ECLI:DE:BGH:2019:240619BIXZB17.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 17/19 vom 24. Juni 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, G rupp und die Richterin Möhring am 24. Juni 2019 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. März 2019 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen den vom Antragsteller angefochtene n Beschluss des Kammerge- richts , mit dem sein Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts verworfen worden ist , ist weder die Rechtsbeschwerde ( § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft . Die Rechtsbe- sch werde ist nicht zugelassen worden und die Nichtzulassung ist auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). D ahinstehen kann , dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde 1 - 3 - schon deshalb nicht möglich war , weil be reits gegen den die sofortige Be- schwerde gegen die Prozesskostenhilfeversagung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts , das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kein Rechtsmit tel gegeben war. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2019 - 3 T 2/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2019 - 25 W 5/19 -
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