeitlichen Grenzen der Geltendmachung solcher Ansprüche unterlaufen werden könnten (Sen atsurteil vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13, WM 2014, 1624 Rn. 24 mwN; vgl. Ein sele, WuB 201 5, 435, 437 f.). Dass die Musterbeklagte " im Zusammenhang mit G e- sellschaften der K . - Gruppe " noch andere Finanzinstrumente emittiert hat, ist für die Beurtei lung, ob die institutionellen Ersterwerber ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung der Zweiterwerber in den von ihnen geschloss e- n en Vertrag haben, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden ohne B e- lang. b ) D emzufolge hat das Oberlandesgerich t auch die Feststellungsziele zur Verlet zung der aus e inem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter best e- henden Schutzpflichten (Feststellungs ziele 15 und 16 ) mit zutreffender Begrü n- dung zurückgewiesen. Auf diese Fragen kommt es nicht mehr an, weil der auf 48 - 29 - den Ersterwerb der Schuldverschreibungen gerichte te Vertrag keine Schutzwi r- kung zugunsten der Zweiterwerber entfaltet . Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, hat das Oberlandesgericht im Kapitalanleger - Musterverfahren for tlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortb e- steht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebni s- se durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gef ördert werden kann. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Festste l- lungsziele aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfa l- len, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) oder der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) hinsichtlich dieser Feststellung s- ziele gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des Mu s- terentscheids zum Ausdruck zu bringen ist (Senatsbeschluss vom 22. Nove m- ber 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 106). Nach diesen Grundsätz en hat das Oberlandesgericht zu den Festste l- lungzielen 15 und 16 zu Recht keine Sachentscheidung getroffen. Insoweit ist der Tenor des angegriffenen Musterentscheids lediglich klarzustellen (vgl. BGH, Besch luss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 63 f.). c) Teilw ei se Erfolg haben die Rechtsbeschwerden jedoch, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der begehrten Feststellungen zur Verjährungsfrist und zur Anspruchskonkurrenz von Ansprüchen aus Verletzung von Schut z- pflichten aus ei nem Vert rag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wenden (Fes t- stellungsziele 17 und 18). Diese Fragen hat das Oberlandesgericht zu Lasten der Musterklägerseite sachlich entschieden, obwo hl deren Entschei dungse r- he b lichkeit aufgrund der vorausgegangenen Prüfungsergebn isse d es Muste r- verfahrens ebenfalls entfallen ist . Insoweit ist der angegriffene Musterentscheid unabhängig davon, ob die entsprechenden Ausführungen des Oberlandesg e- richts richtig sind, allein deshalb aufzuheben, weil die Frage n nach der Verjä h- r ungs frist und An spruchskonkurrenz solcher Ansprüche in den Ausgangsverfa h- 49 50 51 - 30 - ren nicht mehr entscheidungserheblich werden können . Das Feststellungsziel 14 hat zu dem Ergebnis geführt, das s Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwi r- kung zugunsten Dritter nicht bestehen. Der zug rundelie gende Erweiterungsb e- schlus s des Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2015 in der Fassung des B e- richtigungsbeschlusses vom 9. Februar 2015 ist hinsichtlich der Feststellung s- ziele 17 und 18 gegenstandslos. d) Ohne Erfolg machen die Recht s beschwerden geltend, das Oberla n- desgericht hätte feststellen müssen, dass das Konditionenblatt wegen der fe h- lenden Darstellung der Interessenkon flikte der Musterbeklagten aus dem Ve r- trieb der auf den K Sub Trust bezogenen CPPI - Schuldverschreibungen und Hebel zertifi kate fehlerhaft sei . D as Oberlan desgericht hat zu diesem a n- ge b lichen Prospektfehler zu Recht keine Entscheidun g getroffen, weil er vom Festste llungsziel 3 nicht umfasst ist (§ 308 ZPO entsprechend). aa) Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderun g meint, führt der U m- stand, dass die auf Festst ellung einer Anspruchsgrundlage gerichteten Festste l- lungsziele (Vertrag sui gene ris, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, deliktische Ansprüche) keinen Er folg haben , nicht dazu, dass die Entsche i- dungse rheb lichkeit eines auf Feststellung eines Prospektfehlers gerichteten Feststellungsziels verneint werden könnte mit der Folge, dass der zugrunde liegend e Erweiterungsbeschluss vom 11. Februar 2015 auch insoweit gege n- stand s los geworden wäre . Zwar hat au ch das Rechtsbe schwerdegericht fortlaufend zu prüfen, ob das Sachentscheidungsinteresse entfallen ist, we il auf Grund der vorausgega n- genen Prüfungsergebnisse feststeht, dass durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter geförde rt werden kann (vgl. Senat s- beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 106). Das ist hier jedoch nicht der Fall. D as Feststellungsziel 3 lässt weder in der u r- sprünglichen Fassung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts noch in der Fassun g des Erweiterungsbeschlusses des Oberlandesgerichts erken nen, dass 52 53 54 - 31 - Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung ve r- tragliche r , vertragsähnliche r oder deliktische r Ansprüche festgestellt werden sollen. Sollte die Kapitalmarktinforma tion fehlerhaft sein , stünde nicht fest, dass durch diese Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren gefördert werden könnte. Aufgrund der sonstigen Ergebnisse des Musterverfahrens - nur darauf kommt es an - ließe sich nämlich nicht ausschließen, dass gegen die Musterb e- klagte durchsetzbare gesetzliche Prospekthaftungsanspr üche gemäß § 13 Abs. 1 VerkProspG in der maßgeblichen Fassung vom 22. Juni 2005 i.V.m. § 44 BörsG in der maßgeblichen Fassung vom 21. Juni 2002 (im Folgenden jeweils : aF) bestehen. Sow eit das Oberlandesgericht im Rahmen der mit den Rechtsbeschwerden nicht angegriffenen Zurückweisung des Feststellungsziels 10 (Deliktische Ansprüche gemäß § 826 BGB) ausgeführt hat , " [r]elevant sind auch nicht die Voraussetzungen der Prospekthaftung, da en tsprechende A n- sprüche nicht geltend gemacht werden bzw. ohnehin verjährt sind " , nimmt diese Aussage an der Bindungswirkung (§ 22 Abs. 1 KapMuG) des Musterentscheids nicht teil. Die Bindun gswirkung des Musterentscheids erfasst in objektiver Hi n- sicht zwar ni cht nur die Beantwortung des Feststellungsziels im Tenor der En t- scheidung, sondern au ch die diesen Entscheidungssatz tragenden tatsächl i- chen und rechtlichen Begründungselemente (vgl. BT - Drucks. 15/5091, S. 31; KK - KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 22 Rn. 4, Rn. 10 f .; zum KapMuG aF vgl. Ass mann in Festschrift Voll kommer, 2006 , S. 119, 147; Ge bauer, ZZP 119 (2006), 159, 170 ). Sie reicht jedoch nicht über die Feststellungsziele des Mu s- terverfahrens hinaus. A nspruchsausschließende Voraussetzungen eines g e- setzlichen Pros pekthaftungsanspruchs ( § 13 Abs. 1 VerkProspG aF i.V.m. § 44 BörsG aF ) sind, soweit dies bei Tatsachen oder Rechtsfragen zu einzelnen Ve r- jährung sfragen überhaupt möglich wäre (vgl. dazu Senatsbeschlü ss e vom 10. Juni 2008 - X I ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 25 und vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138), nicht zum Gegenstand eines Festste l- lungsziels gemacht worden. Hinzu kommt, dass den obigen Ausführungen des Oberlandesgerichts selbst im Rahmen des Feststellungsziels 10 keine tragende - 32 - Bedeutung zukommt. Das Oberlandesgericht hat eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der Musterbeklagten gemäß § 826 BGB deshalb verneint , weil es an einem Schädigungsvorsatz fehlt. Die Voraussetzungen eines geset z- lichen Prospekthaftungsanspruchs hat es in diesem Zusammenhang für u n- maßgeblich ge halten. bb) Das mit Erweiterungsbeschluss vom 11. Februar 2015 verfahrensg e- genständlich gewordene Feststellungsziel, das Konditionenblatt enthalte unric h- tige und/oder unvollständige Anga ben " insbesondere durch folgende Aus s a- gen " , erfasst den behaupteten Prospektfehler wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der CPPI - Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate - auch in Anbetracht der fehlenden Be stimmtheit der Form ulierung (dazu sogleich unter dd ) - eindeutig nicht. (1) D er Senat ist durch § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG nicht gehindert zu überprüfen, ob sich das Oberlandesgericht bei s einer Entscheidung innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitge genstands des Musterve r- fahrens gehalten hat (vgl. § 308 ZPO entsprechend; Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 102). Dassel be gilt für die Prüfung, ob in der Vo rinstanz zur Prüfung gestellte Feststellungsziele aufgrund fehle rhafter Auslegung des Antrags unberücksichtigt geblieben sind . (2 ) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei unei n- geschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst ausl egen (vgl. Senatsurteil e vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 45 und vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 11 ). Das gilt auch für ein zur En t- scheidung gestelltes und in den Vorlage - bzw. Erweiterungsbeschluss aufg e- nommenes Festst ellungsziel. M aßgebli ch für Inhalt und Reichweite des mater i- ellen Klagebegeh rens ist nicht allein der Wortlaut des Klageantrags ; d ieser ist vielmehr unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung Vorgetragenen auszulegen (BGH, Urtei l vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, NJW - RR 2012, 55 56 57 - 33 - 872 Rn. 2 3). Dementsprechend ist auch der Umfang eines Feststellungsziel s anhand des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens auszulegen, d as es au s- füllen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133). (3 ) Demnach hat der Musterkläger mit seinem Erweiterungsantrag, vor die im Buchstabenkatalog a bis r aufgelisteten Aussagen das Wort " insbeso n- dere " einzufügen , zum Ausdruck gebracht, über den Buchstabenkatalog hinaus nur die Prospektfehle r zur Entscheidung stellen zu wollen, die er oder ein Be i- g e ladener im Musterverfahren geltend gemacht haben. Dass das Festste l- lungsziel in diesem Sinne auszulegen ist , ohne dass das Oberlandesgericht Anlass gehabt hätte, dies zu hinterfragen (§ 139 Abs. 1 ZPO), ziehen auch die Rechtsbeschwerden nicht in Zweifel. Sie meinen jedoch, hiervon sei auch ein angeblicher Prospektfehler wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der CPPI - Schuldverschreibungen und Hebelze rtifikate erfasst, weil der Musterkläger in der Vorinstanz auch einen so l- chen geltend gem acht habe. Das trifft nicht zu. Die Rechtsbeschwerden stützen sich zur Begründung eines solchen Prospekt fehlers darauf, dass das Verfahren zur zeitlich später erfo lgten Beg e- bung der auf den K Sub Trust referenzierenden CPPI - Schuldverschreibungen und der Hebelzertifikate zum Zeitpu nkt der Veröffentl i- chung des Konditionenblatts (20. Dezember 2005) und zum Zeitpunkt der Emission der hier in Rede stehenden S chuldverschreibung (31. März 2006) zwischen den Beteilig t en, insbesondere der Musterbeklagten , bereits " weitg e- hend " ausverhandelt gewesen sei . Hierzu habe auch gehört, dass die Hebelze r- tifikate ausschließlich von zwei von Herrn K . beherrschten Untern ehmen, nä mlich der K G . Ltd. und der K I. Ltd., erworben werden sollten. Aus dem bereits geplanten Vorhaben der Begebung der beiden anderen Fi - nanzinstrumente hätte sich für die Musterbeklagte ein erheblicher Anreiz erg e- ben, auch die Bege bung der hier in Rede stehenden Schuldverschreibung zu 58 59 - 34 - forcieren, weil deren Emission auch wirtschaftliche Bedi n gung dafür gewesen sei, dass im Zusammenhang mit diesen weiteren Finanzinstrumenten erhebl i- che Vergütungen generiert werden konnten. Weiterhin h abe die Gefahr besta n- den, dass Herr K . bei seinen Investitionsentscheidungen den erheblich e r- weiterten wirtschaftlichen Spielraum, der ihm durch die faktische Verfügung über das Vermögen des K Sub Trust eingeräumt worden sei, auch z u- gunst en eigener Zwecke habe nutzen können. Auf beide Interessenkonflikte hätte nach Ansicht der Rechtsbeschwerden bei Abfassen des Konditionenblatts zu der hier in Rede stehenden Schuldverschreibung hingewiesen werden mü s- sen. Die Anleger der hiesigen Schuldvers chreibung hätte n nicht damit rechnen müssen, dass die Musterbeklagte aus Mitteln der Anleger noch auf andere Weise über Provisionseinnahmen bei Begebung des Hebelzertifikats verdiene . Entgegen der B ehauptung der Rechtsbeschwerden hat sich der Muste r- kläg er in der Vorinstanz an keiner de r hierfür in Bezug genommenen Akte n- fund stellen da rauf berufen, das hier in Rede stehende Konditionenblatt sei im Sinne eines Prospek tfehlers unvollständig gewesen , weil es auf die se " Intere s- senkonflikte und vielfältigen Pro visionsinteressen der Musterbeklagten " nicht hinge wiesen habe. Eine solche Verbindung stellt erstmals die Rechtsbeschwe r- debegründung her. In der Vorinstanz wur den die anderweitigen Geschäftsb e- ziehungen der Musterbeklagten zu Herrn K . zwar geschildert einschließlich der Begebung der auf den K Sub Trust bezogenen CPPI - Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate. Um einen Prospektfeh ler des bei Emission herausgegebenen Konditionenblatts darzulegen, hätte sich aus dem Vortrag aber auch ergeben müs sen, dass diese Um stände aufzunehmen gew e- sen wären, weil sie bereits damals einen für die Anlageentscheidung bedeu t- samen Umstand gebildet hätte n . Daran fehlt es. S oweit in der Vorinstanz die Behauptung aufgestellt wurde, die Musterbeklagte habe an der Bege bung der Hebelzertifikate ein besonders hohes Gebühreninteresse gehabt und über die Gestal tung der Anleihebedingungen der Hebelzertifikate , insbesondere die dort anfallenden Gebüh ren, Einwirkungsmöglichk eiten auf die Werthaltigkeit de r K 60 - 35 - G . Ltd. ge habt, erfolgte dieser Vortrag zum Feststellungsziel 16 (Fortda u- ernde Schutzpflichten nach Erfüllen der Hauptleistung) , durch das festgestellt werden sollte, dass die Musterbeklagte aus dem Vertrag, den sie mit den Ersterwerbern geschlossen hat , die Nachtra gspflicht traf, die Zweiterwerber auch noch nach Erwerb der Schuldverschreibun gen darauf hinzuweisen, dass Angaben im Konditionenblatt unrichtig oder unvollständig sind . Der Musterkl ä- ger hat sich in diesem Zusammenhang unter anderem darauf berufen, die Mu s- terbeklagte habe eine entsprechende Schutzpflicht als Inhaberin des K Sub Trust und als Emittentin der Hebelzertifika te getroffen. Um l etzteres zu b e- gründen, wurde auf ein " besonders hohes " Gebühreninteresse der Musterb e- klagten an der Begebung der Hebelzertifikate und die Möglichkeit verwiesen, über die Gestaltung der Anleihebedingungen der an die K G . Ltd. und die K I . Ltd. bege benen Hebelzertifikate auf die We rthaltigkeit des " Hedg e- fonds - Portfolio " der K G . Ltd. einzuwirken . Der Vortrag erfolgt e also allein, um daraus eine nach Emission fortwirkende Schutzpflicht herzulei ten, auf - aus anderen Gründen beste hende - Fehler des Konditionenblatts hinzuweisen. Dass diese Umstände bereits bei Emission der Schuldverschreibung Inter e s- senkonflikte der Musterbeklagten begrün det hätten, deren fehlende Darstellung im Konditionenblatt einen zusätzlichen Prospektfehler begründen soll, ergibt sich aus diesem Vortrag nicht. Nach al ledem hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei zu einem a n- geblichen Prospektfehler wegen unzureichender Darstellung der Interessenko n- flikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der CPPI - Schuldverschreibungen und der Hebelzertifikate keine Entscheidung getroffen. cc) In der Rechtsbeschwerde kann das Muste rverfahren nicht um neue Feststellungsziele erweitert werden (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 II ZB 11/14, WM 2015, 563 Rn. 16 ff. zum KapMuG aF; KK - Ka pMuG/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 46). Die Rechtsbeschwerde gemäß § 20 KapMuG dient allein der rechtlichen Kontrolle des Musterentscheids. Ein 61 62 - 36 - Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG muss beim Oberlandesgericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 KapMuG gestellt werden (BGH aaO Rn. 16). dd ) Selbst wenn der Musterkläger den nun beanstandeten Prospektfehler bereits in der Vorinstanz geltend gemacht hätte, hätte das Oberlandesgericht dazu keine Sachentscheidung treffen dürfen. Das Feststellungsziel, die Unric h- tigkeit bzw. Unvollständ igkeit des Konditionenblatts " insbesondere durch fo l- gende Aussagen " festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im Festste l- lungsziel nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hinreichend bestimmt (§ 1 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). (1) Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsb e- schluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) treten im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrens einleitenden Klageschrift. Die dort aufgenommenen Feststellungszi e- le müssen die zu treffenden Festst ellungen ebenso bestimmt bezeichnen (KK - KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 6 Rn. 69). Demnach darf ein Feststellungsziel nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO en t- sprechend) nicht erke nnbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bi n- dungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letz t- lich den Proze ssgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt. Diesen Anforderu ngen wird die Formulierung des Feststellungsziels 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses vom 11. Februar 2015, die Fehle r- haftigkeit der Kapitalmarktinformation " insbesonder e durch folgende Aussagen " festzustellen, hinsichtlich der weiteren, im nachfolgenden Katalog nicht aufg e- führten Aussagen nicht gerecht. Der Antrag lässt nicht erkennen, welche weit e- ren Prospektfehler der Musterkläger oder die Beigeladenen gerügt haben. Ei n auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder 63 64 65 - 37 - Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt. Es ist nicht Aufgabe des Oberlandesgeri chts , einen Prospektfehler, der sich aus dem Parteivorbri n- gen ergibt, in einer stattgebenden Entscheidung erstmals selbst st ändig ausz u- formulieren. Im Falle der Zurückweisung eines so formulierten Antrags lässt sich ohne Kenntnis des gesamten Akte ninhalts d es Musterverfahrens nicht zweifelsfrei erkennen, welche weiteren Fehler mit Bindungswirkung für die Au s- gangsve rfahren verneint worden sind. (2) Wird einem Oberlandesgericht ein zu unbestimmt formuliertes Fes t- stellungsziel gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG vom Landgericht zur Entsche i- dung vorgelegt , so hat es dieses - nach erfolglos erteiltem Hinweis (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend) - ohne Sachentscheidung als unzuläs sig z u- rückzuweisen. Dem steht die Bindungswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG nicht entgegen. Das mit dem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht ist befugt, das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen (S e- natsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 106; BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - III ZB 135/15 , WM 2017, 706 Rn. 13 mwN). Dementsprechend hat das Oberlandesgericht einen Erweiterungsantrag gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG , in dem das neu einzubeziehen de Feststellung s- zie l nicht hinreichend bestimmt ausformuliert ist , nach erfolglos erteiltem Hi n- weis z urückzuweisen. e) Der zum Feststellungsziel 3 gestellte Hilfsantrag, mit dem die Recht s- beschwerden Feststellun gsziele zu einem Prospektfehler wegen unzureiche n- der Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten erstmals ausform u- lieren, verhil ft ihnen ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Erweiterung des Musterverfahrens um neue Feststellungsziele ist nur durch einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts möglich. Die von den Rechtsbeschwerden in diesem Zusammenhang erhobene Verfahren s- rü ge, das Oberlandesgericht hätte sie gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass der bislang gestellte Antrag mit der " insbesondere " - Formulierung 66 67 68 - 38 - dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt, greift nicht durch. Sie böte dem Senat nur dann Anlass, die Sache an das Oberlandesgericht zurückzu ver weisen, d a- mit der Musterkläger sein Feststel lungsziel dort in eine hinreichend bestimmte Formulierung fassen kann, wenn er das Feststellungsziel in der Vorinstanz b e- reits geltend gemacht hätte. Das ist jedoch - wie unter bb ) b ereits ausgeführt nicht der Fall, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind , dass dem Obe r- landes gericht insoweit - bei der Frage, welche Prospektfehler gerügt worden sind - eine Hinweispflichtverletzung anzulasten sein könnte. Letzteres machen die R echtsbeschwerden auch nicht geltend. Soweit sic h die Rechtsbeschwerden deshalb für berechtigt halten, in der Rechtsbeschwerdeinstanz Feststellungsziele entsprechend dem Hilfsantrag neu zu fassen, weil sich die neue Antragstellung als " Minus " gegenüber dem " bisher gestellten Antrag " darstelle , verkennen sie, da s s weder die Musterpa r- teien noch einzelne Beigeladene Feststellungsziele, die durch den Vorlageb e- schluss des Landgerichts oder den Erweiterungsbeschluss des Oberlandesg e- richts Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens geworden sind, (teilweise) zurücknehmen können ( KK - KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 11 Rn. 38 , Rn. 99 ; PG/Halfmeier, ZPO, 9. Aufl., § 11 KapMuG Rn. 10 ). Die fehlende Disposition s- freiheit einzelner Beteiligter ergibt sich aus dem Charakte r des Musterverfa h- rens als Vorlageverfahren (KK - KapMuG/Vollkommer, aaO Rn. 99). Ein Muste r- entscheid ergeht nur dann nicht, wenn sämtliche Beteiligten übereinstimmend erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 KapMuG). III. Di e Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 , Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog . D a- nach haben der Muster kläger , der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beig e- 69 70 - 39 - trete nen die gesa mten Kosten des Rechtsbesch werdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Der Umstand, dass einzelne Feststellungen des Oberlandesgerichts der Auf hebung unterliegen, weil die zugrundeliegenden Feststellungsziele nicht mehr klärungsbedürftig sind, führt nicht zur Anwen dbarkeit des § 26 Abs. 2 KapMuG. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist damit gerade nicht verbu n- den (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 113) . Der zugrund liegende Erweiterungsbeschluss ist insoweit gege n- standslos. D ie Aufhebung der Feststel lungen zu den Feststellungszielen 17 und 18 rechtfertigt es nicht, der Musterbeklagten einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Ihrem Teilunterliegen kommt keine wesentliche Bedeutung zu (§ 26 Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog). Die Beseitigung der Bindung s- wirkung für die Ausgangsverfahren, die m it der Aufhebung der ihr g ünstigen Feststellungen verbunden ist, belastet die Musterbeklagte in der Sache nicht. Die Aufhebung betrifft allein Feststellungsziele (Verjährung und A nspruchsko n- kurrenz der Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkun g zugunsten Dritter) , auf die es in den Ausgangsverfahren nicht mehr an kommt, weil Ansprüche aus Ve r- trag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht bestehen. IV. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gericht s- kosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG und § 23b RVG . 1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapMuG bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in säm t- lichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit 71 72 73 74 - 40 - diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolg e- dessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in de n Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nic ht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 Ka pMuG zurückg e- nommen habe n ( vgl. Senatsb eschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 117). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Au s- gangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorl ieg end 11.746.233,86 . 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten, die der Prozessbevollmächtigte d es Musterklägers , des Rechtsb e- schwerdeführers zu 2 und der Beigetretenen gemäß § 33 Abs. 1 RVG bea ntragt hat, richtet sich nach § 23b RVG. Dana ch bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessve r- fahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Muste r- verfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rec htsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die B e- stimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzu setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Nove mber 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 118 mwN ). Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtl i- chen Kosten des Prozessbevollmächtig t en d es Musterklägers, des Rechtsb e- schwerdeführers zu 2 und der Beigetretenen a uf 2.131.444,89 . Von der mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 durch den antrag stellenden Prozes s- bevollmächtigten übermittelten Liste weicht die Gegenstands wert festsetzung insoweit ab, dass für den Rechtsbeschwerdeführer zu 2 ein Betrag von 5.097,18 , für die Beigetretene z u 82 ein Betrag von Beiget retenen zu 83 ein Betrag von 3.363,36 in Ansatz zu brin gen ist . 75 76 - 41 - Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevol l- mächtigten der Musterbeklagten beläuft sich der Gegen standswert auf Ellenberger Matthias Menges Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.09.2013 - 2 - 12 OH 4/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.04.2015 - 23 Kap 1/13 - 77
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