ECLI:DE:BGH:2018:110718BXIZB17.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 17/18 vom 11. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen D r. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. März 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt 18.466,30 Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte , die im gesamten Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war und ist, auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Das Landge richt hat mit Verfügung vom 13. Oktober 2017, die der B e- klagten am 2 1. Oktober 2017 mit der Anspruchsbegründung zugestellt worden ist, das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Beklagte darauf hingewi e- sen, dass vor dem Landgericht eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Na chdem die Beklagte nur persönlich re a- giert hat, hat das Landgericht die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 20. N o- vember 2017 antragsgemäß zur Zahlung von 18.466,30 1 2 - 3 - verurteilt. In der Folge hat die Beklagte selbst Widerspruch und Einspruch g e- gen das Versäumnisurteil eingelegt. Mit Urteil vom 2. Januar 2018 hat das Landgericht den Einspruch als un zulässig verworfen, da er nicht durch einen Rechtsanwalt und damit nicht formgerecht ( § 340 Abs. 1, § 78 Abs. 1 ZPO) ei n- gelegt worden ist. Im Anschluss an die Zustellung dieses Urteils hat die Beklagte persönlich eine "Sofortige Beschwerde" an das Landge richt gerichtet, da die Rechtslage falsch beurteilt worden sei. Das Landgericht hat der Beklagten unter dem 9. Januar 2018 mitgeteilt, diese Beschwerde als Berufung zu werten, wenn sie nicht binnen Wochenfrist zu rück genommen werde. Da dies nicht der Fall w ar, hat das Lan dgericht die Akte unter dem 22. Januar 2018 dem Oberlandesg e- richt übersandt. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass für die zulässige Einlegung einer Berufung der Anwaltszwang g elte und die Berufung s- frist mittlerw eile abgelaufen sei, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geg e- ben. Nach Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts hat die Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2018 die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Daraufhin hat das Oberla nd esgericht mit Beschluss vom 13. März 2018 die als Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 2. J a- nuar 2018 auszulegende sofortige Beschwerde der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, da innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO keine anwaltliche Berufungsschrift eingegangen sei. Dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist der Beklagten am 17. März 2018 zugestellt worden. In der Folge hat die Beklagte mit an das Oberlandesgerich t gerichtetem Schreiben vom 17. März 2018 "das Überprüfungsverfahren nach Art. 13 MRK 3 4 5 - 4 - beantragt", da die Urschriften nicht in den Akten zu finden seien und damit die Akten nicht vollständig vorlägen. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten mi t- geteilt, dass "eine Zuständigkeit des Oberla ndesgerichts für Rügen betreffend die Verletzung der EMRK nicht gegeben ist" und daher vom Senat nichts vera n- lasst werde. Darauf hat die Beklagte mit als "Beschwerde" bezeichnetem S chreiben vom 31. März 2018 reagiert , in dem sie sich erneut auf Art. 13 EMR K berufen hat. Unter dem 11. April 2018 hat das Oberlandesgericht der Beklagten m itgeteilt, ihre Eingabe vom 31. März 2018 nicht als Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss vom 13. März 2018, durch die weitere Kosten en t- stünden, anzusehen, sofern s ich die Beklagte nicht gegenteilig äußere. Auf di e- se Mitteilung hat die Beklagte mit Schreiben vom 2. Mai 2018 reagiert, in dem sie sich "auf das Recht der Europäischen Union" berufen und erneut geltend gemacht hat, dass verschiedene Dokumente in der Akte nicht ordnungsgemäß unterschrieben seien. Daraufhin hat das Oberlandesgericht die Akten dem Bundesgerichtshof übersandt. II. 1. Die Schreiben der Beklagten vom 17. März, vom 31. Mä rz und vom 2. Mai 2018 sind als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufung s- gerichts vom 13. März 2018 auszulegen. Denn gegen diesen Beschluss ist g e- mäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft und der Bundesgerichtshof ist zuständig für die Entscheidung über die Rechtsbe schwerde ( § 133 GVG ). 2 . Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 6 7 - 5 - a) Die Rechtsbeschwerde ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ( § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und kann auch nicht mehr zulässig durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgericht s- hof eingelegt werden. Die einmonatige Frist zur Einlegung ( § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist am 17. April 2018 abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in die versäu m- te Einlegungsfrist ( § 233 ZPO) kommt nicht in Betracht. b) Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur S i- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung ( § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den A n- spruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ( Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, N JW 2003, 281). D as Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unz u- lässig verwor fen, da sie nicht gemäß § § 519, 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist , obwohl die Beklagte in den Vorinstanzen wiederholt auf die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt hi n- gewiesen worden ist . Der Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und seine Anwendung durch das Ber u- fungsgericht verletzt nicht den Anspruch der Bek lagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 37, 67, 76 f.; BVerfG, NJW 1993, 3192; BeckOK - ZPO/Piekenbrock, 28. Edition, Stand 1. März 2018, § 78 Rn. 5; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 78 Rn. 2 mwN). Ferner stellt das Erforder nis der Vertretung durch einen Anwalt keinen Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 6 EMRK dar (vgl. EGMR, Urteil vom 22. März 2007 59519/00 , NJW 2008, 2317 Rn. 130). 8 9 10 - 6 - Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, dass ihr die Akteneinsicht verweigert worden sei. Nach den Vermerken der Just izsekretärin K . vom 23. Februar 2018 und vom 9. März 2018 hat die Beklagte auf der Geschäftsste l- le Akteneinsicht genommen und gegen Kostenerstattung Kopien erhalten. Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür v or, dass die Gerichtsakte bei der Einsicht nicht vollständig gewesen wäre. Die Beklagte beruft sich erfolglos d a- rauf, dass die Urschriften der Entscheidungen des Landgerichts fehlen. Denn das Original eines Urteils muss nicht bei den Gerichtsakten verbleiben, sondern kann in eine bei Gericht geführte Urteilssammlung aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2012 I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 14 und vom 12. Januar 2017 I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 24 ; § 541 Abs. 2 ZPO ) . Hier ist so verfahren worden, wie sich aus den Verfügungen vom 15. N o- vember 2017 und vom 22. Dezember 2017 ergibt. Ellenberger Maihol d Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 02.01.2018 - 12 O 2170/17 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.03.2018 - 8 U 30/18 - 11
Full & Egal Universal Law Academy